Ratgeber Pflichtteil
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Pflichtteil und Ausland: Habe ich Anspruch?

Sie leben im Ausland oder die verstorbene Person lebte dort? Erfahren Sie, wann deutsches Pflichtteilsrecht gilt und was jetzt zu tun ist.

Immer mehr Menschen verbringen ihr Leben ganz oder teilweise im Ausland – Erbfälle mit internationalem Charakter sind keine Seltenheit. Ein Erbfall mit Auslandsbezug nimmt Ihnen den Pflichtteil aber nicht automatisch. Entscheidend ist vor allem, welches Erbrecht für den Erbfall gilt.

Lebte die verstorbene Person zuletzt in Deutschland, gilt in der Regel deutsches Erbrecht. Dann können Sie Ihren Pflichtteil grundsätzlich auch dann verlangen, wenn Sie selbst seit Jahren im Ausland wohnen oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

Komplizierter wird es, wenn die Erblasserin oder der Erblasser im Ausland lebte. Dann kann ausländisches Recht gelten – mit anderen Pflichtteilsquoten, anderen Fristen oder sogar ohne einen mit dem deutschen Pflichtteil vergleichbaren Anspruch.

Wichtig: Für Enterbte sind in der Regel nur Erbfälle relevant, in denen ein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Denn nur dadurch kann die gesetzliche Erbfolge verändert und eine Person enterbt werden. Gibt es weder ein Testament noch einen Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge und man muss keinen Pflichtteil verlangen.

In diesem Artikel erfahren Sie, welches Recht bei einem internationalen Erbfall gilt, welche Besonderheiten bei der Schweiz, den USA oder der Türkei bestehen und wie Sie Ihren Pflichtteil aus dem Ausland durchsetzen können.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Sie leben im Ausland: Können Sie trotzdem den Pflichtteil verlangen?
  3. Welches Erbrecht gilt bei einem internationalen Erbfall?
  4. Die Erblasserin oder der Erblasser lebte im EU-Ausland
  5. Die Erblasserin oder der Erblasser lebte außerhalb der EU
  6. Kann trotz ausländischen Rechts ein deutscher Pflichtteil bestehen?
  7. Was gilt für Vermögen im Ausland?
  8. Welche Fristen gelten beim Pflichtteil mit Auslandsbezug?
  9. Wie inherio Sie bei einem Pflichtteil mit Auslandsbezug unterstützt
  10. Häufige Fragen zum Pflichtteil im Ausland

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie leben im Ausland: Ihr eigener Wohnort ist für den Pflichtteil grundsätzlich nicht entscheidend. Maßgeblich ist, welches Erbrecht für den Erbfall gilt.
  • Der Sterbeort ist nicht ausschlaggebend: Entscheidend ist regelmäßig der letzte gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person.
  • Eine Rechtswahl kann vorgehen: Im Testament oder Erbvertrag kann das Recht eines Staates gewählt worden sein, dessen Staatsangehörigkeit die Erblasserin oder der Erblasser besaß.
  • Das anwendbare Recht bestimmt den Pflichtteil: Es entscheidet, wer geschützt ist, wie hoch der Anspruch ausfällt oder ob es überhaupt einen gibt und welche Fristen gelten.
  • Auslandsvermögen gehört häufig zum Nachlass: Gilt deutsches Erbrecht, sind grundsätzlich auch Konten, Immobilien und andere Vermögenswerte im Ausland zu berücksichtigen.
  • Bei Drittstaaten gelten Besonderheiten: Staatsverträge und ausländische Regeln können dazu führen, dass für einzelne Teile des Nachlasses unterschiedliches Recht gilt.
  • inherio unterstützt Sie auch bei Auslandsbezug: Auch wenn Sie im Ausland leben oder die verstorbene Person im Ausland gelebt hat, können Sie inherio mit der Durchsetzung Ihres Pflichtteils beauftragen. Sie haben keinerlei Kostenrisiko und müssen keine Vorauszahlung leisten – wir erhalten nur im Erfolgsfall 16%.

