Der Pflichtteilsanspruch gilt nicht uneingeschränkt: In bestimmten Ausnahmefällen können Pflichtteilsberechtigte leer ausgehen – etwa bei Verzicht, Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsunwürdigkeit. Die Hürden für eine Entziehung oder Unwürdigkeit sind hoch: familiäre Spannungen, persönliche Konflikte oder jahrelanger Kontaktabbruch reichen allein nicht aus.
Wann der Pflichtteil tatsächlich entfällt und was Betroffene prüfen lassen sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
- Enterbung ist nicht gleich Entziehung: Der Erblasser darf grundsätzlich frei bestimmen, wen er enterbt. Wer enterbt wurde, behält aber meist seinen Pflichtteilsanspruch. Ihn zu entziehen, ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
- Kontaktabbruch reicht nicht: Ein zerrüttetes Verhältnis, fehlender Kontakt, ein abgelehnter Lebensstil oder persönliche Enttäuschungen rechtfertigen eine Pflichtteilsentziehung nicht.
- Pflichtteilsverzicht nur mit Notar: Für einen wirksamen Verzicht ist es erforderlich, dass die Berechtigte zu Lebzeiten des Erblassers notariell auf ihren Anspruch verzichtet hat. Eine bloß schriftliche oder einseitige Erklärung genügt nicht.
- Entziehung und Unwürdigkeit sind Ausnahmen: Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsunwürdigkeit kommen nur in gesetzlich definierten Ausnahmefällen in Betracht – etwa bei schweren Straftaten gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen.
- Unterstützung durch inherio: inherio prüft, ob ein Verzicht, eine Entziehung oder Pflichtteilsunwürdigkeit Ihrem Anspruch tatsächlich entgegensteht, und übernimmt bei bestehendem Anspruch die Durchsetzung gegenüber den Erben. Eine erfolgsabhängige Vergütung von 16% fällt nur an, wenn Sie tatsächlich eine Zahlung erhalten.
Inhaltsverzeichnis
Fazit: Der Pflichtteil geht nur unter engen Voraussetzungen verloren
Häufige Fragen zum Ausschluss vom Pflichtteil
Enterben wegen Kontaktabbruch
Eine Enterbung ist grundsätzlich auch ohne besonderen Grund möglich. Wer zum gesetzlich geschützten Personenkreis gehört, kann aber trotz Enterbung meist den Pflichtteil verlangen. Ob Sie dazugehören, erklärt unser Ratgeber zu den Pflichtteilsberechtigten.
Davon zu unterscheiden ist die Entziehung des Pflichtteils. Ein jahrelanger Kontaktabbruch genügt dafür nicht. Auch fehlender persönlicher Beistand, ausbleibende Besuche oder mangelnde Pflege rechtfertigen grundsätzlich keine Pflichtteilsentziehung. Etwas anderes kann gelten, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser bestand und diese trotz Leistungsfähigkeit böswillig verletzt wurde.
Drei zentrale Gründe können dazu führen, dass ein grundsätzlich bestehender Pflichtteilsanspruch entfällt:
Pflichtteilsverzicht
Pflichtteilsverzichte werden häufig vereinbart, wenn ein Kind bereits zu Lebzeiten eine größere Zuwendung oder eine Abfindung erhält. Sie können auch dazu dienen, Vermögensverhältnisse frühzeitig zu ordnen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Wer wirksam auf den Pflichtteil verzichtet hat, kann den künftigen Pflichtteilsanspruch im Erbfall nicht mehr geltend machen.
Notarielle Form als Wirksamkeitsvoraussetzung
Ein Pflichtteilsverzicht wird zu Lebzeiten durch einen Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten vereinbart. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB). Eine einseitige oder lediglich schriftliche Erklärung reicht nicht aus.
Wann ein Verzicht unwirksam sein kann
Auch ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht kann im Einzelfall unwirksam sein. Das ist dann der Fall, wenn er sittenwidrig ist (§ 138 BGB).
