Der Pflichtteil lässt sich auch bei schwierigen Familienverhältnissen nicht zu Lebzeiten einfordern. Ein Pflichtteilsanspruch kann erst dann entstehen, wenn die betreffende Person verstorben ist und Sie als Pflichtteilsberechtigter enterbt oder zu gering bedacht wurden. Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Enterbung bereits angekündigt wurde oder das familiäre Verhältnis zerrüttet ist. Möglich ist lediglich eine freiwillige Zuwendung, die unter bestimmten Voraussetzungen auf den späteren Pflichtteil angerechnet werden kann.
Hier erfahren Sie, warum das so ist, wann trotz eines noch lebenden Elternteils bereits ein Anspruch bestehen kann und was bei einer freiwilligen Zuwendung zu beachten ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Nicht zu Lebzeiten: Den Pflichtteil können Sie erst nach dem Tod der verstorbenen Person verlangen.
- Familiäre Situation unerheblich: Ein familiäres Zerwürfnis oder eine angekündigte Enterbung ändert daran nichts.
- Vorzeitige Auszahlung nur freiwillig: Eine vorzeitige Zahlung ist nur freiwillig und aufgrund einer Vereinbarung möglich. Sie kann nicht verlangt oder erzwungen werden.
- inherio unterstützt nach dem Erbfall: Ist die betreffende Person bereits verstorben, prüft inherio, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht, und übernimmt dessen vollständige Durchsetzung gegenüber den Erben.
Inhaltsverzeichnis
Kann man den Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern?
Pflichtteil einfordern, wenn ein Elternteil noch lebt
Pflichtteil vorzeitig auszahlen lassen bei familiärem Zerwürfnis
Pflichtteil bei Schenkungen zu Lebzeiten
Freiwillige vorzeitige Auszahlung
Fazit: Zu Lebzeiten besteht kein Pflichtteilsanspruch
Häufige Fragen zum Pflichtteil zu Lebzeiten
Kann man den Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern?
Nein. Der Pflichtteilsanspruch kann erst mit dem Tod der Person entstehen, von der Sie erben würden (§ 2317 Abs. 1 BGB). Dafür gibt es einen einfachen Grund: Solange die verstorbene Person lebt, steht die spätere Erbfolge noch nicht endgültig fest. Ein Testament kann nämlich jederzeit geändert oder widerrufen werden (§ 2253 BGB; bei Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament gibt es höhere Hürden). Erst nach dem Tod weiß man sicher, wer Erbe geworden ist, ob Sie enterbt wurden und ob Ihnen folglich ein Pflichtteil zusteht.
Zu Lebzeiten, können Sie daher weder die Auszahlung des Pflichtteils verlangen noch einen solchen Anspruch einklagen. Das gilt auch dann, wenn bereits ein Testament existiert, Ihre Enterbung angekündigt wurde oder das familiäre Verhältnis vollständig zerrüttet ist.
Vor dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf Auskunft über das Vermögen. Eltern oder Ehegatten müssen potenziellen Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten daher normalerweise nicht offenlegen, welche Vermögenswerte vorhanden sind.
Eine erwartete Erbschaft oder ein späterer Pflichtteil ist noch kein bestehender Anspruch. Der Erblasser kann zu Lebzeiten grundsätzlich selbst über sein Vermögen verfügen. Eine vorzeitige Zahlung ist nur möglich, wenn sie freiwillig vereinbart wird.
Pflichtteil einfordern, wenn ein Elternteil noch lebt
Leben beide Eltern noch, können Kinder keinen Pflichtteil verlangen. Ist dagegen bereits ein Elternteil verstorben, kann ein Pflichtteilsanspruch nach diesem Elternteil bestehen – auch wenn der andere Elternteil noch lebt.
Voraussetzung ist, dass das Kind enterbt wurde oder weniger erhalten hat, als ihm als Pflichtteil zusteht. Der Anspruch bezieht sich ausschließlich auf den Nachlass des verstorbenen Elternteils.
Ein häufiger Anwendungsfall ist das Berliner Testament, bei dem sich die Eltern zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Berliner Testament.
Pflichtteil vorzeitig auszahlen lassen bei familiärem Zerwürfnis
Ein Streit oder Kontaktabbruch in der Familie kann die Sorge verstärken, später enterbt zu werden oder leer auszugehen. Einen Anspruch darauf, sich den Pflichtteil vorzeitig auszahlen zu lassen, begründet aber auch ein familiäres Zerwürfnis nicht.
Solange die betreffende Person lebt, kann kein Pflichtteilsanspruch bestehen. Das gilt unabhängig davon, wie belastet das Verhältnis ist oder ob eine Enterbung bereits angekündigt wurde. Eine vorzeitige Zahlung ist nur möglich, wenn sie freiwillig vereinbart wird.