Sie leben im Ausland: Können Sie trotzdem den Pflichtteil verlangen?

Ja. Wenn auf den Erbfall deutsches Recht anzuwenden ist, können Sie Ihren Pflichtteil grundsätzlich auch aus dem Ausland verlangen.

Für den Anspruch spielt es keine Rolle, ob Sie in Spanien, der Schweiz, den USA oder einem anderen Staat wohnen. Auch Ihre Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich nicht entscheidend.

Beispiel: Eine Mutter lebt in Deutschland und setzt ihren Sohn zum Alleinerben ein. Ihre Tochter, die seit zehn Jahren in Österreich lebt, wird im Testament nicht erwähnt. Die Tochter kann ihren Pflichtteil nach deutschem Recht verlangen. Ihr Wohnsitz in Österreich ändert daran nichts.

Der Pflichtteil ist nach ein Geldanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB). Für seine Durchsetzung müssen Sie weder nach Deutschland reisen noch selbst mit den Erben verhandeln.

Worauf sollten Pflichtteilsberechtigte im Ausland achten?

Die größte Schwierigkeit besteht häufig darin, überhaupt rechtzeitig vom Erbfall und von der Enterbung zu erfahren.

Das deutsche Nachlassgericht gibt den ihm bekannten Beteiligten den für sie relevanten Inhalt eines Testaments bekannt. Das setzt jedoch voraus, dass das Gericht von Ihnen weiß und Ihre aktuelle Anschrift kennt. Gerade bei Angehörigen im Ausland ist das nicht immer der Fall.

Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, automatisch benachrichtigt zu werden. Sobald Sie von einem Todesfall erfahren, sollten Sie möglichst zeitnah klären, ob ein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist und wer als Erbin oder Erbe eingesetzt wurde.

Das Nachlassgericht setzt Ihren Pflichtteil nicht für Sie durch. Der Anspruch muss direkt gegenüber den Erben geltend gemacht werden.

Welches Erbrecht gilt bei einem internationalen Erbfall?

Für Erbfälle seit dem 17. August 2015 richtet sich das anwendbare Erbrecht aus deutscher Sicht grundsätzlich nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Ihre Regeln gelten nicht nur für Erbfälle innerhalb der EU. Sie können auch auf das Recht eines Staates außerhalb der Europäischen Union verweisen.

Die wichtigste Regel lautet: Für den gesamten Erbfall gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 20, Art. 21 EuErbVO).

Der Sterbeort ist nicht entscheidend

Der Ort, an dem eine Person stirbt, bestimmt nicht automatisch das anwendbare Erbrecht.

Beispiel: Ein deutscher Staatsbürger lebt dauerhaft in München und stirbt während eines zweiwöchigen Urlaubs in Spanien. Sein gewöhnlicher Aufenthalt lag weiterhin in Deutschland. Deshalb gilt grundsätzlich deutsches Erbrecht.

Anders kann es sein, wenn die Erblasserin ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich ins Ausland verlegt hatte.

Was bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt“?

Der gewöhnliche Aufenthalt ist der tatsächliche Mittelpunkt des Lebens. Entscheidend ist nicht ein einzelnes Merkmal, sondern eine Gesamtbetrachtung der persönlichen und familiären Verhältnisse.

Berücksichtigt werden insbesondere:

  • Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts,
  • familiäre und soziale Bindungen,
  • Wohnsituation,
  • Arbeitsplatz oder wirtschaftliche Tätigkeit,
  • Gründe für den Aufenthalt und
  • der Ort, an dem die Person überwiegend ihren Alltag verbrachte.

Die melderechtliche Anmeldung ist nur ein Hinweis. Eine Wohnung oder Meldeadresse in Deutschland reicht nicht aus, wenn sich das tatsächliche Leben seit Jahren im Ausland abspielte.

