Ratgeber Pflichtteil
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Pflichtteil für Kinder, Ehepartner & Co.: Wer hat Anspruch?

Den Pflichtteil bekommt nur ein eng begrenzter Personenkreis von Angehörigen. Hier lesen Sie, wer dazugehört.

Pflichtteilsberechtigt ist nur ein eng begrenzter Personenkreis. Der Anspruch knüpft nicht an persönliche Nähe oder familiäre Verbundenheit an, sondern allein an die rechtliche Stellung innerhalb der Familie. Dieser Beitrag erläutert, wer unter welchen Voraussetzungen einen Pflichtteilsanspruch hat und in welchen Konstellationen Ausnahmen oder Besonderheiten zu beachten sind.

Inhaltsverzeichnis

  1. Auf einen Blick: Das Wichtigste vorab
  2. Voraussetzungen für den Pflichtteilsanspruch
  3. Der berechtigte Personenkreis
  4. Kinder zuerst: Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge
  5. Abkömmlinge weiterer Ordnung: Pflichtteil der Enkel
  6. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  7. Pflichtteilsrecht der Eltern
  8. Höhe des Pflichtteils: wer erhält welchen Anteil?
  9. Wer keinen Anspruch auf den Pflichtteil hat
  10. FAQ: Ihre wichtigsten Fragen zum Pflichtteilsanspruch

Auf einen Blick: Das Wichtigste vorab

  • Enterbung als Voraussetzung: Ein Pflichtteilsanspruch entsteht nur, wenn eine berechtigte Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt wurde.
  • Pflichtteilsberechtigte Personen: Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
  • Nachrangige Berechtigte: Eltern und Enkel bekommen nur dann einen Pflichtteil, wenn keine vorrangig Berechtigten (mehr) vorhanden sind.
  • Kein Anspruch: Geschwister, weiter entfernte Verwandte sowie geschiedene Ehegatten oder aufgehobene Lebenspartner haben keinen Anspruch.
  • Höhe des Pflichtteils: Die Höhe richtet sich nach der gesetzlichen Erbquote und dem Wert des Nachlasses. Über den inherio Pflichtteilsrechner bekommen Sie eine erste Einschätzung zu Ihrer Quote.
  • Achtung Frist: Pflichtteilsansprüche müssen innerhalb von drei Jahren durchgesetzt werden.

Voraussetzungen für den Pflichtteilsanspruch

Den Pflichtteil kann nur verlangen, wer

  • zum gesetzlich geschützten Personenkreis gehört und
  • in der maßgeblichen Rangfolge berufen ist.

Hinzu kommen muss eine der beiden folgenden Voraussetzungen: die Person wurde durch Testament oder Erbvertrag

  • entweder ganz von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt) oder
  • als Erbe eingesetzt, hat aber weniger erhalten, als ihr Pflichtteil beträgt (also weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils).

Zudem muss auf den Erbfall deutsches Recht anwendbar sein.

Wer kann Pflichtteil einfordern?

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist in § 2303 BGB abschließend festgelegt. Pflichtteilsberechtigt sind demnach

  • die Abkömmlinge,
  • der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie
  • die Eltern des Erblassers.

Maßgeblich ist allein das rechtliche Näheverhältnis zum Erblasser. Persönliche Beziehungen oder familiäre Konflikte sind für den Pflichtteilsanspruch grundsätzlich ohne Bedeutung; nur in seltenen Ausnahmefällen kann das Pflichtteilsrecht entzogen werden.

Im Folgenden werden die einzelnen Pflichtteilsberechtigten näher erläutert.

Pflichtteil der Kinder

Wer als Kind enterbt wurde, hat grundsätzlich immer einen Pflichtteilsanpruch. Das ist so in § 2303 Abs. 1 BGB geregelt. Das Gesetz spricht von "Abkömmlingen" - damit sind in erster Linie die Kinder gemeint, in Ausnahmefällen auch die Enkel.

Es spielt keine Rolle, wie das Verhältnis zur verstorbenen Mutter oder zum verstorbenen Vater war. Eine Pflichtteilsentziehung kommt nur in extremen Einzelfällen in Betracht – ein Kontaktabbruch oder mangelnde Fürsorge zählen jedenfalls nicht dazu.

Ein Beispiel: Eine Mutter und ihr Sohn hatten jahrelang keinen Kontakt. Auch als die Mutter ein Pflegefall wurde, hat sich der Sohn nicht um Sie gekümmert. In ihrem Testament enterbt die Mutter den Sohn, weil er sie "im Stich gelassen hat". Die Enterbung ist wirksam. Aber an seinem Pflichtteil ändert das nichts: Der Sohn erbt zwar nicht, seinen Pflichtteil kann er aber verlangen. Denn ein zerrüttetes Verhältnis allein genügt nicht, um den Pflichtteil zu entziehen.

