Der Pflichtteil soll nahe Angehörige davor schützen, beim Erbe komplett leer auszugehen. Dieser Schutz wird nicht immer offen durch eine Enterbung im Testament umgangen. Häufiger geschieht es indirekt: Der Erblasser verschenkt zu Lebzeiten Vermögenswerte, sodass beim Erbfall kaum noch Nachlass vorhanden ist.
In solchen Fällen greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Er sorgt dafür, dass Schenkungen den Pflichtteil nicht aushöhlen. Verschenktes Vermögen wird bei der Berechnung dann einfach so behandelt, als wäre es noch da.
Der Anspruch setzt keine ausdrückliche Enterbung voraus. Auch wer als Erbe eingesetzt wurde, kann eine Pflichtteilsergänzung verlangen, wenn frühere Schenkungen seinen rechnerischen Pflichtteil mindern.
Wichtig ist der Zeitfaktor: Mit jedem vollen Jahr zwischen Schenkung und Erbfall verringert sich grundsätzlich der berücksichtigte Wert der Schenkung.
In diesem Artikel erfahren Sie, wann Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung eine Rolle spielen und welche rechtlichen Besonderheiten dabei zu beachten sind.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
- Wer hat Anspruch – und gegen wen?
- Was gilt rechtlich als Schenkung?
- Die Zehnjahresfrist und die Abschmelzung
- Wann die Frist gar nicht erst beginnt
- Wie wird die Schenkung bewertet?
- Auskunft und Wertermittlung
- Verjährung
- FAQ zum Pflichtteilergänzungsanspruch
Das Wichtigste in Kürze
- Schenkungen werden berücksichtigt: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch sorgt grundsätzlich dafür, dass verschenktes Vermögen bei der Berechnung des Pflichtteils anteilig so behandelt wird, als wäre es noch da.
- Auch Erben können Anspruch haben: Auch Erben können Pflichtteilsergänzung verlangen, wenn sie wegen früherer Schenkungen weniger erhalten haben, als ihnen eigentlich zusteht.
- Viele Zuwendungen relevant: Ergänzungspflichtig können unter anderem Immobilienübertragungen, Vermögenszuwendungen unter Ehegatten sowie Spenden an Vereine oder Stiftungen sein.
- Zehnjahresfrist mit Abschmelzung: Der Wert einer Schenkung, der bei der Berechnung zählt, sinkt mit jedem Jahr um 10% des ursprünglichen Werts. Zehn Jahre nach der Schenkung zählt die Schenkung gar nicht mehr.
- Ausnahme bei Nießbrauch, Wohnrecht und Ehegatten: Nutzt der Erblasser das Verschenkte weiter (zum Beispiel, wenn er im verschenkten Haus wohnen bleibt) oder verschenkt er etwas an seinen Ehegatten, schmilzt der Wert der Schenkung oft gar nicht oder erst viel später ab.
- Spenden zählen als Schenkung: Auch Spenden an Wohltätigkeitsorganisationen oder Stiftungen können vom Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst sein.
- Achtung Abschmelzung: Der bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigte Wert einer Schenkung verringert sich mit jedem vollen Jahr um 10 %. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich unberücksichtigt.
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt sicher, dass Schenkungen des Erblassers den Pflichtteil nicht schmälern. Geregelt ist das in § 2325 BGB. Danach wird der Wert bestimmter Schenkungen gedanklich wieder zum Nachlass dazugezählt – man spricht vom fiktiven Nachlass. Der Pflichtteil wird dann so berechnet, als wäre das verschenkte Vermögen noch da.
Wer hat Anspruch – und gegen wen?
Wer grundsätzlich pflichtteilsberechtigt ist, kann auch Pflichtteilsergänzung verlangen. Das gilt nicht nur für Enterbte. Auch Erben können einen zusätzlichen Anspruch haben, wenn sie wegen früherer Schenkungen weniger erhalten haben, als ihnen eigentlich zusteht (§ 2326 BGB). Wer grundsätzlich pflichtteilsberechtigt ist, lesen Sie in unserem Ratgeber zu den Pflichtteilsberechtigten.
Gegen wen richtet sich der Anspruch?
Der Anspruch richtet sich zunächst gegen den oder die Erben. Sie müssen den Pflichtteil einschließlich der Ergänzung aus ihrem eigenen Vermögen zahlen – dazu zählt auch, was sie selbst vom Erblasser geschenkt bekommen haben. Erbe und Beschenkter sind in der Praxis häufig dieselbe Person. Bekommt zum Beispiel eine Tochter das Elternhaus geschenkt und wird später zusätzlich Alleinerbin, können sich Pflichtteilsergänzungsansprüche ihres enterbten Bruders gegen sie richten. In welchem Umfang sie haftet, hängt jedoch von der konkreten Erb- und Pflichtteilssituation ab.
