Ein Testament oder Erbvertrag kann Sie von der Erbfolge ausschließen. Ihren Pflichtteilsanspruch verlieren Kinder und Ehepartner aber in aller Regel nicht. Sie können von den Erben eine Geldzahlung verlangen, auch wenn die verstorbene Person im Testament oder Erbvertrag bestimmt hat, dass man nichts erhalten soll.
Wer trotz Testament pflichtteilsberechtigt ist, wie hoch der Anspruch ausfällt und wer ihn bezahlen muss, erfahren Sie in diesem Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflichtteil trotz Testament: Wer im Testament oder Erbvertrag enterbt oder übergangen wurde, hat in aller Regel Anspruch auf den Pflichtteil.
- Entziehung nur ausnahmsweise: Kontaktabbruch oder familiärer Streit reichen nicht aus, um den Pflichtteil zu entziehen.
- Anspruch gegen die Erben: Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Wurde eine Person als Alleinerbe eingesetzt, richtet sich der Anspruch grundsätzlich gegen sie.
- Hälfte des gesetzlichen Erbteils: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was Ihnen ohne Testament zugestanden hätte – und zwar als Geldzahlung, nicht als Anteil an Nachlassgegenständen.
- Nur bestimmte Angehörige: Pflichtteilsberechtigt sind vor allem Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. In bestimmten Fällen auch Enkel und Eltern.
- Unterstützung durch inherio: inherio prüft und berechnet Ihren Anspruch, fordert die erforderlichen Auskünfte an und übernimmt die Durchsetzung gegenüber den Erben. Eine Vergütung von 16% einschließlich Steuern und Gebühren fällt nur an, wenn Sie tatsächlich eine Zahlung erhalten.
Inhaltsverzeichnis
Enterbung: nur mit Testament oder Erbvertrag
Pflichtteil ist gesetzliches Minimum
Kann der Pflichtteil entzogen werden?
Wer kann Pflichtteil trotz Testament verlangen?
Ausnahme: Pflichtteil ohne Testament
Fazit: Pflichtteil bleibt auch bei Enterbung
Häufige Fragen zum Pflichtteil trotz Testament
Enterbung: nur mit Testament oder Erbvertrag
Eine Enterbung ist nur per Testament oder Erbvertrag möglich. Sie hat zur Folge, dass man nicht gesetzlicher Erbe wird. Eine Enterbung bedeutet für bestimmte Angehörige aber nicht, dass man nichts aus dem Nachlass erhält – auch wenn die verstorbene Person das so im Testament oder Erbvertrag verfügt hat. Enterbte Kinder und Ehegatten haben dann in aller Regel Anspruch auf den Pflichtteil. In Ausnahmefällen auch Eltern und Enkel. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen möglich – Kontaktabbruch reicht dafür jedenfalls nicht aus.
Die gesetzliche Erbfolge
Hat hat die verstorbene Person kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen, bestimmt das Gesetz, wer erbt. Das sind vorrangig Kinder und Ehegatten (§§ 1924, 1931 BGB). Ist die verstorbene Person kinderlos, treten Eltern und deren Abkömmlinge, also etwa Geschwister, an ihre Stelle (§ 1925 BGB).
Diese gesetzliche Erbfolge tritt automatisch ein. Liegt also kein Testament oder Erbvertrag vor, werden Sie kraft Gesetzes Erbe.
Die testamentarische Erbfolge
Jeder darf frei über sein Vermögen verfügen und selbst bestimmen, an wen es nach dem Tod übergehen soll – und an wen nicht. Diese sogenannte Testierfreiheit erlaubt es der verstorbenen Person von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Das geschieht durch ein Testament oder einen Erbvertrag.
Enterbung per Testament
Entsprechend kann man nur dann enterbt werden, wenn der Erblasser das im Testament oder Erbvertrag bestimmt hat. Liegen kein Testament oder Erbvertrag vor, greift ohnehin die gesetzliche Erbfolge - und man ist automatisch Erbe.
Und wer enterbt wurde und zum berechtigten Personenkreis gehört, hat grundsätzlich Anspruch auf den Pflichtteil.
Pflichtteil ist gesetzliches Minimum
Mit dem Pflichtteilsrecht wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass bestimmte Angehörige auch dann nicht vollständig leer ausgehen, wenn die verstorbene Person sie im Testament übergangen oder explizit ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil ist deshalb ein Mindestanspruch: Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) – also die Hälfte dessen, was Ihnen ohne Testament als Erbe zugestanden hätte.
