Das Schreiben des Nachlassgerichts teilt Ihnen mit, dass Sie "durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen" wurden. Das bedeutet: Sie wurden enterbt. Sie werden also nicht Erbe und erhalten zunächst nichts aus dem Nachlass. Doch von der Erbfolge ausgeschlossen zu sein heißt nicht, dass Ihnen nichts zusteht: Als Kind oder Ehepartner haben Sie in der Regel Anspruch auf den Pflichtteil. Auf dieser Seite erklären wir Ihnen das Schreiben – und was Sie nun tun können.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Warum Sie Post vom Nachlassgericht erhalten
- Was im Schreiben steht
- Von der Erbfolge ausgeschlossen - gehe ich jetzt leer aus?
- Was muss ich sonst noch beachten?
- Ihre nächsten Schritte
- Häufige Fragen - FAQ
Das Wichtigste in Kürze
- Das Schreiben des Nachlassgerichts ist eine reine Mitteilung – keine Zahlungsaufforderung und nichts, was Sie unterschreiben müssen.
- „Von der Erbfolge ausgeschlossen" bedeutet: Sie wurden enterbt und werden nicht Erbe.
- Trotzdem steht Ihnen als Kind, Ehe- oder Lebenspartner in der Regel der Pflichtteil zu – daran ändert auch die Enterbung nichts.
- Den Pflichtteil erhalten Sie nicht automatisch – Sie müssen ihn aktiv einfordern.
- Mit inherio ist die Durchsetzung des Pflichtteils denkbar einfach und ohne Risiko: Sie müssen keine Vorauszahlung leisten und wir erhalten nur dann 16% vom durchgesetzten Betrag, wenn wir für Sie erfolgreich sind.
Warum Sie Post vom Nachlassgericht bekommen
Wenn ein Verstorbener ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlässt, werden Testament oder Erbvertrag vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet. Das zuständige Nachlassgericht ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Klicken Sie hier, um das zuständige Amtsgericht zu identifizieren.
Nach Eröffnung muss das Gericht alle Beteiligten über den sie betreffenden Inhalt des Testaments informieren (§ 348 FamFG). Das ist auch der Grund, weshalb Sie dieses Schreiben erhalten: Sie werden darüber informiert, was der Erblasser im Testament oder Erbvertrag verfügt hat.
Was im Schreiben steht
Der genaue Wortlaut des Schreibens unterscheidet sich von Nachlassgericht zu Nachlassgericht – allerdings nur geringfügig. Einige Formulierungen tauchen in nahezu jedem dieser Schreiben auf. Die wichtigsten davon erklären wir im Folgenden:
Der entscheidende Satz: "von der Erbfolge ausgeschlossen"
Der zentrale Satz in diesem Schreiben lautet meist: "Durch die Verfügung von Todes wegen sind Sie von der Erbfolge ausgeschlossen." Dieser Satz bedeutet, dass Sie nach dem Willen des Erblassers nicht Erbe werden sollen - Sie wurden enterbt.
"Verfügung von Todes wegen" erklärt
Eine "Verfügung von Todes wegen" ist der Oberbegriff für ein Testament oder einen Erbvertrag – also die verbindliche Anordnung, wer nach dem Tod was aus dem Nachlass erhalten soll (§ 1937 BGB). Der Unterschied: Ein Testament setzt der Erblasser allein auf und kann es jederzeit ändern; ein Erbvertrag wird notariell mit einer anderen Person, z.B. mit dem Ehepartner geschlossen und ist bindend.
Hinweis zum Pflichtteil
Oft enthält das Schreiben vom Nachlassgericht auch einen Hinweis auf den Pflichtteil. Das kann so formuliert sein: "…auf etwaige Pflichtteilsansprüche gemäß § 2303 BGB wird hingewiesen". Häufig ist diesem Schreiben auch ein Merkblatt zum Pflichtteil beigefügt.
Von der Erbfolge ausgeschlossen - gehe ich jetzt leer aus?
In Deutschland darf der Erblasser sein Vermögen an jeden vererben an den er möchte (sog. "Testierfreiheit"). Der Pflichtteil garantiert aber bestimmten nahen Angehörigen den Pflichtteil, d.h. einen Mindestanteil am Erbe, den auch ein Testament nicht einfach beseitigen kann. Das bedeutet: wer enterbt wurde, hat in der Regel Anspruch auf den Pflichtteil.
Wer bekommt den Pflichtteil?
Der Pflichtteil steht nur bestimmten nahen Angehörigen zu. Diese sind gesetzlich klar definiert: demnach erhalten den Pflichtteil Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. In Ausnahmefällen auch Enkel und Eltern. Andere Angehörige gehen beim Pflichtteil leer aus. Lesen Sie dazu mehr in unserem Ratgeber über die Pflichtteilsberechtigten.