Wenn ein Kind dagegen aber einen Pflichtteilsverzicht erklärt hat und dieser notariell beurkundet wurde, besteht kein Pflichtteilsanspruch.

Eheliche, nicht-eheliche und adoptierte Kinder

Das Pflichtteilsrecht macht keinen Unterschied zwischen ehelichen, nicht-ehelichen und adoptierten Kindern. Auch ungeborene Kinder haben Anspruch auf den Pflichtteil. Stiefkinder sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie vom Erblasser adoptiert wurden; durch die Adoption sind sie leiblichen Kindern rechtlich vollständig gleichgestellt.

Wer gilt rechtlich als Mutter oder Vater?

Ob ein Kind pflichtteilsberechtigt ist, hängt von seiner rechtlichen Stellung gegenüber dem Erblasser ab - nicht allein von der biologischen. Wer Mutter oder Vater eines Kindes ist, ist gesetzlich klar geregelt:

Mutter ist, wer das Kind geboren hat. Vater ist, wer

  • zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war,
  • die Vaterschaft anerkannt hat,
  • durch gerichtliche Feststellung Vater ist.

Diese rechtliche Zuordnung entscheidet – nicht die tatsächliche Nähe. Verstirbt etwa der Stiefvater, zu dem ein Kind ein Leben lang eine enge Beziehung hatte, hat das Stiefkind keinen Anspruch auf den Pflichtteil, solange keine Adoption erfolgt ist.

Mehrere Kinder – was bedeutet das für den einzelnen Anteil?

Je mehr Kinder es gibt, desto kleiner ist der gesetzliche Erbteil des einzelnen Kindes – und damit auch sein Pflichtteil.

Ein Beispiel: Eine verwitwete Mutter hinterlässt drei Kinder und setzt in ihrem Testament zwei davon als Erben ein. Das dritte Kind wird enterbt. Nach der gesetzlichen Erbfolge stünde jedem Kind ein Drittel vom Erbe zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – das enterbte Kind würde somit die Hälfte des Drittels als Pflichtteil bekommen, also ein Sechstel des Nachlasswerts. Lebt der Ehepartner noch, reduziert sich der Pflichtteil weiter. Die konkrete Quote hängt dabei vom Güterstand der Eltern ab.

Wie hoch der Pflichtteil bei zwei oder drei Kindern konkret ausfällt, können Sie über den inherio Pflichtteilsrechner in wenigen Schritten einschätzen.

Pflichtteil der Enkel

Enkel zählen ebenfalls zu den "Abkömmlingen". Sie sind aber nur nachrangig pflichtteilsberechtigt.

Die Grundregel lautet: solange das Kind des Erblassers noch lebt und selbst den Pflichtteil verlangen kann, gehen Enkel leer aus. Enkel rücken nur dann nach, wenn das Kind, welches die Verwandtschaft zum Erblasser begründet, seinen Pflichtteil nicht verlangen kann (§ 2309 BGB). Ob das der Fall ist, hängt von der konkreten Konstellation ab und sollte immer im Einzelfall geprüft werden.

Anspruch Enkel, wenn Kind verstorben ist

Das ist der häufigste Fall, in dem Enkel einen Pflichtteilsanspruch haben: wenn das Kind des Erblassers zum Todeszeitpunkt des Erblassers bereits verstorben ist, rücken Enkel an die Stelle des Kindes. Sie können den Pflichtteil verlangen, wenn das verstorbene Kind des Erblassers enterbt wurde.

Ein Beispiel: Der Erblasser verstirbt und hat in seinem Testament seine zweite Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Seine einzige Tochter ist bereits vor ihm verstorben. Sie hinterlässt einen Sohn – den Enkel des Erblassers. Dieser rückt an die Stelle seiner Mutter, ist durch die Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin aber von der Erbfolge ausgeschlossen. Deshalb kann er von der Alleinerbin seinen Pflichtteil verlangen. Würde die Tochter dagegen noch leben, hätte allein sie einen Pflichtteilsanspruch – der Enkel ginge leer aus.

Anspruch Enkel, wenn das Kind seinen Pflichtteil nicht verlangen kann

Enkel können ausnahmsweise auch dann pflichtteilsberechtigt sein, wenn ihr Elternteil noch lebt. Wichtig ist aber: die bloße Enterbung des Kindes reicht dafür nicht. Ein enterbtes Kind kann seinen Pflichtteil weiterhin selbst verlangen – und solange das der Fall ist, gehen die Enkel leer aus.

