Ratgeber Pflichtteil
Mann hält einen Fächer aus Geldscheinen in der Hand

Wie viel Geld bekomme ich ausbezahlt?

Die Quote des Pflichtteils ist schnell berechnet - aber was bedeutet das in Euro? Hier lesen Sie, wie der Nachlass ermittelt wird.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Am Ende einer erfolgreichen Durchsetzung erhält der Pflichtteilsberechtigte keine Immobilien- oder Firmenanteile, sondern eine Auszahlung in Euro. Um die exakte Höhe des Pflichtteils berechnen zu können, müssen der Bestand und der Wert des Nachlasses bekannt sein. Pflichtteilsberechtigte können deshalb von den Erben ein vollständiges Nachlassverzeichnis und bei Bedarf eine fachgerechte Wertermittlung verlangen.

Hier erfahren Sie, welche Auskünfte Ihnen zustehen und wann ein Gutachten erforderlich ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflichtteilsanspruch ist Geldanspruch: Pflichtteilsberechtigte bekommen keine Immobilie, keine Aktien, keine Firmenanteile, sondern einen Geldbetrag.
  • Auskunftsanspruch: Erben müssen dem Pflichtteilsberechtigten vollständig, detailliert und geordnet offenlegen, was zum Nachlass gehört.
  • Wertermittlungsanspruch: Pflichtteilsberechtigte können verlangen, dass der Wert des Nachlasses durch Gutachten geklärt wird. Die Kosten trägt das Erbe.
  • Notfalls notarielles Verzeichnis: Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, beim Erstellen des Nachlassverzeichnisses dabei zu sein und notfalls auf die Erstellung des Verzeichnisses durch einen Notar zu bestehen.
  • inherio übernimmt alle Schritte: Wir übernehmen für unsere Mandanten alle Schritte, welche für die Auflistung und Bewertung des Erbes erforderlich sind. Sie haben dabei keinerlei Aufwand.

Inhaltsverzeichnis

Der Auskunftsanspruch

Der Wertermittlungsanspruch

Wie inherio Sie unterstützt

Fazit: Auskunft und Wertermittlung zeigen, wie hoch der Pflichtteil ist

Häufige Fragen zum Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch

Der Auskunftsanspruch

Der Pflichtteilsberechtigte kann von den Erben ein Nachlassverzeichnis verlangen, also eine Auflistung, welche alle Vermögenswerte des Erblassers enthält. Die Erben sind gesetzlich verpflichtet ein solches Verzeichnis zur Verfügung zu stellen (§ 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Nachlassverzeichnis muss der vollständige Bestand des Erbes offengelegt werden – es sind also sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aufzulisten, die zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden waren. Dadurch soll der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt werden, den Wert des Nachlasses realistisch zu erfassen und auf dieser Grundlage seinen Pflichtteilsanspruch durchzusetzen.

Umfassende Bestandsaufnahme

Das Nachlassverzeichnis muss vollständig sein und alle Vermögenswerte des Erblassers enthalten. Dazu zählen typischerweise Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Firmenbeteiligungen, Fahrzeuge, Schmuck, Kunstgegenstände und Antiquitäten. Im Nachlassverzeichnis sind aber auch Gegenstände aufzuführen, welche die Erben für wertlos oder belanglos halten - wie etwa Hausrat oder persönliche Gegenstände.

Ebenso wichtig sind die Nachlassverbindlichkeiten, also Schulden des Erblassers (z.B. Kredite, offene Rechnungen, Beerdigungskosten). Diese mindern den Wert des Nachlasses und müssen daher angegeben werden.

Das Nachlassverzeichnis muss auch schriftlich zur Verfügung gestellt werden und muss geordnet und nachvollziehbar sein. Pflichtteilsberechtigte müssen keine mündliche Auskunft oder verstreute Nachweise hinnehmen, sondern können eine zusammenhängende schriftliche Aufstellung verlangen.

Wertbildende Merkmale

Es reicht nicht aus, im Nachlassverzeichnis einfach nur pauschal Objekte zu nennen (wie z.B. “Oldtimer” oder “Gemäldesammlung”). Erben müssen zu jedem relevanten Nachlassgegenstand auch die wertbestimmenden Faktoren angeben. Das bedeutet, dass z.B. bei einem Auto die Marke, das Modell, Baujahr, der Kilometerstand, der Zustand und ggf. der ungefähre Marktwert angegeben werden müssen. Bei Schmuck wären Material, Gewicht, ggf. Edelsteine und Hersteller von Interesse, bei Immobilien Lage, Größe, Baujahr, Zustand und Mietverhältnisse.