Pflichtteil bei Schenkungen zu Lebzeiten
Nein. Auch wenn die betreffende Person zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, entsteht dadurch noch kein Pflichtteilsanspruch. Der mögliche Pflichtteilsberechtigte kann die Schenkung grundsätzlich weder verhindern noch eine sofortige Auszahlung verlangen.
Nach dem Tod können solche Schenkungen jedoch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Ob und in welcher Höhe sie berücksichtigt werden, hängt insbesondere vom Zeitpunkt und von der Art der Schenkung ab. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Freiwillige vorzeitige Auszahlung
Der Erblasser kann sich freiwillig dazu entscheiden, bereits zu Lebzeiten Geld oder Vermögen zu übertragen. Rechtlich handelt es sich dabei jedoch nicht um die Auszahlung eines bestehenden Pflichtteils.
Soll die Zuwendung später auf den Pflichtteil angerechnet werden, muss der Erblasser das spätestens bei der Zuwendung einseitig bestimmen (§ 2315 Abs. 1 BGB) – nachträglich geht es nicht mehr. Ein Pflichtteilsverzicht ist nur durch einen notariell beurkundeten Vertrag wirksam. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zum Pflichtteilsverzicht.
Was gilt nach dem Tod?
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht grundsätzlich erst nach dem Tod des Erblassers und nur wenn Sie enterbt wurden. Das ist der Fall, wenn Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Wurden Sie zwar als Erbe eingesetzt, erhalten aber weniger als Ihren Pflichtteil, kann Ihnen aber auch ein zusätzlicher Anspruch zustehen. Das ist der sogenannte Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB). Ist Ihr Erbteil zwar groß genug, aber mit Beschränkungen belastet – etwa Testamentsvollstreckung, Nacherbfolge oder Vermächtnisse –, können Sie ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB); dafür gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen. In bestimmten Fällen mit Auslandsbezug beträgt sie sechs Monate.
Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geld und richtet sich gegen die Erben. Wurden Sie enterbt, können Sie von ihnen Auskunft über den Nachlass verlangen, um die Höhe Ihres Pflichtteils zu berechnen. Der Anspruch wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden.
Fazit: Zu Lebzeiten besteht kein Pflichtteilsanspruch
Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Tod der betreffenden Person. Ein familiäres Zerwürfnis, eine angekündigte Enterbung oder bereits vorgenommene Schenkungen begründen zu Lebzeiten noch keinen Anspruch auf Auszahlung oder Auskunft.
Eine Vermögensübertragung kann freiwillig vereinbart und auf den späteren Pflichtteil angerechnet werden. Sie ist jedoch nicht mit einem bestehenden Pflichtteilsanspruch gleichzusetzen. Soll das Pflichtteilsrecht vollständig und verbindlich ausgeschlossen werden, ist ein notarieller Pflichtteilsverzicht erforderlich.
Ist bereits ein Elternteil verstorben, kann ein Pflichtteilsanspruch aus dessen Nachlass bestehen – unabhängig davon, ob der andere Elternteil noch lebt.
Häufige Fragen zum Pflichtteil zu Lebzeiten
Kann ich meinen Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern?
Nein. Ein Pflichtteilsanspruch kann erst nach dem Tod des Erblassers entstehen. Zu Lebzeiten besteht kein Anspruch auf Auszahlung.
Kann ich den Pflichtteil einfordern, wenn meine Eltern noch leben?
Leben beide Eltern noch, besteht kein Pflichtteilsanspruch. Ist bereits ein Elternteil verstorben, kann ein Anspruch aus dessen Nachlass bestehen, wenn Sie pflichtteilsberechtigt und enterbt oder zu gering bedacht wurden.
Kann ich meinen Pflichtteil bei einem familiären Zerwürfnis vorzeitig auszahlen lassen?
Nein. Auch ein schwerer Streit, ein Kontaktabbruch oder eine angekündigte Enterbung begründen keinen Anspruch auf eine vorzeitige Auszahlung.
Ist eine freiwillige Auszahlung zu Lebzeiten möglich?
Ja. Die betreffende Person kann freiwillig Geld oder Vermögen übertragen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Auszahlung eines bereits bestehenden Pflichtteils. Soll damit zugleich ein Pflichtteilsverzicht verbunden sein, ist eine notarielle Vereinbarung erforderlich.
Habe ich zu Lebzeiten einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen?
Nein. Pflichtteilsrechtliche Auskunftsansprüche entstehen erst nach dem Erbfall. Vorher müssen Eltern oder andere mögliche Erblasser ihr Vermögen grundsätzlich nicht offenlegen.