Die Unterscheidung zwischen Erbe und Beschenktem wird vor allem dann wichtig, wenn es sich nicht um dieselbe Person handelt. Der Anspruch kann sich nach unmittelbar gegen den Beschenkten richten, soweit der Erbe selbst nicht zur Ergänzung verpflichtet ist (§ 2329 BGB). Das gilt insbesondere, wenn der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt ist und die Zahlung insoweit verweigern darf, als ihm andernfalls sein eigener Pflichtteil einschließlich einer eigenen Pflichtteilsergänzung nicht verbleiben würde (§ 2328 BGB). In diesem Umfang haftet stattdessen der Beschenkte unmittelbar.
Was gilt rechtlich als Schenkung?
Eine Schenkung liegt vor, wenn (§ 516 BGB)
- eine Vermögenszuwendung erfolgt,
- diese unentgeltlich ist,
- der Beschenkte bereichert und
- der Schenker entreichert wird.
Typische Fälle sind Geldgeschenke, Immobilienübertragungen, Übertragungen von Depots oder Gesellschaftsanteilen sowie der Erlass von Forderungen. Auch sogenannte gemischte Schenkungen fallen darunter: Wird ein Vermögensgegenstand deutlich unter Wert verkauft, kann die Differenz als Schenkung gelten.
Anstands- und Pflichtschenkungen
Nach § 2330 BGB werden sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen bei der Pflichtteilsergänzung nicht berücksichtigt.
Anstandsschenkungen
Anstandsschenkungen sind übliche Gelegenheitsgeschenke zu besonderen Anlässen, etwa zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Weihnachten. Eine feste Wertgrenze gibt es nicht. Maßgeblich sind Anlass, Häufigkeit und Vermögensverhältnisse des Schenkers. Je größer die Vermögensverschiebung, desto weniger lässt sich noch von einer Anstandsschenkung sprechen. Ein Geburtstagsgeschenk von 100 € ist bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen unproblematisch. Eine überschriebene Eigentumswohnung dagegen nicht mehr – hier überwiegt die Vermögensverschiebung den Anlass deutlich.
Pflichtschenkungen
Pflichtschenkungen liegen vor, wenn der Erblasser einer „sittlichen Pflicht“ nachkommt. Typische Fälle sind Zuwendungen als Anerkennung für langjährige Pflege oder außergewöhnliche persönliche Leistungen. Ob eine solche sittliche Pflicht bestand, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Zum Beispiel kann eine Zuwendung an die Tochter, die den Vater jahrelang unentgeltlich gepflegt hat, als Anerkennung dieser Leistung als Pflichtschenkung gelten und bleibt dann bei der Pflichtteilsergänzung unberücksichtigt.
Spenden als Schenkungen
Spenden sind rechtlich als Schenkungen einzuordnen, da sie unentgeltliche Vermögenszuwendungen darstellen. Überträgt der Erblasser zu Lebzeiten Geld oder andere Vermögenswerte an einen Verein, eine Stiftung oder eine sonstige Organisation, liegt daher grundsätzlich eine Schenkung im Sinne des Pflichtteilsergänzungsanspruchs vor.
Solche Spenden können bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen sein, sofern sie innerhalb der maßgeblichen Fristen erfolgt sind und nicht lediglich als Anstandsschenkung anzusehen sind. Der Umstand, dass die Zuwendung einem gemeinnützigen Zweck dient, steht der Pflichtteilsergänzung nicht entgegen.
Beispiel:
Die Erblasserin spendet innerhalb des letzten Jahres vor ihrem Tod 250.000 € an einen Tierschutzverein. In ihrem Testament setzt sie ihre Tochter M als Alleinerbin ein und enterbt ihren Sohn N. Ein Ehegatte ist nicht vorhanden. Der tatsächliche Nachlass beträgt 50.000 €.
Die Spende stellt eine Schenkung dar und wird bei der Pflichtteilsergänzung vollständig berücksichtigt. Der für die Ergänzung maßgebliche Nachlass beträgt daher 300.000 €.
Ohne Testament wären M und N jeweils zur Hälfte gesetzliche Erben geworden. Ihre Pflichtteilsquote beträgt jeweils ein Viertel. Der rechnerische Gesamtpflichtteil beläuft sich damit für jedes Kind auf 75.000 €.
