Ratgeber Pflichtteil
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Pflichtteil bei Unternehmen: Firmenwert, Geldanspruch und Sonderfälle

Pflichtteil bei Unternehmen: Wie der Firmenwert ermittelt wird, wann Erben zahlen müssen und was bei Schenkungen und Gesellschaftsverträgen gilt.

Zum Nachlass können auch Unternehmen oder Unternehmensanteile gehören – vom Handwerksbetrieb bis zur mittelständischen GmbH. Als Pflichtteilsberechtigter erhalten Sie aber eine Auszahlung in Euro – keine Beteiligungen. Wie viel Ihnen zusteht, hängt wesentlich vom tatsächlichen Firmenwert am Todestag und auch von den genauen Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ab.

Gerade über den Wert entsteht häufig Streit: verschiedene Bewertungsverfahren können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Gutachten können mehr Klarheit bringen, sind aber angreifbar. Wer pflichtteilsberechtigt ist, kann Geschäftsunterlagen verlangen und eine eigene Bewertung veranlassen. Auch verschenkte Unternehmensanteile können bei der Berechnung des Anspruchs berücksichtigt werden. Steckt das ganze Geld im Betrieb, müssen die Erben die Auszahlung grundsätzlich trotzdem finanzieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Geldanspruch: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. Sie erhalten Geld von den Erben, keine Unternehmensanteile.
  • Firmenwert: Maßgeblich ist grundsätzlich der tatsächliche Wert am Todestag. Umsatz, Stammkapital oder Bilanzwert allein sagen nicht, wie viel Ihnen zusteht.
  • Gutachten: Sie können eine sachverständige Bewertung verlangen. Die Kosten trägt der Nachlass. Sie müssen das Gutachten nicht akzeptieren.
  • Auszahlung und Schenkungen: Fehlendes Bargeld beseitigt Ihren Anspruch nicht. Auch frühere Unternehmensschenkungen können berücksichtigt werden.
  • inherio übernimmt die Durchsetzung: Wir fordern die erforderlichen Informationen an, prüfen die Bewertung und verhandeln über Ihre Auszahlung. Ob Sie einem Vergleich zustimmen, entscheiden Sie.

Inhaltsverzeichnis

Wie hoch ist der Pflichtteil bei Unternehmen?

Was ist das Unternehmen wert?

Gutachten: Den Unternehmenswert prüfen lassen

Muss das Unternehmen im Zweifel verkauft werden?

Vergleich statt Streit

Unternehmen schon zu Lebzeiten übertragen?

Besonderheiten beim Pflichtteil und Unternehmen

Häufige Fragen zum Pflichtteil bei Unternehmen

Wie hoch ist der Pflichtteil bei Unternehmen?

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Sie werden dadurch weder Miteigentümer des Betriebs noch Gesellschafter. Ihre Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte Ihrer gesetzlichen Erbquote (§ 2303 BGB).

Beispiel: Ein verwitweter Vater hinterlässt zwei Kinder und setzt eines davon zum Alleinerben ein. Der Nachlass besteht ausschließlich aus Unternehmensanteilen im Wert von einer Million Euro; weitere abzuziehende Schulden bestehen nicht. Das enterbte Kind hätte gesetzlich die Hälfte geerbt. Seine Pflichtteilsquote beträgt deshalb ein Viertel – es kann 250.000 Euro verlangen.

Ihre Quote können Sie mit dem inherio Pflichtteilsrechner schnell ermitteln. Was diese Quote in Euro wert ist, hängt jedoch vom gesamten Nachlass ab. Gerade der Unternehmenswert lässt sich aber oft nicht so eindeutig feststellen wie ein Kontoguthaben.

Was ist das Unternehmen wert?

Entscheidend ist grundsätzlich der tatsächliche Marktwert am Todestag (§ 2311 BGB). Umsatz, Stammkapital und Bilanzwert sind damit nicht gleichzusetzen. Ein niedriger Bilanzwert kann beispielsweise wertvolle Immobilien oder einen gewachsenen Kundenstamm nur unzureichend abbilden.

Welche Bewertung passt, hängt vom Geschäftsmodell und den wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Bei einem stark vom Inhaber abhängigen Handwerksbetrieb stellen sich andere Fragen als bei einer Firma mit eigenständigem Management.

