Ratgeber Pflichtteil
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Kann man auch den Pflichtteil verlieren?

Wann bekommt man keinen Pflichtteil, obwohl man eigentlich darauf Anspruch hat? Alle Infos zu Verzicht, Entziehung und Unwürdigkeit.

Der Pflichtteilsanspruch gilt nicht uneingeschränkt: In bestimmten Ausnahmefällen können Pflichtteilsberechtigte leer ausgehen – etwa bei Verzicht, Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsunwürdigkeit. Reichen familiäre Spannungen, persönliche Konflikte oder jahrelanger Kontaktabbruch aus, um den Anspruch auf den Pflichtteil zu verlieren? Dieser Artikel gibt einen Überblick über die rechtlichen Grenzen des Pflichtteilsrechts.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Enterben wegen Kontaktabbruch?
  3. Pflichtteilsverzicht
  4. Pflichtteilsentziehung
  5. Pflichtteilsunwürdigkeit
  6. FAQ: Häufige Fragen zum Ausschluss vom Pflichtteil

Das Wichtigste in Kürze

  • Enterbung ist nicht gleich Entziehung: Der Erblasser darf frei bestimmen, wen er enterbt. Der Pflichtteilsanspruch bleibt davon unberührt. Nur die Entziehung des Pflichtteils ist an enge gesetzliche Voraussetzungen gebunden.
  • Kontaktabbruch unerheblich: Ein zerrüttetes Verhältnis, fehlender Kontakt, ein abgelehnter Lebensstil oder mangelnde Unterstützung rechtfertigen eine Pflichtteilsentziehung nicht. Persönliche Gründe wie Enttäuschung oder Kränkung sind rechtlich ohne Bedeutung.
  • Pflichtteilsverzicht möglich: Für einen wirksamen Verzicht ist es erforderlich, dass die Berechtigte zu Lebzeiten des Erblassers notariell auf ihren Anspruch verzichtet hat. Ohne die notarielle Beurkundung, bleibt der Pflichtteil bestehen.
  • Entziehung und Unwürdigkeit eng begrenzt: Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsunwürdigkeit kommen nur in gesetzlich definierten Ausnahmefällen in Betracht – etwa bei schweren Straftaten gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen.

Enterben wegen Kontaktabbruch?

Der Erblasser darf in seinem Testament frei bestimmen, dass eine Person nichts vom Erbe erhalten, also enterbt werden soll. Die enterbte Person kann dann den Pflichtteil verlangen. Davon getrennt ist die Frage nach der Entziehung des Pflichtteils. Gerade jahrelanger Kontaktabbruch ist einer der häufigsten Gründe, warum sich Angehörige nach einem Erbfall fragen, ob ihnen auch der Pflichtteil verwehrt werden kann.

Die Antwort vorab: Kontaktabbruch reicht nicht aus, um eine Pflichtteilsentziehung zu begründen. Auch fehlender persönlicher Beistand, ausbleibende Besuche oder mangelnde Pflege rechtfertigen grundsätzlich keine Pflichtteilsentziehung. Etwas anderes kann gelten, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser bestand und diese trotz Leistungsfähigkeit böswillig verletzt wurde.

Der Pflichtteil kann nur in drei gesetzlich eng begrenzten Fällen verloren gehen:

Merkmal Pflichtteilsverzicht Pflichtteilsentziehung Pflichtteilsunwürdigkeit
Wer entscheidet? Sie selbst – gemeinsam mit dem künftigen Erblasser Der Erblasser allein Niemand im Voraus – erst die Umstände nach dem Erbfall
Ihre Rolle Sie stimmen aktiv zu Sie werden nicht gefragt Sie werden nicht automatisch ausgeschlossen
Zeitpunkt Zu Lebzeiten des Erblassers Zu Lebzeiten, im Testament angeordnet Erst nach dem Erbfall festgestellt
Voraussetzung Freiwillige Einigung, notariell beurkundet (§ 2348 BGB) Gesetzlich definierter Entziehungsgrund (§ 2333 BGB) Gesetzlich definierter Unwürdigkeitsgrund (§ 2345 Abs. 2 i. V. m. § 2339 BGB)
Wer muss was beweisen? Notar prüft die Form; Wirksamkeit kann angefochten werden (z. B. Sittenwidrigkeit) Der Erbe muss den Entziehungsgrund beweisen Wer sich darauf beruft, muss die Unwürdigkeit anfechten und beweisen
Was heißt das für Sie? Prüfen, ob ein wirksamer notarieller Vertrag vorliegt Prüfen, ob Grund, Form und fehlende Verzeihung tatsächlich vorliegen Prüfen, ob überhaupt eine Anfechtung erfolgt und erfolgreich war

Pflichtteilsverzicht

Pflichtteilsverzichte kommen in der Praxis relativ häufig vor, etwa wenn ein Kind bereits zu Lebzeiten eine größere Zuwendung erhalten hat. Oft sollen auch frühzeitig klare Vermögensverhältnisse geschaffen werden, um spätere Streitigkeiten zwischen Geschwistern oder mit dem überlebenden Ehepartner zu vermeiden. Wer wirksam auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, kann diesen im Erbfall nicht mehr geltend machen.

Notarielle Form als Wirksamkeitsvoraussetzung

Ein Pflichtteilsverzicht wird zu Lebzeiten durch einen Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten vereinbart. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB). Eine einseitige oder lediglich schriftliche Erklärung reicht nicht aus.

Wann ein Verzicht unwirksam sein kann

Auch ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht kann in Ausnahmefällen unwirksam sein. Das ist dann der Fall, wenn er sittenwidrig ist (§ 138 BGB). Das kommt etwa dann in Betracht, wenn keine angemessene Gegenleistung – meist eine Abfindung – vereinbart wurde oder wenn der Verzicht unter erheblichem Druck zustande kam. Entscheidend sind aber letztlich die Umstände des Einzelfalls.

Abgrenzung zu Erbverzicht und Erbausschlagung

Der Pflichtteilsverzicht wird häufig mit zwei anderen Instrumenten verwechselt, die rechtlich etwas anderes bedeuten:

Der Erbverzicht (§ 2346 BGB) geht weiter als der Pflichtteilsverzicht: Er richtet sich gegen das gesetzliche Erbrecht insgesamt. Wer auf sein Erbe verzichtet, verliert damit in der Regel auch automatisch seinen Pflichtteilsanspruch, weil dieser an die gesetzliche Erbenstellung anknüpft.

Die Erbausschlagung (§ 1944 BGB) hat mit dem Pflichtteilsverzicht wenig zu tun. Sie erfolgt erst nach dem Erbfall, meist innerhalb von sechs Wochen, und betrifft eine bereits angefallene Erbschaft – etwa wenn der Nachlass überschuldet ist. Ein Pflichtteilsverzicht wird dagegen zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart und bezieht sich auf einen zukünftigen, noch nicht entstandenen Anspruch.

Pflichtteilsentziehung

Der Erblasser kann einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, allerdings nur unter sehr strengen gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Pflichtteilsentziehung wirkt weiter als eine bloße Enterbung, da sie auch das gesetzlich garantierte Mindestrecht am Nachlass entfallen lässt. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an ihre Wirksamkeit.

Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:

  • Erklärung: Der Erblasser muss die Entziehung in einem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich anordnen.
  • Begründung: Es muss einer der gesetzlich geregelten Entziehungsgründe nach §  2333 Abs. 1 BGB erfüllt sein.
  • Form: Der Entziehungsgrund muss im Testament benannt und aus sich heraus verständlich sein.
  • Keine Verzeihung: Der Erblasser darf dem Pflichtteilsberechtigten nicht verziehen haben – weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten.