Allein eine fehlende oder im Nachhinein niedrig erscheinende Abfindung macht den Verzicht jedoch nicht sittenwidrig. Sittenwidrigkeit kommt nur aufgrund einer Gesamtwürdigung in Betracht, etwa wenn eine ausgeprägte Drucksituation gezielt ausgenutzt wurde. Auch Täuschung, widerrechtliche Drohung oder andere Wirksamkeitsmängel können relevant sein. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls.
Abgrenzung zu Erbverzicht und Erbausschlagung
Der Pflichtteilsverzicht wird häufig mit zwei anderen Instrumenten verwechselt, die rechtlich etwas anderes bedeuten:
Der Erbverzicht (§ 2346 BGB) geht weiter als der Pflichtteilsverzicht: Er richtet sich gegen das gesetzliche Erbrecht insgesamt. Wer auf sein Erbe verzichtet, verliert damit in der Regel auch automatisch seinen Pflichtteilsanspruch, weil dieser an die gesetzliche Erbenstellung anknüpft.
Die Erbausschlagung (§ 1944 BGB) hat mit dem Pflichtteilsverzicht wenig zu tun. Sie erfolgt erst nach dem Erbfall, betrifft eine bereits angefallene Erbschaft und muss grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen vom Erben erklärt werden. In der Praxis ist sie oft dann relevant, wenn Nachlass überschuldet ist. Ein Pflichtteilsverzicht wird dagegen zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart und bezieht sich auf einen zukünftigen, noch nicht entstandenen Anspruch.
Pflichtteilsentziehung
Der Erblasser kann einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, allerdings nur unter sehr strengen gesetzlichen Voraussetzungen. Die Entziehung geht weiter als eine bloße Enterbung, weil dann auch das gesetzlich geschützte Mindestrecht am Nachlass entfällt. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an ihre Wirksamkeit.
Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:
- Erklärung: Der Erblasser muss die Entziehung in einem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich anordnen.
- Begründung: Es muss einer der gesetzlich geregelten Entziehungsgründe nach § 2333 Abs. 1 BGB erfüllt sein.
- Form: Der Entziehungsgrund muss im Testament benannt und aus sich heraus verständlich sein.
- Keine Verzeihung: Der Erblasser darf dem Pflichtteilsberechtigten nicht verziehen haben – weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten.
Entziehungsgründe
Der Pflichtteil kann nur aus einem der folgenden Gründe entzogen werden (§ 2333 Abs. 1 BGB):
- Nach dem Leben trachten: Der Pflichtteilsberechtigte hat versucht, den Erblasser, dessen Ehegatten oder ein Kind zu töten. Die bloße Drohung reicht nicht aus. Es muss eine ernsthafte Ausführungshandlung oder konkrete Gefährdung erkennbar gewesen sein. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass sich die Tötungsabsicht objektiv belegen lässt.
- Schweres, vorsätzliches Fehlverhalten: Der Pflichtteilsberechtigte hat sich gegenüber dem Erblasser oder dessen nahen Angehörigen eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht. Für diese Begriffe gilt der Maßstab des Strafrechts. Eine strafrechtliche Verurteilung ist aber auch hier nicht zwingend erforderlich.
- Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht: Die pflichtteilsberechtigte Person hat eine dem Erblasser gegenüber bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht trotz Leistungsfähigkeit in verwerflicher Haltung verletzt.
- Strafrechtliche Verurteilung: Die pflichtteilsberechtigte Person wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt und ihre Teilhabe am Nachlass ist dem Erblasser deshalb unzumutbar. Gleichgestellt ist die rechtskräftig angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat.