Schwierig können Fälle sein, in denen eine Person regelmäßig zwischen zwei Staaten pendelte.

Beispiel: Eine Rentnerin besitzt Wohnungen in Deutschland und Griechenland. Sie verbringt den größten Teil des Jahres in Griechenland, ist dort sozial eingebunden und kehrt nur für einzelne Monate nach Deutschland zurück. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt kann trotz deutscher Staatsangehörigkeit in Griechenland liegen. In diesem Fall gilt griechisches Erbrecht.

Rechtswahl im Testament oder Erbvertrag

Die Erblasserin oder der Erblasser kann im Testament oder Erbvertrag aber auch das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten kann grundsätzlich zwischen den Rechtsordnungen dieser Staaten gewählt werden.

Die Rechtswahl muss ausdrücklich erklärt werden oder sich hinreichend deutlich aus dem Testament oder Erbvertrag ergeben (Art. 22 EuErbVO).

Beispiel: Ein deutscher Staatsbürger lebt seit 30 Jahren in Italien. In seinem Testament bestimmt er, dass deutsches Erbrecht gelten soll, und setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Die Rechtswahl ist wirksam. Seine enterbte Tochter kann einen Pflichtteilsanspruch nach deutschem Recht haben.

Ein beliebiges Erbrecht kann dagegen nicht gewählt werden.

Beispiel: Derselbe Erblasser wählt belgisches Recht, obwohl er weder bei der Rechtswahl noch bei seinem Tod belgischer Staatsangehöriger war. Die Rechtswahl ist unwirksam. Ohne weitere Besonderheiten gilt das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts, in diesem Fall also italienisches Erbrecht.

Warum ist das anwendbare Recht für Enterbte so wichtig?

Das anwendbare Erbrecht entscheidet insbesondere:

  • wer pflichtteilsberechtigt ist,
  • wie hoch der geschützte Anteil ausfällt,
  • ob ein Geldanspruch oder eine Beteiligung am Nachlass besteht,
  • ob frühere Schenkungen berücksichtigt werden,
  • welche Auskunftsansprüche bestehen und
  • innerhalb welcher Fristen gehandelt werden muss.

Der deutsche Pflichtteil lässt sich daher nicht automatisch auf jeden internationalen Erbfall übertragen. Manche Staaten kennen ähnliche Schutzrechte, andere schützen nur bestimmte Angehörige. Einzelne Rechtsordnungen ermöglichen eine vollständige Enterbung.

Wer nach deutschem Recht zum geschützten Personenkreis gehört, erfahren Sie in unserem Ratgeber Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?.

Die Erblasserin oder der Erblasser lebte im EU-Ausland

Lebte die verstorbene Person gewöhnlich in einem anderen EU-Staat und hat sie keine anderweitige Rechtswahl getroffen, gilt in erster Linie das Erbrecht dieses Staates. Die deutsche Staatsangehörigkeit allein führt nicht zur Anwendung deutschen Rechts.

Beispiel: Eine deutsche Staatsbürgerin lebt seit zwölf Jahren dauerhaft in Portugal. Sie setzt ihren Lebensgefährten zum Alleinerben ein und trifft keine Rechtswahl. Grundsätzlich gilt für diesen Fall portugiesisches Erbrecht. Ob und in welcher Form ihre Kinder geschützt sind, bestimmt sich daher nach portugiesischem und nicht nach deutschem Recht.

Das anwendbare Recht gilt regelmäßig für den gesamten Nachlass. Befinden sich Konten in Deutschland und Immobilien in Portugal, unterliegen sie erbrechtlich grundsätzlich demselben Recht (Art. 23 EuErbVO).

Für Grundbucheintragungen, Eigentumsformen und die praktische Übertragung einer Immobilie gelten allerdings weiterhin die Vorschriften des Staates, in dem sich die Immobilie befindet.