Wie hoch der Pflichtteil im Einzelfall genau ausfällt, hängt von der Familienkonstellation ab, etwa davon, wie viele Kinder es gibt oder ob ein Ehegatte vorhanden ist. Die exakte Pflichtteilsquote können Sie über den inherio Pflichtteilsrechner berechnen. Anders als beim Erbe erhalten Sie den Pflichtteil dabei nicht in Form von Nachlassgegenständen, sondern als Geldzahlung. Wie viel Geld Sie am Ende tatsächlich bekommen, hängt vom Umfang und Wert des Nachlasses ab. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zum Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch.
Kann der Pflichtteil entzogen werden?
Nur in wenigen, gesetzlich klar geregelten Ausnahmefällen erhalten Pflichtteilsberechtigte bei Enterbung auch keinen Pflichtteil. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie der verstorbenen Person oder einer ihr nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet oder eine schwere Straftat gegen sie begangen haben (§ 2333 BGB). Ein Kontaktabbruch oder familiäre Konflikte reichen dafür nicht aus. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zu Verzicht, Entziehung und Unwürdigkeit.
Wer kann Pflichtteil trotz Testament verlangen?
Enterben kann die verstorbene Person jeden gesetzlichen Erben. Das können auch Geschwister, Nichten oder Neffen (§ 1938 BGB). Ein Pflichtteil bleibt dabei aber nur einem eng begrenzten Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen vor allem der Ehegatte und die Kinder des Erblassers, in bestimmten Konstellationen auch Enkel und Eltern. Alle anderen Angehörigen, wie etwa Geschwister, Nichten oder Neffen, haben von vornherein keinen Pflichtteilsanspruch. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zu Pflichtteilsberechtigten.
Ausnahme: Pflichtteil ohne Testament
Es gibt eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz, dass es den Pflichtteil nur bei Testament oder Erbvertrag gibt: Hat die verstorbene Person Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenkt, kann Ihnen auch ohne Enterbung im Testament oder Erbvertrag ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen (§§ 2325, 2329 BGB). Sie erben dann zwar nach der gesetzlichen Erbfolge – der Nachlass ist aber leer. Der Anspruch richtet sich in diesem Fall unmittelbar gegen den Beschenkten. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zum Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Fazit: Pflichtteil bleibt auch bei Enterbung
Ein Testament oder Erbvertrag beseitigt den Pflichtteil in aller Regel nicht. Entscheidend ist, ob Sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören und welche erbrechtliche Stellung Ihnen die Verfügung zuweist. Der Anspruch ist auf Geld gerichtet und muss gegenüber den Erben aktiv geltend gemacht werden.
Haben Sie nur einen kleinen Erbteil oder ein Vermächtnis erhalten, können zusätzliche Ansprüche bestehen. Auch frühere Schenkungen der verstorbenen Person sollten bei der Berechnung berücksichtigt werden. inherio prüft diese Fragen für Sie und übernimmt die Durchsetzung gegenüber den Erben.
Häufige Fragen zum Pflichtteil trotz Testament
Bekomme ich den Pflichtteil, obwohl ich enterbt wurde?
Ja. Wer durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, hat in aller Regel Anspruch auf den Pflichtteil.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die genaue Quote hängt insbesondere von der Familienkonstellation und gegebenenfalls vom Güterstand einer Ehe ab.
Was gilt, wenn ich im Testament weniger als den Pflichtteil erhalte?
Dann kann ein Zusatzpflichtteil bestehen. Ist der hinterlassene Erbteil weniger wert als die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils, können Sie grundsätzlich die Differenz verlangen.
Bekomme ich Gegenstände aus dem Nachlass?
Nein. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Einen Anspruch auf bestimmte Konten, Immobilien oder andere Nachlassgegenstände erhalten Pflichtteilsberechtigte dadurch nicht.
Haben Geschwister Anspruch auf den Pflichtteil?
Nein. Sie können zwar gesetzliche Erben sein und enterbt werden – einen Pflichtteilsanspruch haben sie aber nicht.
Kann mir der Pflichtteil wegen eines Kontaktabbruchs entzogen werden?
Nein. Ein Kontaktabbruch allein genügt nicht. Eine wirksame Pflichtteilsentziehung setzt einen gesetzlich anerkannten schweren Grund und eine entsprechende Anordnung in einer letztwilligen Verfügung voraus.
