Das Schreiben des Nachlassgerichts teilt Ihnen mit, dass Sie „durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen“ wurden. Das bedeutet: Sie wurden enterbt. Sie werden also nicht Erbe und erhalten zunächst nichts aus dem Nachlass. Doch von der Erbfolge ausgeschlossen zu sein heißt nicht, dass Ihnen nichts zusteht: Als Kind oder Ehepartner haben Sie in der Regel Anspruch auf den Pflichtteil.
Was das Schreiben genau bedeutet – und was Sie nun tun können, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Schreiben des Nachlassgerichts ist eine reine Mitteilung – keine Zahlungsaufforderung und nichts, was Sie unterschreiben müssen.
- „Von der Erbfolge ausgeschlossen“ bedeutet: Sie wurden enterbt und werden nicht Erbe.
- Trotzdem steht Ihnen als Kind, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner grundsätzlich der Pflichtteil zu – daran ändert auch die Enterbung nichts.
- Den Pflichtteil erhalten Sie nicht automatisch – Sie müssen ihn aktiv einfordern.
- Eine im Schreiben genannte Zwei-Wochen-Frist ist keine Frist für den Pflichtteil. Wenn Sie die Wirksamkeit des Testaments oder Erbvertrags anzweifeln, sollten Sie die gerichtliche Frist aber beachten.
- Mit inherio ist die Durchsetzung des Pflichtteils denkbar einfach und ohne Risiko: Sie müssen keine Vorauszahlung leisten und wir erhalten nur dann 16% vom durchgesetzten Betrag, wenn wir für Sie erfolgreich sind.
Inhaltsverzeichnis
Warum Sie Post vom Nachlassgericht erhalten
Von der Erbfolge ausgeschlossen - gehe ich jetzt leer aus?
Was muss ich sonst noch beachten?
Fazit: Bei Enterbung Pflichtteil prüfen
Häufige Fragen zum Schreiben des Nachlassgerichts
Warum Sie Post vom Nachlassgericht bekommen
Wenn eine verstorbene Person ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlässt, werden Testament oder Erbvertrag vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet. Das zuständige Nachlassgericht ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Nach Eröffnung muss das Gericht alle Beteiligten über den sie betreffenden Inhalt der Verfügung informieren (§ 348 FamFG). Das ist auch der Grund, weshalb Sie dieses Schreiben erhalten: Sie werden darüber informiert, was die verstorbene Person im Testament oder Erbvertrag verfügt hat.
Was im Schreiben steht
Der genaue Wortlaut des Schreibens unterscheidet sich von Nachlassgericht zu Nachlassgericht – allerdings nur geringfügig. Einige Formulierungen tauchen in nahezu jedem dieser Schreiben auf. Die wichtigsten davon erklären wir im Folgenden:
Der entscheidende Satz: „von der Erbfolge ausgeschlossen“
Der zentrale Satz in diesem Schreiben lautet meist: „Durch die Verfügung von Todes wegen sind Sie von der Erbfolge ausgeschlossen.“ Dieser Satz bedeutet, dass Sie nach dem Willen der verstorbenen Person nicht Erbe werden sollen - Sie wurden enterbt.
„Verfügung von Todes wegen“ erklärt
Eine „Verfügung von Todes wegen“ ist der Oberbegriff für ein Testament oder einen Erbvertrag – also die verbindliche Anordnung, wer nach dem Tod was aus dem Nachlass erhalten soll (§ 1937 BGB). Der Unterschied: Ein Testament setzt der Erblasser allein auf und kann es jederzeit ändern; ein Erbvertrag wird notariell mit einer anderen Person, z.B. mit dem Ehepartner geschlossen und ist bindend.
Hinweis zum Pflichtteil
Oft enthält das Schreiben vom Nachlassgericht auch einen Hinweis auf den Pflichtteil. Das kann so formuliert sein: „…auf etwaige Pflichtteilsansprüche gemäß § 2303 BGB wird hingewiesen“. Häufig ist diesem Schreiben auch ein Merkblatt zum Pflichtteil beigefügt.
Von der Erbfolge ausgeschlossen - gehe ich jetzt leer aus?
Eine Person darf grundsätzlich frei bestimmen, wer ihr Vermögen nach dem Tod erhalten soll (sog. „Testierfreiheit“). Der Pflichtteil garantiert aber bestimmten nahen Angehörigen den Pflichtteil, d.h. einen Mindestanteil am Erbe, den auch ein Testament nicht einfach beseitigen kann. Das bedeutet: wer enterbt wurde, hat in der Regel Anspruch auf den Pflichtteil.
Wer bekommt den Pflichtteil?
Der Pflichtteil steht nur bestimmten nahen Angehörigen zu. Diese sind gesetzlich klar definiert: demnach erhalten den Pflichtteil Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. In Ausnahmefällen auch Enkel und Eltern. Andere Angehörige und nicht eingetragene Lebenspartner gehen beim Pflichtteil leer aus. Lesen Sie dazu mehr in unserem Ratgeber über die Pflichtteilsberechtigten.