Irland und Dänemark nehmen an der EuErbVO nicht teil. Bei einem Bezug zu diesen Staaten muss deshalb zusätzlich geprüft werden, welche Regeln die dortigen Behörden und Gerichte anwenden.

Die Erblasserin oder der Erblasser lebte außerhalb der EU

Auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat wenden deutsche Gerichte zunächst die EuErbVO an. Diese kann auf das Recht des betreffenden Drittstaates verweisen.

Damit ist die Prüfung häufig noch nicht abgeschlossen. Das ausländische Recht kann für Immobilien auf das Recht des Staates verweisen, in dem sich die Immobilie befindet. Außerdem können Staatsverträge den allgemeinen Regeln vorgehen.

Dadurch kann eine sogenannte Nachlassspaltung entstehen: Für verschiedene Teile des Nachlasses gilt unterschiedliches Erbrecht. Besonders relevant sind in der Praxis die Schweiz, die USA und die Türkei.

Pflichtteil bei einem Erbfall mit Bezug zur Schweiz

Lebte eine deutsche Staatsbürgerin dauerhaft in der Schweiz, gilt ohne wirksame Rechtswahl grundsätzlich Schweizer Erbrecht. In einem Testament oder Erbvertrag kann sie aber deutsches Recht wählen.

Auch das Schweizer Recht kennt den Pflichtteil, insbesondere für Abkömmlinge sowie Ehegatten und eingetragene Partner. Der Anspruch und seine Durchsetzung unterscheiden sich jedoch vom deutschen Geldanspruch. Außerdem gelten eigene Fristen.

Entscheidend ist deshalb, ob Schweizer Recht gilt oder deutsches Recht wirksam gewählt wurde.

Pflichtteil bei einem Erbfall mit Bezug zu den USA

In den USA gibt es kein einheitliches Erbrecht. Jeder Bundesstaat hat eigene Regeln.

Häufig richtet sich die Vererbung beweglichen Vermögens nach dem letzten dauerhaften Lebensmittelpunkt der verstorbenen Person. Für Immobilien gilt regelmäßig das Recht des Bundesstaates, in dem sie liegen.

Viele Bundesstaaten schützen vor allem den überlebenden Ehegatten. Volljährige Kinder haben dagegen häufig keinen mit dem deutschen Pflichtteil vergleichbaren Anspruch. Ob dennoch ein Anspruch besteht, hängt vom betroffenen Bundesstaat, einer möglichen Rechtswahl und den vorhandenen Vermögenswerten ab.

Pflichtteil bei einem Erbfall mit Bezug zur Türkei

Zwischen Deutschland und der Türkei besteht ein Nachlassabkommen, das den allgemeinen Regeln der EuErbVO vorgehen kann. Vereinfacht gilt: Bewegliches Vermögen richtet sich grundsätzlich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit der verstorbenen Person. Für Immobilien gilt das Recht des Staates, in dem sie liegen.

Bei einem türkischen Staatsangehörigen können deshalb für ein Bankkonto und eine Immobilie unterschiedliche Rechtsordnungen gelten. Auch das türkische Recht schützt bestimmte nahe Angehörige. Kreis, Höhe und Durchsetzung unterscheiden sich jedoch vom deutschen Pflichtteil.

Deutsch-türkische Erbfälle müssen daher für jeden relevanten Vermögenswert gesondert geprüft werden.

Kann trotz ausländischen Rechts ein deutscher Pflichtteil bestehen?

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann ein deutsches Gericht die Anwendung ausländischen Rechts ablehnen, weil das Ergebnis offensichtlich gegen grundlegende deutsche Rechtsvorstellungen verstößt (Art. 35 EuErbVO).

Der BGH hat dies 2022 in einem Fall angenommen, in dem ein britischer Staatsbürger mehr als 50 Jahre in Deutschland gelebt hatte, sich der wesentliche Nachlass in Deutschland befand und das gewählte englische Recht seinem Sohn keinen bedarfsunabhängigen Pflichtteil gewährte (BGH, Urt. v. 29.6.2022 – IV ZR 110/21).

