Ratgeber Pflichtteil
image of satisfied business client with accountant

Bekommt man Pflichtteil trotz Testament?

Bekommt man den Pflichtteil, wenn im Testament oder Erbvertrag bestimmt wurde, dass man nichts erhalten soll? Alle Infos hier.

Ja: Den Pflichtteil gibt es trotz Testament. In aller Regel entsteht er sogar erst dadurch, dass ein Testament oder ein Erbvertrag Sie von der Erbfolge ausschließt (Ausnahme: lebzeitige Schenkungen, dazu unten). Ohne eine solche Verfügung greift nämlich die gesetzliche Erbfolge und Sie werden automatisch Erbe. Wird man hingegen im Testament ausdrücklich enterbt oder übergangen, hat man in aller Regel Anspruch auf den Pflichtteil.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflichtteil trotz Testament: Wer im Testament oder Erbvertrag enterbt oder übergangen wurde, hat in aller Regel Anspruch auf den Pflichtteil.
  • Hälfte des gesetzlichen Erbteils: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was Ihnen ohne Testament zugestanden hätte – und zwar als Geldzahlung, nicht als Anteil an Nachlassgegenständen.
  • Nur bestimmte Angehörige: Enterben kann der Erblasser jeden gesetzlichen Erben; ein Pflichtteil bleibt aber nur Ehegatten, Kindern und in bestimmten Fällen Enkeln und Eltern.
  • Entziehung ist die Ausnahme: Der Pflichtteil entfällt nur bei schweren Verfehlungen. Kontaktabbruch oder familiärer Streit reichen dafür nicht.

Die gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser, also der Verstorbene, kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen, bestimmt das Gesetz, wer erbt. Nach §§ 1924, 1931 BGB erben vorrangig nahe Angehörige: Kinder und Ehegatten. Ist der Erblasser kinderlos, treten Eltern und deren Abkömmlinge, also etwa Geschwister, an ihre Stelle (§ 1925 BGB); ein Ehegatte erbt daneben.

Diese gesetzliche Erbfolge tritt automatisch ein – Sie werden kraft Gesetzes Erbe, ohne dass Sie dafür etwas tun müssen. Das bedeutet aber nicht, dass der Nachlass damit auch schon verteilt ist. Gibt es mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft, die sich über die Aufteilung einigen muss. Häufig ist zusätzlich ein Erbschein erforderlich, etwa um gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt als Erbe aufzutreten.

Testamentarische Erbfolge

Jeder darf frei über sein Vermögen verfügen und selbst bestimmen, an wen es nach dem Tod übergehen soll – und an wen nicht. Diese sogenannte Testierfreiheit erlaubt es dem Erblasser, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Das geschieht durch ein Testament oder einen Erbvertrag.

Enterbung per Testament

Entsprechend kann man nur dann enterbt werden, wenn der Erblasser das im Testament oder Erbvertrag bestimmt hat. Liegen kein Testament oder Erbvertrag vor, greift ohnehin die gesetzliche Erbfolge - und man ist automatisch Erbe.

Und wer enterbt wurde, hat grundsätzlich Anspruch auf den Pflichtteil.

Pflichtteil ist gesetzliches Minimum

Mit dem Pflichtteilsrecht wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die nächsten Angehörigen auch dann nicht vollständig leer ausgehen, wenn der Erblasser sie im Testament übergangen hat. Der Pflichtteil ist deshalb ein Mindestanspruch: Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) – also die Hälfte dessen, was Ihnen ohne Testament als Erbe zugestanden hätte.

Wie hoch der Pflichtteil im Einzelfall genau ausfällt, hängt von der Familienkonstellation ab, etwa davon, wie viele Kinder es gibt oder ob ein Ehegatte vorhanden ist. Die exakte Pflichtteilsquote können Sie über den inherio Pflichtteilsrechner berechnen. Anders als beim Erbe erhalten Sie den Pflichtteil dabei nicht in Form von Nachlassgegenständen, sondern als Geldzahlung.

Kann der Pflichtteil entzogen werden?

Nur in wenigen, gesetzlich klar geregelten Ausnahmefällen erhalten Pflichtteilsberechtigte tatsächlich keinen Pflichtteil – etwa dann, wenn sie dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet oder eine schwere Straftat gegen sie begangen haben (§ 2333 BGB). Ein Kontaktabbruch oder familiäre Konflikte reichen dafür nicht aus. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zu Verzicht, Entziehung und Unwürdigkeit.

Wer kann enterbt werden?

Enterben kann der Erblasser jeden gesetzlichen Erben – auch Geschwister, Nichten oder Neffen (§ 1938 BGB). Ein Pflichtteil bleibt dabei aber nur einem eng begrenzten Personenkreis erhalten. Dazu zählen vor allem der Ehegatte und die Kinder des Erblassers, in bestimmten Konstellationen auch Enkel und Eltern. Alle anderen Angehörigen, etwa Geschwister, Nichten oder Neffen, haben von vornherein keinen Pflichtteilsanspruch. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zu Pflichtteilsberechtigten.

Ausnahme: Pflichtteil ohne Testament

Es gibt eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz, dass es den Pflichtteil nur bei Testament oder Erbvertrag gibt: Hat der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenkt, kann Ihnen auch ohne jede Verfügung von Todes wegen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen (§§ 2325, 2329 BGB). Sie erben dann zwar nach der gesetzlichen Erbfolge – der Nachlass ist aber leer. Der Anspruch richtet sich in diesem Fall unmittelbar gegen den Beschenkten. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zum Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Häufige Fragen zum Pflichtteil trotz Testament

Bekomme ich den Pflichtteil, obwohl ich enterbt wurde?

Ja. Wer durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, hat in aller Regel Anspruch auf den Pflichtteil.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Die genaue Quote hängt von der Familienkonstellation ab – etwa von der Zahl der Kinder und davon, ob ein Ehegatte vorhanden ist. Eine erste Einschätzung erhalten Sie über den inherio Pflichtteilsrechner.

Bekomme ich Gegenstände aus dem Nachlass?

Nein. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben.

Haben Geschwister Anspruch auf den Pflichtteil?

Nein. Sie können zwar gesetzliche Erben sein und enterbt werden – einen Pflichtteilsanspruch haben sie aber nicht.

Kann mir der Pflichtteil entzogen werden?

Nur in wenigen, gesetzlich klar geregelten Ausnahmefällen, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person. Ein Kontaktabbruch genügt nicht.

Pflichtteilsanspruch
Enterbung
Erfolgshonorar
Rechtstipps
No items found.