Anders liegt es, wenn das Kind seinen Pflichtteil nicht mehr selbst verlangen kann und dieser Wegfall die Enkel nicht ebenfalls erfasst. Der praktisch wichtigste Fall ist ein Erbverzicht des Kindes, der ausdrücklich nur auf dessen Person beschränkt ist und sich nicht auf seine Abkömmlinge erstreckt. Dann rücken die Enkel in die gesetzliche Erbfolge nach und können – wenn sie enterbt sind – einen eigenen Pflichtteilsanspruch haben. Einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 27.06.2012, IV ZR 239/10).

Entscheidend beim Verzicht ist die Beschränkung auf das Kind. Ohne sie erstreckt sich ein Verzicht im Zweifel auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden (§ 2349 BGB) – dann geht auch der Enkel leer aus. Ob im Einzelfall wirklich ein Anspruch besteht, hängt stark von der genauen Gestaltung ab und wird durch inherio für Sie geprüft.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Neben den Kindern gehören auch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner zum engsten Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Voraussetzung ist, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes rechtlich noch bestand. War sie zu diesem Zeitpunkt bereits beendet – etwa durch rechtskräftige Scheidung –, besteht kein Pflichtteilsanspruch.

Der Anspruch entfällt außerdem in einem Sonderfall: wenn die Ehe zwar noch nicht rechtskräftig geschieden war, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung aber bereits vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).

Ein Beispiel: E verstirbt. Die Ehe mit F war noch nicht rechtskräftig geschieden. E und F lebten jedoch seit über drei Jahren getrennt, und E hatte die Scheidung beantragt. Damit stand das Scheitern der Ehe fest und die Scheidungsvoraussetzungen lagen vor. F hat deshalb keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehegatten?

Anders als bei Kindern hängt die Höhe des Pflichtteils beim Ehegatten zusätzlich vom Güterstand ab – also davon, ob die Eheleute in Zugewinngemeinschaft (dem gesetzlichen Regelfall ohne Ehevertrag), in Gütertrennung oder in Gütergemeinschaft lebten. In der Zugewinngemeinschaft kommt es zusätzlich darauf an, ob der Ehegatte vollständig enterbt wurde. Dann hat er kein Wahlrecht: Ihm steht der kleine Pflichtteil zu, berechnet aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil – zusätzlich dazu aber der konkret berechnete Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB), der oft der größere Posten ist. Ein Wahlrecht besteht nur, wenn der Ehegatte als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht wurde und ausschlägt (§ 1371 Abs. 3 BGB).

Weil die Berechnung von mehreren Faktoren abhängt, lohnt sich eine individuelle Einschätzung. Einen ersten Anhaltspunkt gibt Ihnen der inherio Pflichtteilsrechner.

Gelten für eingetragene Lebenspartner dieselben Regeln?

Ja. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten im Pflichtteilsrecht gleichgestellt – für sie gilt alles bisher Gesagte entsprechend, einschließlich der Höhe je nach Güterstand und des Ausschlusses bei einer bereits eingeleiteten Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Seit dem 1. Oktober 2017 können in Deutschland zwar keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden; bereits bestehende bleiben aber wirksam. Nicht erfasst sind dagegen Partner ohne Trauschein oder eingetragene Partnerschaft – sie haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Pflichtteilsrecht der Eltern

Auch die Eltern des Erblassers können pflichtteilsberechtigt sein – allerdings nur nachrangig. Entscheidend ist eine einzige Voraussetzung: Der Erblasser darf keine Abkömmlinge hinterlassen haben, also weder Kinder noch Enkel. Sind Abkömmlinge vorhanden, sind die Eltern von der gesetzlichen Erbfolge und damit vom Pflichtteil ausgeschlossen.

Wie bei allen Berechtigten gilt auch für die Eltern: Einen Pflichtteil erhalten sie nur, wenn sie tatsächlich enterbt wurden – also durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Ohne eine solche Enterbung erben sie ihren gesetzlichen Anteil - die Frage nach dem Pflichtteil stellt sich dann gar nicht.

Ein häufiges Missverständnis betrifft den Ehepartner: Ein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner schließt die Eltern als Pflichtteilsberechtigte nicht aus. Beide sind nebeneinander gesetzliche Erben, wobei der Ehegatte mindestens die Hälfte erhält, während sich die Eltern den Rest teilen. Ein Ehepartner verwirkt den Pflichtteil der Eltern also nicht - er verkleinert ihn bloß.

Ein Beispiel: E verstirbt, ohne Kinder und ohne Ehepartner. Seine Eltern M und V leben noch. In seinem Testament wendet E sein gesamtes Vermögen seiner Freundin zu. Damit sind M und V enterbt und können ihren Pflichtteil verlangen. Wäre E dagegen verheiratet gewesen, hätten die Eltern zwar weiterhin einen Pflichtteil, allerdings einen kleineren – denn dem Ehepartner steht neben den Eltern bereits mindestens die Hälfte des Nachlasses zu.