Daraus folgt aber nicht, dass deutsche Kinder bei jedem ausländischen Erbfall einen deutschen Pflichtteil erhalten. Erforderlich ist ein besonders starker Bezug zu Deutschland. Die Entscheidung betrifft daher eine enge Ausnahme, nicht den Regelfall.

Was gilt für Vermögen im Ausland?

Gilt deutsches Erbrecht, erfasst es grundsätzlich den gesamten Nachlass. Dazu können gehören:

  • Konten und Depots bei ausländischen Banken,
  • Immobilien im Ausland,
  • Unternehmensbeteiligungen,
  • Fahrzeuge, Kunst und Wertgegenstände,
  • Forderungen gegen ausländische Schuldner und
  • pflichtteilsrelevante Schenkungen ins Ausland.

Bei einem deutschen Pflichtteilsanspruch müssen die Erben auch über ausländische Nachlassgegenstände Auskunft erteilen. Die Auskunftspflicht endet nicht an der deutschen Grenze.

Welche Angaben Sie verlangen können, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zum Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch.

Wie werden Auslandsimmobilien beim Pflichtteil berücksichtigt?

Der deutsche Pflichtteil verschafft Ihnen keinen Anteil an einer Immobilie. Er ist ein Geldanspruch gegen die Erben.

Ist deutsches Recht anwendbar, wird eine Auslandsimmobilie grundsätzlich mit ihrem Wert am Todestag in die Berechnung des Nachlasses einbezogen. Dafür können örtliche Grundbuchunterlagen, ein Verkehrswertgutachten und beglaubigte Übersetzungen erforderlich sein.

Das Recht des Belegenheitsstaates bleibt insbesondere für die Eigentumsübertragung und das Grundbuch relevant. Bei Drittstaaten kann außerdem für die Immobilie ein anderes Erbrecht gelten als für den übrigen Nachlass.

Eine deutsche Immobilie führt daher nicht automatisch zu einem deutschen Pflichtteilsanspruch. Sie kann bei Erbfällen mit Bezug zu den USA oder anderen Drittstaaten aber ein wichtiger Anknüpfungspunkt sein.

Was gilt für ausländische Konten?

Ausländische Konten sind häufig schwieriger zu ermitteln. Das ändert nichts an der Auskunftspflicht der Erben.

Hinweise können sich insbesondere ergeben aus:

  • Steuerunterlagen,
  • Kontoauszügen und Überweisungen,
  • Schreiben ausländischer Banken,
  • Grundbuch- und Unternehmensregistern,
  • Versicherungsunterlagen sowie
  • früheren Schenkungen und Vermögensübertragungen.

Je nach Staat können zusätzliche Nachweise, Vollmachten, Apostillen oder beglaubigte Übersetzungen erforderlich sein.

Hat die Erblasserin oder der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögen ins Ausland übertragen, kann außerdem ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zur Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen.

Welche Fristen gelten beim Pflichtteil mit Auslandsbezug?

Ein deutscher Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall, von Ihrer Enterbung und von der Person des Erben erfahren haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erfahren müssen.

Beispiel: Sie erfahren im April 2026 vom Tod Ihrer Mutter und erhalten im Juni 2026 die Information zum  das Testament, in dem Sie enterbt wurden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 2026 und endet grundsätzlich am 31. Dezember 2029.

Der Auslandsbezug ändert an dieser Frist nichts.

Gilt dagegen ausländisches Recht, können andere und wesentlich kürzere Fristen maßgeblich sein. Warten Sie daher nicht, bis sämtliche Vermögenswerte und Rechtsfragen vollständig geklärt sind.

Eine ausführliche Erklärung und weitere Beispiele finden Sie in unserem Ratgeber Verjährung des Pflichtteils.