N kann von M zunächst seinen normalen Pflichtteil aus dem tatsächlichen Nachlass verlangen. Dieser beträgt 12.500 €. Hinzu kommt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch von 62.500 €.
M muss den normalen Pflichtteil von 12.500 € zahlen. Die Zahlung der zusätzlichen 62.500 € darf sie jedoch nach § 2328 BGB verweigern, weil ihr andernfalls nicht einmal der ihr gesetzlich geschützte Betrag verbleiben würde. N kann die 62.500 € deshalb nach § 2329 BGB unmittelbar gegenüber dem Tierschutzverein geltend machen.
Auch M hat einen eigenen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Ihr rechnerischer Gesamtpflichtteil beträgt 75.000 €. Da sie N 12.500€ gezahlt hat, kann sie vom Tierschutzverein 37.500€ verlangen.
Der Tierschutzverein kann somit insgesamt in Höhe von 100.000 € in Anspruch genommen werden: 62.500 € durch N und 37.500 € durch M.
Zuwendungen unter Ehegatten
Übertragen Ehepartner sich gegenseitig Vermögen, wirkt das oft wie eine Gegenleistung – etwa als Ausgleich für die Altersvorsorge oder für die Führung des gemeinsamen Haushalts. Rechtlich zählt die eheliche Lebensgemeinschaft als solche aber nicht als Gegenleistung. Solche Zuwendungen werden deshalb im Pflichtteilsrecht grundsätzlich wie Schenkungen behandelt, auch wenn sie sich für die Beteiligten nicht wie ein gewöhnliches Geschenk anfühlen.
Überträgt ein Ehemann seiner Frau beispielsweise die Hälfte des gemeinsam bewohnten Hauses, weil sie über Jahre den Haushalt geführt und die Kinder betreut hat, zählt das grundsätzlich als Schenkung im Sinne der Pflichtteilsergänzung. Ob im Einzelfall tatsächlich eine Schenkung vorliegt, ist in der Praxis dennoch häufig umstritten und hängt von den konkreten Umständen ab.
Lebensversicherungen mit Bezugsrecht
Auch Leistungen aus einer Lebensversicherung können bei der Pflichtteilsergänzung eine Rolle spielen. Ob eine Schenkung vorliegt und welcher Wert berücksichtigt wird, hängt von der konkreten Gestaltung des Versicherungsvertrags und des Bezugsrechts ab. Solche Fälle müssen deshalb einzeln geprüft werden.
Die Zehnjahresfrist und die Abschmelzung
Grundsätzlich werden nur solche Schenkungen berücksichtigt, die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind (§ 2325 Abs. 3 BGB). Dabei gilt das sogenannte Abschmelzungsmodell: Mit jedem vollen Jahr zwischen Schenkung und Erbfall verringert sich der anzusetzende Wert um ein Zehntel.
Überträgt der Erblasser beispielsweise eine Immobilie im Wert von 300.000 € vier Jahre vor seinem Tod, zählen bei der Pflichtteilsergänzung noch 60 % des Werts – also 180.000 €.
Maßgeblich ist dabei stets der Zeitpunkt der tatsächlichen Vermögensübertragung, nicht der Abschluss des Schenkungsvertrags. Bei Immobilien kommt es daher regelmäßig auf die Eigentumsumschreibung im Grundbuch an.
Eine wichtige Ausnahme gilt für Schenkungen unter Ehegatten: Hier beginnt die Zehnjahresfrist erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen – durch Scheidung oder durch den Tod eines der Ehegatten. Stirbt der schenkende Ehegatte, ohne dass die Ehe vorher geschieden wurde, werden deshalb auch lange zurückliegende Zuwendungen vollständig in die Pflichtteilsergänzung einbezogen.
Wann die Frist gar nicht erst beginnt
In manchen Fällen beginnt die Zehnjahresfrist nicht schon mit der Schenkung selbst, sondern erst deutlich später – manchmal auch erst mit dem Tod des Erblassers. Dann zählt die Schenkung in voller Höhe, ganz ohne Abschmelzung. Das betrifft vor allem drei Konstellationen und eine Abgrenzung:
Nießbrauch
Behält sich der Schenker ein Nießbrauchrecht vor – also das Recht, das Verschenkte weiter zu nutzen oder die Erträge daraus zu behalten –, beginnt die Frist nach der Rechtsprechung des BGH oft nicht schon mit der Schenkung (BGH, Urteil vom 27.04.1994 – IV ZR 132/93). Der Gedanke dahinter: Wer sich den Nießbrauch vorbehält, gibt das Verschenkte also nur auf dem Papier weg. Er lebt weiter darin, vermietet es oder behält die Erträge – wirtschaftlich ändert sich für ihn kaum etwas.