Form und Beweislast
Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch Testament oder Erbvertrag (§ 2336 Abs. 1 BGB). Der Grund für die Entziehung muss bereits bei der Testamentserrichtung vorliegen und im Testament konkret benannt werden – pauschale Andeutungen reichen nicht aus. Fehlt eine solche Begründung oder bleibt sie zu allgemein, ist die Entziehung unwirksam.
Wichtig für Betroffene: Wer sich auf die Entziehung beruft, muss den Entziehungsgrund beweisen (§ 2336 Abs. 3 BGB). Betroffene können die Entziehung deshalb bestreiten; sie müssen nicht beweisen, dass kein Entziehungsgrund vorlag.
Verzeihung
Verzeiht der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten das Fehlverhalten – ausdrücklich oder durch eindeutiges Verhalten –, erlischt das Recht zur Entziehung; eine bereits angeordnete Entziehung wird dann unwirksam (§ 2337 BGB). Die Verzeihung muss nicht im Testament erklärt werden und kann sich aus schlüssigem Verhalten ergeben. Eine bloße Wiederaufnahme des Kontakts kann dafür ein Hinweis sein, beweist für sich genommen aber noch keine Verzeihung. Entscheidend ist, ob der Erblasser erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, aus der Verfehlung nichts mehr herleiten zu wollen.
Pflichtteilsunwürdigkeit
Pflichtteilsunwürdigkeit setzt eine schwere Verfehlung gegenüber dem Erblasser voraus. Das Gesetz überträgt hier die Regelung zur Erbunwürdigkeit auf den Pflichtteilsanspruch (§ 2339 BGB, § 2345 Abs. 2 BGB). Anders als bei der Pflichtteilsentziehung muss der Erblasser die Unwürdigkeit nicht selbst angeordnet haben. Der Pflichtteilsanspruch fällt bei Unwürdigkeit jedoch nicht automatisch weg, sondern muss nach dem Erbfall angefochten werden.
Die Unwürdigkeitsgründe
Die vier gesetzlichen Gründe sind:
- Die pflichtteilsberechtigte Person hat den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht – oder ihn in einen Zustand versetzt, der ihn bis zu seinem Tod unfähig machte, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder zu ändern.
- Die pflichtteilsberechtigte Person hat den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich daran gehindert, ein Testament zu errichten oder aufzuheben.
- Die pflichtteilsberechtigte Person hat den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung dazu gebracht, ein Testament zu errichten oder aufzuheben.
- Die pflichtteilsberechtigte Person hat sich im Zusammenhang mit einem Testament einer Urkundenstraftat schuldig gemacht, etwa Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung.
Die Unwürdigkeitsgründe schützen damit vor allem das Leben des Erblassers und seine Freiheit, über den Nachlass zu entscheiden.
Unterschied zur Pflichtteilsentziehung
Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsunwürdigkeit führen beide zum Verlust des Pflichtteils, beruhen aber auf unterschiedlichen Mechanismen. Die Entziehung muss der Erblasser selbst zu Lebzeiten in einem Testament anordnen und begründen. Die Unwürdigkeit dagegen ergibt sich unabhängig vom Willen des Erblassers aus dem Gesetz und wird erst nach dessen Tod festgestellt.
Auch die Gründe unterscheiden sich: Die Entziehung erfasst etwa schwere Straftaten gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen sowie eine böswillig verletzte Unterhaltspflicht. Bei der Unwürdigkeit geht es um Angriffe auf das Leben des Erblassers oder um eine gezielte Beeinträchtigung seiner Testierfreiheit.
Geltendmachung durch Anfechtung
Die Pflichtteilsunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein. Eine Person, der der Wegfall des Pflichtteilsanspruchs zugutekommt, muss den Anspruch nach dem Erbfall anfechten. Dafür genügt grundsätzlich eine formlose Anfechtungserklärung gegenüber der pflichtteilsberechtigten Person; eine besondere Anfechtungsklage ist nicht erforderlich. Wird der Unwürdigkeitsgrund bestritten, kann eine gerichtliche Klärung notwendig werden.