Entziehungsgründe nach § 2333 Abs. 1 BGB

Der Pflichtteil kann nur dann wirksam entzogen werden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • "Nach dem Leben trachten": Der Pflichtteilsberechtigte hat versucht, den Erblasser, dessen Ehegatten oder ein Kind zu töten. Die bloße Drohung reicht nicht aus. Es muss eine ernsthafte Ausführungshandlung oder konkrete Gefährdung erkennbar gewesen sein. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass sich die Tötungsabsicht objektiv belegen lässt.
  • Schweres, vorsätzliches Fehlverhalten: Der Pflichtteilsberechtigte hat sich gegenüber dem Erblasser oder dessen nahen Angehörigen eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht. Für diese Begriffe gilt der Maßstab des Strafrechts. Eine strafrechtliche Verurteilung ist aber auch hier nicht zwingend erforderlich.
  • Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht: Der Pflichtteilsberechtigte hat dem Erblasser trotz bestehender gesetzlicher Verpflichtung und eigener Leistungsfähigkeit "in verwerflicher Absicht" den Unterhalt verweigert. Dieser Entziehungsgrund hat in der Praxis kaum Bedeutung, da unterhaltsbedürftige Erblasser regelmäßig über kein nennenswertes Vermögen verfügen.
  • Strafrechtliche Verurteilung: Der Pflichtteilsberechtigte wurde wegen einer Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt und dadurch ist dem Erblasser eine Beteiligung dieses Angehörigen am Nachlass nicht mehr zumutbar. Nicht zumutbar ist ein Verhalten, wenn es in deutlichem Widerspruch zu den moralischen Wertvorstellungen des Erblassers stand.

Form und Beweislast

Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch Testament oder Erbvertrag (§ 2336 Abs. 1 BGB). Der Grund für die Entziehung muss bereits bei der Testamentserrichtung vorliegen und im Testament konkret benannt werden – pauschale Andeutungen reichen nicht aus. Fehlt eine solche Begründung oder bleibt sie zu allgemein, ist die Entziehung unwirksam.

Wichtig für Betroffene: Die Beweislast liegt nicht bei der enterbten Person, sondern beim Erben (§ 2336 Abs. 3 BGB). Wer sich auf eine wirksame Pflichtteilsentziehung beruft, muss den Entziehungsgrund im Streitfall auch belegen. Enterbte müssen also nicht selbst nachweisen, dass kein Entziehungsgrund vorlag – sie können die Entziehung bestreiten, die Beweisführung liegt beim Erben.

Verzeihung

Verzeiht der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten das Fehlverhalten – ausdrücklich oder durch eindeutiges Verhalten –, erlischt das Recht zur Entziehung (§ 2337 BGB). Eine bereits angeordnete Entziehung wird dadurch unwirksam. Die Verzeihung muss nicht im Testament stehen; sie kann sich auch aus dem späteren Verhalten des Erblassers ergeben, etwa wenn der Kontakt wieder aufgenommen wird.

Pflichtteilsunwürdigkeit

Pflichtteilsunwürdig ist, wer sich gegenüber dem Erblasser einer der gesetzlich genannten schweren Verfehlungen schuldig gemacht hat – von versuchter Tötung bis zur Fälschung des Testaments. Das Gesetz überträgt hier die Regelung zur Erbunwürdigkeit (§ 2339 BGB) über § 2345 Abs. 2 BGB auf den Pflichtteilsanspruch. Anders als bei der Pflichtteilsentziehung muss der Erblasser die Unwürdigkeit nicht selbst angeordnet haben. Der Pflichtteilsanspruch fällt jedoch nicht automatisch weg, sondern muss nach dem Erbfall angefochten werden.