Wie inherio Sie bei einem Pflichtteil mit Auslandsbezug unterstützt

inherio prüft zunächst, welches Erbrecht für den Erbfall gilt und ob ein mit inherio durchsetzbarer Pflichtteilsanspruch besteht. Ist deutsches Pflichtteilsrecht anwendbar, übernehmen wir insbesondere:

  • die Prüfung Ihrer Pflichtteilsberechtigung,
  • die Beschaffung und Auswertung der erforderlichen Unterlagen,
  • die Kommunikation mit den Erben und deren Anwälten,
  • die Durchsetzung Ihrer Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche,
  • die Einbeziehung von Auslandsvermögen und
  • die Berechnung und Durchsetzung Ihres Zahlungsanspruchs.

Sie müssen für die erste Prüfung keine vollständigen Unterlagen beschaffen. Ein Testament oder ein Schreiben des Nachlassgerichts ist hilfreich, aber keine Voraussetzung. Stellen Sie uns einfach die Informationen und Dokumente zur Verfügung, die Ihnen bereits vorliegen. Um alles Weitere kümmern wir uns.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie in Deutschland oder im Ausland wohnen. Die Zusammenarbeit kann vollständig digital und telefonisch erfolgen.

Sie leisten keine Vorauszahlung. inherio arbeitet erfolgsabhängig und übernimmt die Durchsetzung Ihres Pflichtteils ohne Kostenrisiko. Nur wenn Sie tatsächlich eine Auszahlung erhalten, fällt eine Erfolgsprovision in Höhe von 16% des durchgesetzten Betrags an – inklusive aller Steuern und Gebühren. Einzelheiten finden Sie auf unserer Seite zu den Kosten der Pflichtteilsdurchsetzung.

Häufige Fragen zum Pflichtteil im Ausland

Ist der Sterbeort der Erblasserin oder des Erblassers entscheidend?

Nein. Entscheidend ist regelmäßig der letzte gewöhnliche Aufenthalt. Ein Tod im Urlaub, im Krankenhaus oder während einer Reise ändert das anwendbare Erbrecht grundsätzlich nicht.

Reicht die deutsche Staatsangehörigkeit für einen deutschen Pflichtteil?

Nein. Die deutsche Staatsangehörigkeit allein genügt nicht. Sie wird vor allem dann wichtig, wenn die verstorbene Person deutsches Recht wirksam gewählt hat.

Kann ich enterbt sein, obwohl es kein Testament gibt?

Nein. Ohne Testament oder Erbvertrag gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Eine Enterbung setzt voraus, dass die gesetzliche Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen verändert wurde.

Muss Auslandsvermögen im Nachlassverzeichnis angegeben werden?

Ja, wenn deutsches Recht anwendbar ist und das Vermögen zum Nachlass gehört. Die Auskunftspflicht der Erben endet nicht an der deutschen Grenze.

Gilt für eine deutsche Immobilie immer deutsches Pflichtteilsrecht?

Nein. Innerhalb der EU gilt grundsätzlich ein einheitliches Erbrecht für den gesamten Nachlass. Bei Drittstaaten kann für Immobilien jedoch das Recht des Staates gelten, in dem sie liegen.

Kann ich meinen Pflichtteil vollständig aus dem Ausland durchsetzen?

Grundsätzlich ja. Die Prüfung des Nachlasses sowie die außergerichtliche Durchsetzung können regelmäßig aus der Ferne erfolgen. Ob und wo im Streitfall geklagt werden muss, hängt von der internationalen Zuständigkeit und den Umständen des Einzelfalls ab.

Gilt immer die deutsche Verjährungsfrist von drei Jahren?

Nein. Die deutsche Dreijahresfrist gilt nur für Ansprüche, die deutschem Recht unterliegen. Ausländische Rechtsordnungen können deutlich kürzere Fristen vorsehen.

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