Praktisch heißt das: Übertragen Eltern ihr Haus auf ein Kind, behalten sich aber den Nießbrauch vor und leben weiter im Haus, beginnt die Frist häufig erst, wenn der Nießbrauch endet – also meist mit dem Tod des Elternteils. Die Schenkung zählt dann bei der Berechnung ohne Abschmelzung.
Wohnrecht – der Umfang entscheidet
Bei einem Wohnrecht kommt es darauf an, wie umfassend der Schenker die Immobilie weiterhin nutzen kann. Behält er die wirtschaftliche Nutzung im Wesentlichen für sich, kann die Zehnjahresfrist erst später beginnen. Ein Wohnrecht, das nur einzelne Räume umfasst, reicht dafür in der Regel nicht aus. Entscheidend ist jedoch immer die konkrete vertragliche Gestaltung.
Schenkungen unter Ehegatten
Bei Schenkungen zwischen Ehepartnern gilt eine eigene Regel: Die Frist beginnt nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB). Aufgelöst wird die Ehe durch Scheidung oder durch den Tod eines Ehepartners. Verschenkt also ein Ehepartner dem anderen zu Lebzeiten Vermögen, läuft die Zehnjahresfrist regelmäßig erst ab diesem Zeitpunkt – bei einer bis zum Tod bestehenden Ehe damit faktisch erst mit dem Erbfall selbst.
Abgrenzung zur Leibrente
Anders zu behandeln ist die Leibrente. Ein typischer Fall: Die Eltern übertragen ihr Haus auf ein Kind, das im Gegenzug eine Leibrente zahlt – meist als eine Art Altersabsicherung. Liegt der Wert dieser Leibrente deutlich unter dem Wert der Immobilie, kann in der Differenz eine Schenkung liegen.
Der BGH hat entschieden, dass eine solche Leibrente den Fristbeginn nicht hindert (BGH, Urteil vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25). Der Unterschied zum Nießbrauch oder Wohnrecht: Bei der Leibrente behält sich der Schenker kein fortbestehendes Nutzungsrecht am verschenkten Gegenstand selbst vor, sondern erhält lediglich eine Geldzahlung.
Wie wird die Schenkung bewertet?
Bei Geld zählt der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung. Bei allem anderen – etwa einer Immobilie – zählt der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Außer die Immobilie war bei der Schenkung weniger wert: Dann gilt dieser niedrigere Wert (Niederstwertprinzip, § 2325 Abs. 2 BGB). So wird niemand an Wertsteigerungen nach der Schenkung beteiligt, muss aber eine Wertminderung hinnehmen.
Liegt die Schenkung schon Jahre zurück, wird der damalige Wert zusätzlich um die Geldentwertung hochgerechnet, bevor verglichen wird (BGH, Urteil vom 08.04.1992 – IV ZR 2/91, BGHZ 118, 49). Sonst würde eine alte Schenkung allein durch die Inflation künstlich niedrig wirken.
Beispiel: Ein Haus ist bei der Schenkung 200.000 € wert. Beim Erbfall beträgt sein Verkehrswert 500.000 €. Auf die Kaufkraft zum Zeitpunkt des Erbfalls umgerechnet entspricht der damalige Schenkungswert 280.000 €. Da dieser Wert niedriger ist als der Verkehrswert beim Erbfall, werden für die Pflichtteilsergänzung grundsätzlich 280.000 € angesetzt.
Auskunft und Wertermittlung
Ohne Kenntnis über die Schenkungen lässt sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht berechnen. Erben sind deshalb verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten auch über relevante Schenkungen Auskunft zu erteilen. Immobilienübertragungen, größere Geldgeschenke, Schenkungen unter Ehegatten sowie Übertragungen mit Nießbrauch oder Wohnrecht müssen dem Pflichtteilsberechtigten also mitgeteilt werden. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zum Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch.
Verjährung
Wichtig: Die Zehnjahresfrist der Abschmelzung und die Verjährungsfrist sind unterschiedliche Fristen. Die Abschmelzung entscheidet, wie viel von der Schenkung in die Berechnung eingeht, und ist mit dem Erbfall bereits abgeschlossen. Erst danach beginnt die Verjährung des daraus entstandenen Anspruchs zu laufen.
Gegenüber dem Erben
Gegenüber dem Erben gilt die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von der Schenkung und von der Person des Erben Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch selbst entsteht bereits mit dem Erbfall. Erfährt der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Schenkung, beginnt die Frist erst mit dem Ende dieses späteren Jahres – es sei denn, ihm sind die anspruchsbegründenden Umstände infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.