Ertragswert: Welche Gewinne kann der Betrieb erwirtschaften?

Das Ertragswertverfahren betrachtet die künftig zu erwartenden wirtschaftlichen Überschüsse. Diese werden auf ihren Wert am Bewertungsstichtag umgerechnet.

Vergangene Geschäftszahlen bilden eine Grundlage. Ebenso wichtig sind Auftragslage, Kundenbindung und Risiken. Bei inhabergeführten Betrieben muss beispielsweise berücksichtigt werden, was eine Ersatzkraft für die Arbeit des Verstorbenen kosten würde. Ein einzelnes schwaches Geschäftsjahr macht den Betrieb deshalb nicht automatisch wenig wert.

Liquidationswert: Was bleibt bei einer Auflösung übrig?

Der Liquidationswert beschreibt, was bei einer Auflösung und dem Verkauf der einzelnen Vermögenswerte übrig bliebe – nach Abzug von Schulden und Auflösungskosten. Dafür müssen etwa Immobilien, Maschinen und Waren sachgerecht bewertet werden.

Dieser Wert dient grundsätzlich als Untergrenze. Seine Berechnung bedeutet aber nicht, dass der Betrieb tatsächlich aufgelöst werden muss.

Auch die Einigung auf eine Methode beendet den Streit nicht unbedingt. Unterschiedliche Erwartungen an Gewinne oder Risiken können das Ergebnis erheblich verändern.

Gutachten: Den Unternehmenswert prüfen lassen

Sie können verlangen, dass die Erben einen geeigneten, unparteiischen Sachverständigen mit der Bewertung beauftragen. Die Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 BGB). Daneben können Sie die zur Bewertung erforderlichen Geschäftsunterlagen verlangen, insbesondere Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie den Gesellschaftsvertrag.

An das Ergebnis des Gutachtens sind Sie nicht gebunden. Fehlen wesentliche Vermögenswerte, stimmen die Zahlen nicht oder bleiben Annahmen unbegründet, können Sie die Bewertung beanstanden. Ein Gutachten mit erheblichen Mängeln erfüllt den Wertermittlungsanspruch nicht.

Eine genaue Prüfung kann sich lohnen: Wird die Unternehmensbeteiligung um 300.000 Euro zu niedrig bewertet, erhalten Sie bei einer Pflichtteilsquote von einem Viertel 75.000 Euro zu wenig.

Sie können auch selbst eine fachliche Prüfung beauftragen. Wenn Sie ein eigenes Gutachten in Auftrag geben, trägt diese Kosten aber nicht unbedingt der Nachlass.

Muss das Unternehmen im Zweifel verkauft werden?

Steckt das Vermögen in der Firma, entfällt Ihr Geldanspruch dadurch nicht. Die Erben müssen die Auszahlung grundsätzlich organisieren – etwa aus anderem Vermögen, durch einen Kredit oder durch den Verkauf des Unternehmens beziehungsweise von Anteilen.

Einen bestimmten Finanzierungsweg können Sie den Erben nicht vorschreiben. Umgekehrt müssen Sie Unternehmensanteile oder Ratenzahlungen nicht anstelle der geschuldeten Zahlung akzeptieren.

Eine Ausnahme ist die Stundung, also ein Zahlungsaufschub: Würde die sofortige Zahlung eine unbillige Härte verursachen, insbesondere die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Erben gefährden, kann das Gericht mehr Zeit gewähren. Dabei muss es auch Ihre Interessen berücksichtigen. Die Zahlungspflicht bleibt aber bestehen (§ 2331a BGB).

Vergleich statt Streit

Ein Streit über den Firmenwert kann weitere Gutachten und ein langes Gerichtsverfahren nach sich ziehen. Ein Vergleich kann deshalb sinnvoll sein: Sie einigen sich mit den Erben auf einen Betrag und können den Streit hinter sich lassen – das schafft Klarheit und entlastet beide Seiten.

Auch Ratenzahlungen können eine tragfähige Lösung sein, wenn der Betrieb wirtschaftlich gesund ist, aber nicht genügend frei verfügbares Geld vorhanden ist. Dafür sollten Zahlungstermine, Verzinsung und Sicherheiten eindeutig geregelt werden.