Höhe des Pflichtteils: wer erhält welchen Anteil?

Unabhängig davon, wer pflichtteilsberechtigt ist, stellt sich die Frage nach der Höhe des Anspruchs. Dabei sind zwei Schritte zu unterscheiden: die Pflichtteilsquote und der tatsächliche Betrag.

Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch dieser gesetzliche Erbteil – und damit die Pflichtteilsquote – ausfällt, richtet sich nach der Familienkonstellation, also nach der Zahl der Kinder und dem ehelichen Güterstand. Über den inherio Pflichtteilsrechner erhalten Sie dazu mit nur wenigen Klicks eine erste fundierte Einschätzung.

Der konkrete Betrag ergibt sich dann aus dieser Quote und dem Wert des Nachlasses. Wie sich der Nachlasswert ermitteln lässt – und welche Auskunfts- und Wertermittlungsrechte Ihnen dabei zustehen – lesen Sie hier.

Wer keinen Anspruch auf den Pflichtteil hat

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist abschließend geregelt: nur Kinder (und ggf. Enkel), Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner und unter Umständen Eltern haben einen Pflichtteilsanspruch.

Keinen Pflichtteil haben insbesondere:

  • Geschwister,
  • Neffen und Nichten,
  • unverheiratete Lebensgefährten (Partner ohne Trauschein),
  • geschiedene Ehegatten und aufgehobene Lebenspartnerschaften,
  • Stiefkinder, sofern sie nicht adoptiert wurden,
  • Schwiegerkinder,
  • weiter entfernte Verwandte wie Großeltern, Onkel, Tanten oder Cousins.

Wichtig: Manche dieser Personen können durchaus gesetzliche Erben sein. Ein Pflichtteilsrecht folgt daraus aber nicht. Gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht sind zwei verschiedene Dinge: Wer nicht pflichtteilsberechtigt ist, gehen komplett leer aus wenn Sie im Testament nicht bedacht wurde – anders als Kinder, Ehegatten oder Eltern, denen der Pflichtteil erhalten bleibt.

FAQ: Ihre wichtigsten Fragen zum Pflichtteilsanspruch

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind Kinder (und weitere Abkömmlinge), Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie – nachrangig – die Eltern. Voraussetzung ist, dass die Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt) wurde oder weniger erhält, als ihr Pflichtteil beträgt.

Bekomme ich trotz Enterbung einen Pflichtteil?

Ja. Wer als Kind oder Ehegatte enterbt wurde, hat grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch, auch wenn man im Testament enterbt wurde.

Spielt es eine Rolle, wie das Verhältnis zum Verstorbenen war?

Nein. Der Pflichtteil besteht unabhängig vom persönlichen Verhältnis. Selbst ein jahrelanger Kontaktabbruch nimmt Kindern oder Ehegatten den Pflichtteil nicht. Nur in seltenen, gesetzlich eng geregelten Fällen kann er entzogen werden.

Bekomme ich als Kind immer den Pflichtteil?

In aller Regel ja. Kinder sind – unabhängig vom Verhältnis zum verstorbenen Elternteil – immer pflichtteilsberechtigt, wenn sie enterbt wurden. Der Anspruch entfällt nur in seltenen Ausnahmefällen: bei einer wirksamen Pflichtteilsentziehung, einem notariellen Pflichtteilsverzicht oder bei Erbunwürdigkeit.

Haben Geschwister Anspruch auf den Pflichtteil?

Nein. Geschwister haben nie Anspruch auf den Pflichtteil – auch dann nicht, wenn sie ohne Testament gesetzliche Erben wären.

Haben Stiefkinder ein Pflichtteilsrecht?

Grundsätzlich nicht. Ein Anspruch besteht nur, wenn das Stiefkind vom Erblasser adoptiert wurde.

Können unverheiratete Lebensgefährten den Pflichtteil verlangen?

Nein. Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind berechtigt – Partner ohne Trauschein haben keinen Anspruch.

Wann haben Eltern Anspruch auf den Pflichtteil?

Nur wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt – also weder Kinder noch Enkel – und die Eltern enterbt wurden. Ein überlebender Ehepartner steht dem nicht entgegen, er verringert nur die Höhe.

Sind Enkel immer pflichtteilsberechtigt?

Nein. Enkel haben in der Regel nur dann einen Anspruch, wenn ihr Elternteil – das Kind des Erblassers – bereits verstorben ist. Solange dieses Kind lebt, geht es vor.

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