Schenkungen

Zu berücksichtigen und im Nachlassverzeichnis aufzuführen sind auch Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat. Diese werden bei der Berechnung des Pflichtteils anteilig berücksichtigt. Erben müssen daher auch verschenkte Vermögenswerte wie z.B. übertragene Immobilien oder größere Geldgeschenke im Nachlassverzeichnis aufführen. Mehr zu Schenkungen lesen Sie in unserem Ratgeber zum Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Privates oder notarielles Nachlassverzeichnis

Grundsätzlich können die Erben ein Nachlassverzeichnis selbst erstellen. Pflichtteilsberechtigte haben aber auch das Recht, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen. In diesem Fall müssen die Erben einen Notar beauftragen, der das Verzeichnis amtlich aufnimmt. Der Notar muss den Nachlass selbstständig ermitteln und darf sich nicht auf die Angaben der Erben verlassen. Ein notarielles Verzeichnis bietet daher eine höhere Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Das Recht auf ein notarielles Nachlassverzeichnis besteht auch dann, wenn der Erbe bereits ein privates Nachlassverzeichnis erstellt hat.

Die Kosten des Notars tragen zunächst die Erben, letztlich werden die Kosten aber aus der Erbmasse beglichen. Daher verringern die Notarkosten auch die Höhe des Pflichtteils. Außerdem ist davon auszugehen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis viel Zeit in Anspruch nimmt. Daher empfiehlt es sich nur dann auf den Notar zurückzugreifen, wenn begründete Zweifel an der Vollständigkeit der vom Erben erstellten Liste bestehen.

Pflichtteilsberechtigte können verlangen, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses persönlich anwesend zu sein.

Was passiert bei unvollständiger Auskunft?

Bestehen begründete Zweifel an der Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses, können Pflichtteilsberechtigte eine eidesstattliche Versicherung verlangen (§ 260 BGB). Der Erbe muss dann versichern, dass er den Nachlass nach bestem Wissen vollständig und richtig angegeben hat. Eine bewusst falsche eidesstattliche Versicherung kann strafbar sein. Es drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (§ 156 StGB).

Reagieren Erben nicht auf die außergerichtliche Aufforderung zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses, kann der Anspruch auf Auskunft gerichtlich durchgesetzt werden.

Der Wertermittlungsanspruch

Das Nachlassverzeichnis enthält in der Regel bereits auch konkrete Wertangaben. Der Wert der jeweiligen Nachlassgegenstände beruht dabei meist auf den Einschätzungen der Erben und ist in der Praxis häufig umstritten. Pflichtteilsberechtigte haben daher einen Wertermittlungsanspruch, d.h. einen Anspruch auf fachgerechte Bewertung der jeweiligen Nachlassgegenstände (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser Anspruch umfasst nicht nur die tatsächlich im Nachlass vorhandenen Gegenstände, sondern auch pflichtteilsrelevante Schenkungen. Die Beauftragung muss von den Erben veranlasst werden. Die Kosten trägt der Nachlass - was sich letztlich auch auf die Höhe des Pflichtteils auswirkt.

Wann ist das wichtig?

In vielen Nachlässen gibt es Vermögensgegenstände, deren Marktwert nicht offensichtlich ist. Typische Beispiele sind Immobilien, Firmenanteile, Antiquitäten, Kunstwerke oder Schmuck. Für solche Vermögensgegenstände reicht eine bloße Aufnahme in das Nachlassverzeichnis oft nicht aus, entscheidend ist vielmehr, welchen tatsächlichen Wert sie haben. Der Wertermittlungsanspruch sorgt dafür, dass Erben diese Werte feststellen (lassen) müssen. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Wertveränderungen nach dem Erbfall (z.B. fallende Aktienkurse oder Immobilienwertschwankungen) bleiben in der Regel außer Betracht.

Wer kann die Bewertung durchführen?

Die Erben sind bei der Wahl des Gutachters grundsätzlich frei. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter ist dabei nicht zwingend erforderlich; entscheidend ist, dass die Bewertung objektiv und nachvollziehbar erfolgt. Die Kosten für die Wertermittlung trägt der Nachlass, sodass Erben das Gutachten auf Kosten des Erbes in Auftrag geben dürfen.

Kein Einvernehmen über den Wert?

Der Wertermittlungsanspruch dient dem Pflichtteilsberechtigten zunächst zur Orientierung über den Wert des Nachlasses. Ein von Erben eingeholtes Gutachten ist daher nicht verbindlich. Hält der Pflichtteilsberechtigte die Bewertung für zu niedrig, ist er nicht daran gebunden. Zwar kann er ein eigenes Gutachten beauftragen, muss die Kosten dafür jedoch zunächst selbst tragen und stößt dabei häufig auf praktische Grenzen, da ihm regelmäßig der Zugang zu den maßgeblichen Vermögensgegenständen fehlt.

