Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten auch erbrechtlich gleichgestellt und haben grundsätzlich auch denselben Pflichtteilsanspruch. Werden sie durch ein Testament enterbt, können sie von den Erben ihren Pflichtteil verlangen. Auch bei den Pflichtteilsrechten der Kinder macht die sexuelle Orientierung ihrer Eltern keinen Unterschied.
Das Wichtigste in Kürze
- Eingetragene Lebenspartner haben im Erb- und Pflichtteilsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Ehegatten.
- Auch für gleichgeschlechtliche Ehepaare gelten die üblichen erbrechtlichen Regelungen.
- Kinder behalten ihren Pflichtteilsanspruch unabhängig von der sexuellen Orientierung oder Partnerschaft ihrer Eltern.
- Persönliche Enttäuschung, Kontaktabbruch oder Streit reichen nicht aus, um einem Kind den Pflichtteil zu entziehen.
- Nicht verheiratete und nicht eingetragene Lebensgefährten haben dagegen keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch.
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Alle Themen im Überblick
- Haben eingetragene Lebenspartner einen Pflichtteilsanspruch?
- Gleichgeschlechtliche Ehepaare sind vollständig gleichgestellt
- Welchen Pflichtteil erhalten eingetragene Lebenspartner?
- Was gilt für Kinder?
- Wenn persönliche Enttäuschung zur Enterbung führt
- Wie hoch ist der Pflichtteil eines enterbten Kindes?
- Was können enterbte Lebenspartner und Kinder tun?
Haben eingetragene Lebenspartner einen Pflichtteilsanspruch?
Ja. Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten im gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht gleichgestellt.
Ohne Testament gehört der überlebende Lebenspartner zu den gesetzlichen Erben. Enterbt der Erblasser oder die Erblasserin den eingetragenen Lebenspartner, steht dem enterbten Lebenspartner grundsätzlich der Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 10 Abs. 6. LPartG).
Seit dem 1. Oktober 2017 können in Deutschland keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften bleiben aber wirksam. Diese müssen nicht in eine Ehe umgewandelt werden, damit der überlebende Partner erbrechtlich geschützt ist.
Wichtig ist die Abgrenzung zur bloßen Lebensgemeinschaft: Wer seinen Partner umgangssprachlich als „Lebenspartner“ bezeichnet, aber weder verheiratet ist noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft führt, hat keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Daran ändert auch ein jahrzehntelanges Zusammenleben nichts.
Gleichgeschlechtliche Ehepaare sind vollständig gleichgestellt
Bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe gibt es im Pflichtteilsrecht keine Besonderheiten. Rechtlich handelt es sich um eine Ehe. Wird ein Ehegatte enterbt, kann er grundsätzlich den Ehegattenpflichtteil verlangen.
Die Öffnung der Ehe hat aber auch bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften nicht rechtlos gemacht. Für sie gilt weiterhin das Lebenspartnerschaftsgesetz mit einem dem Ehegatten entsprechenden Erb- und Pflichtteilsrecht.
Welchen Pflichtteil erhalten eingetragene Lebenspartner?
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben. Der enterbte Lebenspartner wird dadurch nicht Miterbe und erhält auch nicht automatisch einzelne Gegenstände aus dem Nachlass.
Die Höhe richtet sich danach, wie groß der gesetzliche Erbteil ohne Testament gewesen wäre. Davon erhält der enterbte Lebenspartner die Hälfte. Über den inherio Pflichtteilsrechner können Sie mit wenigen Klicks herausfinden, wie hoch Ihre Pflichtteilsquote ausfällt. Von der Quote zu unterscheiden ist die Frage, wie viel Geld man am Ende tatsächlich bekommt. Darauf gehen wir ausführlich in unserem Ratgeber zur Auszahlungshöhe ein.
Ohne Lebenspartnerschaftsvertrag gilt grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft. Bei einem enterbten Lebenspartner kann deshalb neben dem Pflichtteil auch ein konkreter Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sein. Eine pauschale Berechnung allein anhand des Nachlasswertes kann daher zu einem falschen Ergebnis führen.
Was gilt für Kinder?
Kinder haben gegenüber ihren rechtlichen Eltern dieselben Pflichtteilsrechte – unabhängig von deren sexueller Orientierung oder Partnerschaft. Setzt ein Vater beispielsweise seinen Ehemann oder eingetragenen Lebenspartner als Alleinerben ein, kann ein enterbtes Kind seinen Pflichtteil von diesem verlangen.
Entscheidend ist allerdings das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis. Leibliche und adoptierte Kinder sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Ein Stiefkind hat dagegen keinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Stiefelternteil, wenn es von diesem nicht adoptiert wurde. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zu den Pflichtteilsberechtigten.
Wenn persönliche Enttäuschung zur Enterbung führt
Einer unserer Mandanten erlebte genau diese Situation. Sein Vater hatte nach der Scheidung eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem Mann geschlossen. Das Verhältnis zwischen dem Sohn und dem Partner blieb distanziert.
Im Testament setzte der Vater seinen Lebenspartner als Alleinerben ein. Als Begründung schrieb er sinngemäß, sein Sohn habe sein Leben in den letzten Jahren nicht respektiert.
Die Enterbung war wirksam. Der Vater durfte frei entscheiden, wen er als Erben einsetzt. Den Pflichtteil konnte er seinem Sohn mit dieser Begründung jedoch nicht entziehen.
Persönliche Enttäuschung, Kontaktabbruch, familiäre Distanz, Streit oder die fehlende Akzeptanz eines Partners sind keine ausreichenden Gründe für einen Pflichtteilsentzug. Auf mögliche Entziehungsgründe gehen wir in unserem Ratgeber zum Pflichtteilsverlust ein.
Der Sohn behielt deshalb seinen Pflichtteilsanspruch. Er musste ihn gegenüber dem Lebenspartner als Alleinerben geltend machen. Die geschiedene Mutter hatte dagegen keinen Pflichtteilsanspruch mehr.
Wie hoch ist der Pflichtteil eines enterbten Kindes?
Auch bei Kindern beträgt der Pflichtteil die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
Hinterlässt der Verstorbene einen eingetragenen Lebenspartner und ein einziges Kind, können beide bei der üblichen Zugewinngemeinschaft ohne Testament grundsätzlich jeweils zur Hälfte erben. Wird das Kind enterbt und der Lebenspartner zum Alleinerben eingesetzt, beträgt der Pflichtteil des Kindes in diesem typischen Fall ein Viertel des Nachlasswertes.
Bei mehreren Kindern oder einem anderen Güterstand verändert sich die Quote.
Was können enterbte Lebenspartner und Kinder tun?
Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt. Der enterbte Partner oder das enterbte Kind muss den Anspruch gegenüber dem Erben geltend machen.
Dazu gehört regelmäßig, vom Erben Auskunft über den vollständigen Nachlass und die maßgeblichen Nachlasswerte zu verlangen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich der Pflichtteil zuverlässig berechnen. Bei eingetragenen Lebenspartnern sollte zusätzlich geprüft werden, ob Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich bestehen. Alle diese Schritte übernimmt inherio für Sie.