Für den Anspruch gegen den Erben gilt zusätzlich eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs, also regelmäßig ab dem Erbfall (§ 199 Abs. 3a BGB). Sie greift vor allem, wenn jemand erst sehr spät von einer Schenkung erfährt.
Gegenüber dem Beschenkten
Gegenüber dem Beschenkten gilt eine eigene Regel. Soweit dieser nach § 2329 BGB unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, weil der Erbe selbst nicht zur Ergänzung verpflichtet ist, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit dem Erbfall selbst – nicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres und unabhängig davon, wann der Pflichtteilsberechtigte von der Schenkung erfährt (§ 2332 Abs. 1 BGB). Wer erst spät von einer Schenkung erfährt, kann seinen Anspruch gegen den Erben deshalb unter Umständen noch geltend machen, während der Anspruch gegen den Beschenkten bereits verjährt ist.
Wenn Erbe und Beschenkter gleiche Person sind
Ist der Erbe zugleich der Beschenkte, spielt diese Unterscheidung meist keine Rolle. Die Sonderregel für Beschenkte (§ 2329 BGB) greift nämlich nur, soweit der Erbe selbst nicht zur Ergänzung verpflichtet ist. Ist die Alleinerbin ohnehin voll verpflichtet, bleibt es bei ihrer Ergänzungspflicht als Erbin aus § 2325 BGB – und damit bei der regulären, kenntnisabhängigen Verjährungsfrist.
Mehr zur Verjährung des Pflichtteils lesen Sie in unserem Ratgeber zur Verjährung.
FAQ zum Pflichtteilsergänzungsanspruch
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Er sorgt dafür, dass Schenkungen des Erblassers den Pflichtteil nicht schmälern. Was verschenkt wurde, wird bei der Berechnung so behandelt, als wäre es noch da – allerdings nur innerhalb bestimmter Fristen und in abgeschmolzener Höhe.
Wer hat Anspruch auf Pflichtteilsergänzung?
Alle Pflichtteilsberechtigten – also in der Regel Kinder und der Ehepartner des Verstorbenen. Das gilt auch für Erben, die weniger erhalten haben als ihnen eigentlich zusteht.
Zählen alle Schenkungen der letzten zehn Jahre in voller Höhe?
Nein. Der Wert einer Schenkung sinkt mit jedem Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um ein Zehntel. Nach zehn Jahren zählt sie gar nicht mehr. Ausnahmen gelten unter anderem bei Nießbrauch, umfassendem Wohnrecht und Schenkungen unter Ehegatten.
Gilt für den Anspruch gegen den Beschenkten dieselbe Frist wie gegen den Erben?
Nein. Gegenüber dem Erben beginnt die dreijährige Frist erst mit dem Ende des Jahres, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von der Schenkung erfährt. Gegenüber dem Beschenkten beginnt sie unabhängig davon bereits mit dem Erbfall (§ 2332 Abs. 1 BGB).
Zählen kleine Geschenke wie Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke auch?
Anstands- und Pflichtschenkungen sind ausgenommen (§ 2330 BGB). Eine feste Wertgrenze gibt es nicht – entscheidend ist, ob Anlass und Wert noch in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ein Geburtstagsgeschenk von 100 € ist bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen unproblematisch, eine überschriebene Eigentumswohnung nicht.
Wie wird eine verschenkte Immobilie bewertet?
Grundsätzlich zählt der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls. War die Immobilie bei der Schenkung weniger wert, gilt dieser niedrigere Wert (Niederstwertprinzip, § 2325 Abs. 2 BGB). Liegt die Schenkung schon länger zurück, wird der damalige Wert zusätzlich um die Geldentwertung hochgerechnet, bevor verglichen wird.
Was, wenn ich nicht weiß, ob und wem etwas geschenkt wurde?
Der Erbe muss auf Verlangen Auskunft über Schenkungen erteilen, die für die Pflichtteilsergänzung relevant sind (§ 2314 BGB). Ohne diese Auskunft lässt sich ein möglicher Anspruch oft gar nicht beziffern.
Muss ich zuerst gegen den Erben vorgehen, bevor ich den Beschenkten in Anspruch nehmen kann?
Ja, grundsätzlich. Der Anspruch gegen den Beschenkten ist subsidiär: Er greift nur, soweit der Erbe selbst nicht zur Ergänzung verpflichtet ist – etwa weil der Nachlass nicht ausreicht (§ 2329 BGB).