Kann außergerichtlich keine Einigung über den Wert erzielt werden, können Gerichte im gerichtlichen Verfahren einen unabhängigen Sachverständigen bestellen, dessen Bewertung dann maßgeblich ist.

Wie inherio Sie unterstützt

Für Pflichtteilsberechtigte ist das Thema Auskunft und Wertermittlung oft der schwierigste Teil der Durchsetzung. Nicht wegen der Rechtslage – diese ist in der Regel klar –, sondern wegen der praktischen Umsetzung. Erben reagieren verzögert, unvollständig oder gar nicht. Informationen werden zurückgehalten, Werte kleingerechnet oder Nachfragen ignoriert. Genau hier setzt inherio an.

Wir übernehmen für Sie die vollständige Durchsetzung Ihrer Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche.

Das bedeutet konkret:

  • Wir fordern die Erben zur Erstellung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses auf.
  • Wir prüfen die Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität und nehmen im Zweifel eigene Bewertungen vor.
  • Wir setzen notfalls auch ein notarielles Nachlassverzeichnis durch.
  • Wir achten darauf, dass auch Schenkungen und sonstige pflichtteilsrelevante Vorgänge berücksichtigt werden.
  • Wir sorgen dafür, dass Wertermittlungen fachgerecht, objektiv und zum richtigen Stichtag erfolgen.

Für unsere Mandanten bedeutet das vor allem eines: Entlastung. Sie müssen sich nicht mit rechtlichen Details, emotional belastenden Gesprächen oder taktischen Verzögerungen auseinandersetzen.

Unser Ziel ist stets eine außergerichtliche, faire und zügige Lösung. In den allermeisten Fällen gelingt es, auf diesem Weg eine korrekte Pflichtteilsberechnung und eine Auszahlung zu erreichen. Sollte dennoch eine gerichtliche Durchsetzung erforderlich werden, bereiten wir den Fall strukturiert und sauber vor.

Fazit: Auskunft und Wertermittlung zeigen, wie hoch der Pflichtteil ist

Die Pflichtteilsquote allein sagt noch nicht, welcher Geldbetrag tatsächlich ausgezahlt wird. Dafür müssen die Erben vollständig offenlegen, welche Vermögenswerte, Schulden und relevanten Schenkungen zum Nachlass gehören.

Bei Immobilien, Unternehmen und anderen schwer einzuschätzenden Vermögenswerten kommt zusätzlich eine fachgerechte Bewertung hinzu. Erst auf Grundlage dieser Informationen lässt sich der Pflichtteil zuverlässig in Euro berechnen. inherio übernimmt die vollständige Einholung und Prüfung der erforderlichen Auskünfte und Bewertungen.

Häufige Fragen zum Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch

Wer hat Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung?

Jeder Pflichtteilsberechtigte, der durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Wann entsteht der Anspruch?

Der Anspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Er kann sofort geltend gemacht werden und ist Voraussetzung dafür, den Pflichtteil überhaupt beziffern zu können.

Muss ich den Angaben der Erben vertrauen?

Nein. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf vollständige und richtige Auskunft. Bei Zweifeln können Sie ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen und an der Aufnahme des Verzeichnisses teilnehmen.

Wer trägt die Kosten für Gutachten und Notar?

‍Die Kosten gehören grundsätzlich zu den Nachlasskosten und werden von den Erben aus dem Erbe bezahlt.

Kann der Erbe einfach schätzen oder pauschale Werte ansetzen?

Nein. Bei werthaltigen oder schwer einschätzbaren Gegenständen muss der Wert sachgerecht ermittelt werden. Pauschale Angaben genügen nicht.

Was passiert, wenn der Erbe nicht reagiert oder blockiert?

Dann kann der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. In der Praxis reicht häufig bereits eine konsequente rechtliche Aufforderung aus, um den Anspruch durchzusetzen.

Wie lange dauert die Durchsetzung?

Das hängt stark von der Kooperationsbereitschaft der Erben und der Komplexität des Nachlasses ab. Einfache Fälle lassen sich oft innerhalb weniger Wochen bis Monate klären. Notarielle Verzeichnisse und Gutachten können den Prozess verlängern.

Muss ich selbst aktiv werden oder Unterlagen beschaffen?

Nein. Sie stellen uns nur die Informationen zur Verfügung, die Ihnen vorliegen. Alles Weitere übernehmen wir.

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