Die Unwürdigkeitsgründe

Die vier abschließenden Gründe sind:

  1. Der Pflichtteilsberechtigte hat den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht – oder ihn in einen Zustand versetzt, der ihn bis zu seinem Tod unfähig machte, ein Testament zu errichten oder zu ändern.
  2. Der Pflichtteilsberechtigte hat den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich daran gehindert, ein Testament zu errichten oder aufzuheben.
  3. Der Pflichtteilsberechtigte hat den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung dazu gebracht, ein Testament zu errichten oder aufzuheben.
  4. Der Pflichtteilsberechtigte hat sich im Zusammenhang mit einem Testament einer Urkundenstraftat schuldig gemacht, etwa Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung.

Die Unwürdigkeitsgründe betreffen also entweder einen Angriff auf das Leben des Erblassers oder eine gezielte Beeinträchtigung seiner Testierfreiheit – etwa durch Täuschung, Drohung oder Testamentsfälschung.

Unterschied zur Pflichtteilsentziehung

Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsunwürdigkeit führen beide zum Verlust des Pflichtteils, beruhen aber auf unterschiedlichen Mechanismen. Die Entziehung muss der Erblasser selbst zu Lebzeiten in einem Testament anordnen und begründen. Die Unwürdigkeit dagegen ergibt sich unabhängig vom Willen des Erblassers aus dem Gesetz und wird erst nach dessen Tod festgestellt.

Auch die Gründe unterscheiden sich: Bei der Entziehung reichen etwa schwere Straftaten gegen den Erblasser oder böswillig verletzte Unterhaltspflichten. Bei der Unwürdigkeit geht es ausschließlich um Angriffe auf das Leben oder die Testierfreiheit des Erblassers selbst – etwa Tötung, Täuschung oder Testamentsfälschung.

Geltendmachung durch Anfechtung

Die Pflichtteilsunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein. Sie muss von einer Person, die von dem Wegfall des Pflichtteilsberechtigten profitieren würde – in der Regel ein Erbe –, ausdrücklich angefochten werden. Bis zu einer erfolgreichen Anfechtung bleibt der Pflichtteilsanspruch bestehen. Die Anfechtung muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem die anfechtungsberechtigte Person vom Unwürdigkeitsgrund erfahren hat.

FAQ: Häufige Fragen zum Ausschluss vom Pflichtteil

Kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn kein Kontakt zum Erblasser bestand?

Nein. Weder Kontaktabbruch, noch familiäre Entfremdung oder ein schwieriges Verhältnis rechtfertigen eine Entziehung des Pflichtteils. Es müssen schwerwiegende, gesetzlich geregelte Gründe vorliegen.

Reicht ein Testament mit dem Satz „XY soll auch keinen Pflichtteil bekommen“?

Nein. Der Erblasser muss die Entziehung ausdrücklich anordnen und einen konkreten gesetzlichen Grund nach § 2333 BGB benennen. Fehlt dieser, bleibt der Pflichtteil bestehen, auch wenn er im Wortlaut ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Was ist der Unterschied zwischen Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsunwürdigkeit?

Die Pflichtteilsentziehung wird vom Erblasser im Testament angeordnet, während die Pflichtteilsunwürdigkeit erst nach dem Tod durch Anfechtung festgestellt wird. Beide führen zum Verlust des Pflichtteils, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen.

Kann ich auf den Pflichtteil verzichten und es mir später anders überlegen?

Ein wirksamer Pflichtteilsverzicht ist verbindlich und eine einseitige Rücknahme des Verzichts ist nicht möglich. Nur durch eine neue, notariell beurkundete Vereinbarung mit dem Erblasser kann der Verzicht aufgehoben werden.

Wann ist ein Pflichtteilsverzicht sittenwidrig?

Ein Verzicht kann sittenwidrig und damit unwirksam sein, wenn er unter Druck zustande kommt oder keine angemessene Gegenleistung erfolgt. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls.

Wer muss die Pflichtteilsunwürdigkeit feststellen?

Die Pflichtteilsunwürdigkeit muss von einer Person geltend gemacht werden, die vom Wegfall des Pflichtteils profitiert. Dafür genügt grundsätzlich eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten. Bestreitet dieser die Unwürdigkeit, muss die Frage gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden.

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