Die Anfechtung muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres erklärt werden, nachdem die anfechtungsberechtigte Person vom Anfechtungsgrund erfahren hat (§ 2082 BGB). Wer sich auf Pflichtteilsunwürdigkeit beruft, muss den gesetzlichen Grund darlegen und beweisen.
Auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist kann der Einwand unter bestimmten Voraussetzungen noch erhoben werden, um die Zahlung des Pflichtteils zu verweigern (§ 2083 BGB).
Fazit: Der Pflichtteil geht nur unter engen Voraussetzungen verloren
Eine Enterbung allein beseitigt den Pflichtteil nicht. Kontaktabbruch, Streit oder persönliche Enttäuschungen genügen ebenfalls nicht. Der Anspruch entfällt vor allem bei einem wirksamen notariellen Pflichtteilsverzicht, einer formgerechten und belegbaren Pflichtteilsentziehung oder einer wirksam angefochtenen Pflichtteilsunwürdigkeit.
Steht in einem Testament, dass Sie keinen Pflichtteil erhalten sollen, oder berufen sich Erben auf Verzicht, Entziehung oder Unwürdigkeit, sollte die Grundlage genau geprüft werden. inherio prüft Ihren Anspruch und übernimmt bei positiver Einschätzung die Durchsetzung gegenüber den Erben. Mehr zum weiteren Vorgehen lesen Sie unter Pflichtteil einfordern.
Häufige Fragen zum Ausschluss vom Pflichtteil
Kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn kein Kontakt zum Erblasser bestand?
Nein. Weder Kontaktabbruch, noch familiäre Entfremdung oder ein schwieriges Verhältnis rechtfertigen eine Entziehung des Pflichtteils. Es müssen schwerwiegende, gesetzlich geregelte Gründe vorliegen.
Reicht ein Testament mit dem Satz „XY soll auch keinen Pflichtteil bekommen“?
Nein. Der Erblasser muss die Entziehung ausdrücklich anordnen und einen konkreten gesetzlichen Grund nach § 2333 BGB benennen. Fehlt dieser, bleibt der Pflichtteil bestehen, auch wenn er im Wortlaut ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Was ist der Unterschied zwischen Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsunwürdigkeit?
Die Pflichtteilsentziehung wird vom Erblasser im Testament angeordnet, während die Pflichtteilsunwürdigkeit erst nach dem Tod durch Anfechtung festgestellt wird. Beide führen zum Verlust des Pflichtteils, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen.
Kann ich auf den Pflichtteil verzichten und es mir später anders überlegen?
Ein wirksamer Pflichtteilsverzicht ist verbindlich und eine einseitige Rücknahme des Verzichts ist nicht möglich. Nur durch eine neue, notariell beurkundete Vereinbarung mit dem Erblasser kann der Verzicht aufgehoben werden.
Wann ist ein Pflichtteilsverzicht sittenwidrig?
Ein Pflichtteilsverzicht kann sittenwidrig sein, wenn besondere Umstände hinzukommen, etwa eine gezielt ausgenutzte Drucklage. Eine fehlende oder niedrige Abfindung allein genügt dafür nicht.
Wer muss die Pflichtteilsunwürdigkeit feststellen?
Die Pflichtteilsunwürdigkeit muss von einer Person geltend gemacht werden, die vom Wegfall des Pflichtteils profitiert. Dafür genügt grundsätzlich eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten. Bestreitet dieser die Unwürdigkeit, muss die Frage gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden.
Verliere ich durch die Ausschlagung der Erbschaft meinen Pflichtteil?
Im Regelfall ja. Ausnahmen bestehen insbesondere bei einem belasteten oder beschwerten Erbteil und für überlebende Ehegatten in bestimmten Fällen. Wegen der meist kurzen Ausschlagungsfrist sollten Sie vor einer Ausschlagung prüfen lassen, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsanspruch erhalten bleibt.