Was ist Voraussetzung für den Pflichtteil?
Als berechtigte Person erhält man den Pflichtteil, wenn man ausdrücklich enterbt wurde ("Mein Sohn erhält nichts"), wenn man stillschweigend übergangen wurde ("Ich hinterlasse alles meinem neuen Ehemann") oder wenn man zwar als Erbe eingesetzt wurde, aber weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhält – dann kann man den Fehlbetrag als Zusatzpflichtteil verlangen (§ 2305 BGB).
Wie hoch ist mein Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was Ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Die genaue Quote hängt allerdings von mehreren Faktoren ab. Über den inherio Pflichtteilsrechner finden Sie mit wenigen Klicks heraus, welche Quote Ihnen zusteht. Wie viel Geld Sie tatsächlich erhalten kann nur bestimmt werden, wenn der genaue Wert des Nachlasses feststeht. Hierzu lesen Sie mehr in unserem Ratgeber zur Wertermittlung.
Kann man mir auch den Pflichtteil entziehen?
Eine Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsunwürdigkeit ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich - und die Hürden dafür sind hoch. Es bedarf hier regelmäßig eines schweren kriminellen Fehlverhaltens gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person. Kontaktabbruch reicht dafür jedenfalls nicht aus. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Ratgeber zur Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsunwürdigkeit.
Was muss ich sonst noch beachten?
Zwei Aspekte im Schreiben des Nachlassgerichts sorgen manchmal für Verunsicherung: die im Schreiben genannte Frist von zwei Wochen – und die Frage, wie lange Sie überhaupt Zeit haben, Ihren Pflichtteil zu verlangen.
2-Wochen-Frist
Im Schreiben des Nachlassgerichts werden Sie oft aufgefordert, „Einwendungen gegen die Gültigkeit" der Verfügung innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Wichtig: Diese Frist betrifft nur den Fall, dass Sie das Testament selbst für unwirksam halten – etwa wegen Formfehlern oder Zweifeln an der Testierfähigkeit. Sie ist keine Frist für Ihren Pflichtteil. Melden Sie sich innerhalb der zwei Wochen nicht, verlieren Sie Ihren Pflichtteil nicht; Sie signalisieren dem Gericht lediglich, dass Sie die Gültigkeit des Testaments nicht anzweifeln.
Welche Fristen wirklich gelten
Für Ihren Pflichtteil gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Tod des Erblassers und von Ihrer Enterbung erfahren haben (§ 199 BGB) – in der Regel also mit dem Erhalt des Schreibens des Nachlassgerichts. Mehr Details zu geltenden Fristen lesen Sie in unserem Ratgeber zu Fristen und Verjährung.
Ihre nächsten Schritte
Das Nachlassgericht ist weder für die Durchsetzung noch für die Auszahlung des Pflichtteils zuständig - im Gegensatz zum regulären Erbe, erhält man den Pflichtteil nicht automatisch. Der Berechtigte muss also tätig werden und seinen Pflichtteil aktiv einfordern.
Mit inherio ist die Durchsetzung des Pflichtteils denkbar einfach und risikofrei: wir übernehmen die gesamte Durchsetzung und Sie haben dabei kein Kostenrisiko, müssen keine Vorauszahlung leisten und haben keinen Kontakt mit den Erben. Nur im Erfolgsfall erhalten wir 16% des durchgesetzten Betrags.
Häufige Fragen - FAQ
Was bedeutet "von der Erbfolge ausgeschlossen"?
Sie wurden enterbt und werden nicht Erbe. In diesem Fall steht Ihnen ein Pflichtteil zu.
Muss ich innerhalb von zwei Wochen reagieren?
Nein. Die Frist betrifft nur Einwendungen gegen die Gültigkeit des Testaments, nicht Ihren Pflichtteil.
Ist eine Enterbung möglich?
Ja. Jeder darf frei über sein Vermögen verfügen. Der Pflichtteil bleibt aber bestehen.
Kann ich die Enterbung anfechten – ist das Testament überhaupt gültig?
Die Hürden für eine Anfechtung sind extrem hoch. Formfehler, Zweifel an der Testierfähigkeit oder Fälschung müssten erst bewiesen werden. Das ist oft nicht oder nur schwer möglich.
Kann man mir auch den Pflichtteil wegnehmen?
Eine Pflichtteilsentziehung ist nur in extremen Ausnahmefällen, etwa bei kriminellem Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser möglich.
Was kann ich tun, um meinen Pflichtteil durchzusetzen?
Kontaktieren Sie uns für Ihre kostenlose Beratung. Sie brauchen dafür keinerlei Unterlagen oder Dokumente.