Ob Sie einem Vergleich zustimmen und welche Zugeständnisse Sie machen, entscheiden allein Sie. Die Erben müssen das Angebot ebenfalls annehmen. Eine belastbare Bewertung hilft Ihnen einzuschätzen, ob die vorgeschlagene Auszahlung angemessen ist. inherio prüft die Grundlagen und verhandelt für Sie; Ihre Zustimmung zu einer Einigung bleibt aber immer Ihre Entscheidung.

Unternehmen schon zu Lebzeiten übertragen?

Hat der oder die Verstorbene das Unternehmen oder Anteile daran bereits verschenkt, können diese über den Pflichtteilsergänzungsanspruch noch berücksichtigt werden.

Grundsätzlich sinkt der berücksichtigte Schenkungswert mit jedem vollen Jahr um ein Zehntel. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung regelmäßig außer Betracht. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen: Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe.

Nicht jede Unternehmensübertragung ist vollständig eine Schenkung. Kaufpreis, Versorgungszahlungen oder andere Gegenleistungen können den unentgeltlichen Anteil verringern. Deshalb sollte der Übergabevertrag geprüft werden. Einzelheiten erklärt unser Ratgeber zur Pflichtteilsergänzung.

Besonderheiten beim Pflichtteil und Unternehmen

Der Gesellschaftsvertrag sieht eine niedrige Abfindung vor

Nachfolge- und Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen können beeinflussen, was überhaupt in den Nachlass fällt. Bei bestimmten Personengesellschaften kann beispielsweise ein Abfindungsanspruch an die Stelle der Beteiligung treten. Ob eine Beschränkung auch Ihren Pflichtteil mindert oder ergänzende Ansprüche bestehen, muss anhand des Vertrags geprüft werden.

Das Unternehmen macht nach dem Tod Verluste

Spätere Verluste mindern den Pflichtteil grundsätzlich nicht nachträglich. Entscheidend bleibt der Wert am Todestag. Die weitere Entwicklung kann allerdings Hinweise auf Risiken liefern, die damals bereits bestanden und bei der Bewertung berücksichtigt werden mussten.

Das Unternehmen hat Schulden

Betriebsschulden können den Unternehmenswert und damit Ihren Pflichtteil mindern. Sie dürfen aber nicht doppelt abgezogen werden – einmal bei der Unternehmensbewertung und nochmals vom übrigen Nachlass. Allein durch Ihren Pflichtteilsanspruch haften Sie nicht persönlich für die Firmenschulden.

Sie haben nie im Familienbetrieb mitgearbeitet

Für Ihren Pflichtteilsanspruch kommt es nicht darauf an, ob Sie im Betrieb gearbeitet haben. Auch wenn Ihre Geschwister das Unternehmen seit Jahren führen, beseitigt dies Ihre Berechtigung nicht. Maßgeblich ist allein Ihre rechtliche Stellung gegenüber dem Erblasser oder der Erblasserin.

Häufige Fragen zum Pflichtteil bei Unternehmen

Bekomme ich beim Pflichtteil Anteile am Unternehmen?

Nein. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Eine Übertragung von Unternehmensanteilen kommt nur infrage, wenn Sie sich darauf einigen.

Welche Bewertungsmethode ist beim Pflichtteil maßgeblich?

Das hängt vom Unternehmen ab. Bei fortgeführten Betrieben stehen regelmäßig die künftig erzielbaren Überschüsse im Mittelpunkt. Die Erben dürfen nicht einfach die Methode mit dem niedrigsten Ergebnis wählen.

Muss ich das Gutachten der Erben akzeptieren?

Nein. Sie können die Bewertung prüfen lassen und begründete Einwände erheben. Das Gutachten legt Ihren Anspruch nicht verbindlich fest.

Muss ich warten, bis die Firma genug Gewinn erwirtschaftet?

Grundsätzlich nicht. Die Erben schulden die Auszahlung unabhängig davon, ob genügend Bargeld vorhanden ist. Ein Zahlungsaufschub kommt durch Vereinbarung oder ausnahmsweise durch gerichtliche Stundung infrage.

Zählt ein bereits verschenktes Unternehmen noch zum Pflichtteil?

Es kann über den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt werden. Entscheidend sind insbesondere der Zeitpunkt der Schenkung, mögliche Gegenleistungen und vorbehaltene Rechte.

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