Was ist Voraussetzung für den Pflichtteil?
Als pflichtteilsberechtigte Person können Sie den Pflichtteil verlangen, wenn Sie ausdrücklich enterbt oder in der Verfügung übergangen wurden. Wurden Sie zwar als Erbe eingesetzt, erhalten aber weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, können Sie den Fehlbetrag als Zusatzpflichtteil verlangen (§ 2305 BGB).
Wie hoch ist mein Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was Ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Die genaue Quote hängt allerdings von mehreren Faktoren ab. Über den inherio Pflichtteilsrechner finden Sie mit wenigen Klicks heraus, welche Quote Ihnen zusteht. Wie viel Geld Sie tatsächlich erhalten kann erst bestimmt werden, wenn der genaue Wert des Nachlasses feststeht. Hierzu lesen Sie mehr in unserem Ratgeber zur Wertermittlung.
Kann man mir auch den Pflichtteil entziehen?
Eine Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsunwürdigkeit ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich - und die Hürden dafür sind hoch. Ein bloßer Kontaktabbruch reicht dafür jedenfalls nicht aus. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Ratgeber zur Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsunwürdigkeit.
Was muss ich sonst noch beachten?
Zwei Aspekte im Schreiben des Nachlassgerichts sorgen manchmal für Verunsicherung: die im Schreiben genannte Frist von zwei Wochen – und die Frage, wie lange Sie überhaupt Zeit haben, Ihren Pflichtteil zu verlangen.
2-Wochen-Frist
Im Schreiben des Nachlassgerichts werden Sie manchmal aufgefordert, Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Verfügung innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Diese Frist betrifft nicht Ihren Pflichtteilsanspruch. Wenn Sie innerhalb der zwei Wochen nicht reagieren, verlieren Sie Ihren Pflichtteil deshalb nicht.
Wenn Sie Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments oder des Erbvertrags, sollten Sie die Frist aber beachten. Das Nachlassgericht kann ein laufendes Verfahren nach Fristablauf auf Grundlage der vorhandenen Informationen fortsetzen.
Welche Fristen wirklich gelten
Für Ihren Pflichtteil gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Tod des Erblassers und von Ihrer Enterbung erfahren haben (§ 199 BGB) – in der Regel also mit dem Erhalt des Schreibens des Nachlassgerichts. Mehr Details zu geltenden Fristen lesen Sie in unserem Ratgeber zu Fristen und Verjährung.
Ihre nächsten Schritte
Das Nachlassgericht ist weder für die Durchsetzung noch für die Auszahlung des Pflichtteils zuständig - im Gegensatz zum regulären Erbe, erhält man den Pflichtteil nicht automatisch. Der Berechtigte muss also tätig werden und seinen Pflichtteil aktiv einfordern.
Mit inherio ist die Durchsetzung des Pflichtteils denkbar einfach und risikofrei: wir übernehmen die gesamte Durchsetzung und Sie haben dabei kein Kostenrisiko, müssen keine Vorauszahlung leisten und haben keinen Kontakt mit den Erben. Nur im Erfolgsfall erhalten wir 16% des durchgesetzten Betrags.
Fazit: Bei Enterbung Pflichtteil prüfen
Das Schreiben des Nachlassgerichts bedeutet, dass Sie nicht Erbe werden. Wenn Sie pflichtteilsberechtigt sind, kann Ihnen trotzdem ein Zahlungsanspruch gegen die Erben zustehen. Für den Pflichtteil gilt nicht die häufig genannte Zwei-Wochen-Frist. Entscheidend ist, den Anspruch und die Verjährung rechtzeitig prüfen zu lassen.
Häufige Fragen zum Schreiben des Nachlassgerichts
Was bedeutet „von der Erbfolge ausgeschlossen“?
Sie wurden enterbt und werden nicht Erbe. In diesem Fall steht Ihnen ein Pflichtteil zu.
Muss ich innerhalb von zwei Wochen reagieren?
Nein. Die Frist betrifft nur Einwendungen gegen die Gültigkeit des Testaments, nicht Ihren Pflichtteil.
Ist eine Enterbung möglich?
Ja. Jeder darf frei über sein Vermögen verfügen. Der Pflichtteil bleibt aber bestehen.
Kann ich die Enterbung anfechten – ist das Testament überhaupt gültig?
Die Hürden für eine Anfechtung sind extrem hoch. Formfehler, Zweifel an der Testierfähigkeit oder Fälschung müssten erst bewiesen werden. Das ist oft nicht oder nur schwer möglich.
Kann man mir auch den Pflichtteil wegnehmen?
Eine Pflichtteilsentziehung ist nur in extremen Ausnahmefällen, etwa bei kriminellem Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser möglich.
Was kann ich tun, um meinen Pflichtteil durchzusetzen?
Kontaktieren Sie uns für Ihre kostenlose Beratung. Sie brauchen dafür keinerlei Unterlagen oder Dokumente.
