Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Am Ende einer erfolgreichen Durchsetzung erhält der Pflichtteilsberechtigte keine komplizierten Immobilien- oder Firmenanteile, sondern eine Auszahlung in Euro. Die Pflichtteils-Quote - also der prozentuale Anteil am Nachlasswert - kann dabei leicht über den inherio Pflichtteilsrechner ermittelt werden.
Doch wie erfährt man, was genau zum Nachlass gehört – und wie viel das alles wert ist? Enterbte haben oft keinen Einblick in die Vermögensverhältnisse des Erblassers. Daher sieht das Gesetz einen Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung vor. Erben sind demnach verpflichtet, ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen und bei Bedarf auch Wertermittlungen durchführen zu lassen, etwa durch Gutachten.
Für Mandanten von inherio ist das ein rein theoretisches Problem: Wir übernehmen die gesamte Durchsetzung der Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche und sorgen dafür, dass der Wert des Pflichtteils korrekt ermittelt wird. Wer trotzdem wissen möchte, wie die Berechnung des Pflichtteils funktioniert, findet in diesem Artikel die Antworten.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Auskunftsanspruch
- Der Wertermittlungsanspruch
- Wie inherio Sie unterstützt
- FAQ zum Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch
Das Wichtigste in Kürze
- Pflichtteilsanspruch ist Geldanspruch: Pflichtteilsberechtigte bekommen keine Immobilie, keine Aktien, keine Firmenanteile, sondern einen Geldbetrag.
- Auskunftsanspruch: Erben müssen dem Pflichtteilsberechtigten vollständig, detailliert und geordnet offenlegen, was zum Nachlass gehört.
- Wertermittlungsanspruch: Pflichtteilsberechtigte können verlangen, dass der Wert des Nachlasses durch Gutachten geklärt wird. Die Kosten tragen die Erben.
- Kein Vertrauen in die Erben? Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, beim Erstellen des Nachlassverzeichnisses dabei zu sein und notfalls auf die Erstellung des Verzeichnisses durch einen Notar zu bestehen.
- inherio kümmert sich: Wir übernehmen für unsere Mandanten alle Schritte, welche für die Auflistung und Bewertung des Erbes erforderlich sind. Sie haben dabei keinerlei Aufwand.
Der Auskunftsanspruch
Nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben ein Nachlassverzeichnis verlangen. Dieses Verzeichnis haben die Erben zu erstellen und dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Im Nachlassverzeichnis muss der vollständige Bestand des Erbes offengelegt werden – es sind also sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aufzulisten, die zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden waren. Dadurch soll der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt werden, den Wert des Nachlasses realistisch zu erfassen und auf dieser Grundlage seinen Pflichtteilsanspruch durchzusetzen.
Umfassende Bestandsaufnahme
Das Nachlassverzeichnis muss vollständig sein und alle Vermögenswerte des Erblassers enthalten. Dazu zählen typischerweise Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Firmenbeteiligungen, Fahrzeuge, Schmuck, Kunstgegenstände und Antiquitäten. Im Nachlassverzeichnis sind aber auch Gegenstände aufzuführen, welche die Erben für wertlos oder belanglos halten - wie etwa Hausrat oder persönliche Gegenstände.
Ebenso wichtig sind die Nachlassverbindlichkeiten, also Schulden des Erblassers (z.B. Kredite, offene Rechnungen, Beerdigungskosten). Diese mindern den Wert des Nachlasses und müssen daher angegeben werden.
Das Nachlassverzeichnis muss auch schriftlich zur Verfügung gestellt werden und geordnet und nachvollziehbar sein. Der Pflichtteilsberechtigte muss keine mündliche Auskunft oder verstreute Nachweise hinnehmen, sondern kann eine zusammenhängende schriftliche Aufstellung verlangen. Anspruch auf Vorlage von Belegen hat der Pflichtteilsberechtigte aber nicht, es sei denn, die Belege sind für die Wertbestimmung einzelner Nachlassgegenstände zwingend erforderlich.
Wertbildende Merkmale
Es reicht nicht aus, im Nachlassverzeichnis einfach nur pauschal Objekte zu nennen (wie z.B. “Oldtimer” oder “Gemäldesammlung”). Der Erbe muss zu jedem relevanten Nachlassgegenstand auch die wertbestimmenden Faktoren angeben. Das bedeutet, er sollte z.B. bei einem Auto die Marke, das Modell, Baujahr, den Kilometerstand, den Zustand und ggf. den ungefähren Marktwert angeben. Bei Schmuck wären Material, Gewicht, ggf. Edelsteine und Hersteller von Interesse, bei Immobilien z.B. Lage, Größe, Baujahr, Zustand und Mietverhältnisse.
Schenkungen
Zu berücksichtigen und im Nachlassverzeichnis aufzuführen sind auch Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat. Diese werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt (dabei handelt es sich um den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Der Erbe muss daher auch verschenkte Vermögenswerte wie z.B. übertragene Immobilien oder größere Geldgeschenke im Nachlassverzeichnis aufführen.
Nachforschungspflicht des Erben
Fehlen dem Erben Informationen zu einzelnen Vermögensgegenständen, ist er verpflichtet sich diese Angaben zu verschaffen. Eine bloße Aufzählung zufällig bekannter Vermögensgegenstände reicht nicht. Im Zweifel müssen Erben aktiv nachforschen und sich um Aufklärung bemühen.
Privates oder notarielles Nachlassverzeichnis
Grundsätzlich kann der Erbe ein Nachlassverzeichnis selbst erstellen. Der Pflichtteilsberechtigte hat aber auch das Recht, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen. In diesem Fall muss der Erbe einen Notar beauftragen, der das Verzeichnis amtlich aufnimmt. Der Notar muss den Nachlass selbstständig ermitteln und darf sich nicht auf die Angaben des Erben verlassen. Ein notarielles Verzeichnis bietet daher eine höhere Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Das Recht auf ein notarielles Nachlassverzeichnis besteht auch dann, wenn der Erbe bereits ein privates Nachlassverzeichnis erstellt hat.
Die Kosten des Notars trägt zunächst der Erbe, letztlich werden die Kosten aber aus der Erbmasse beglichen. Daher verringern die Notarkosten auch die Höhe des Pflichtteils. Außerdem ist davon auszugehen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis viel Zeit in Anspruch nimmt. Daher empfiehlt es sich nur dann auf den Notar zurückzugreifen, wenn begründete Zweifel an der Vollständigkeit der vom Erben erstellten Liste bestehen.
Recht auf Anwesenheit
Der Pflichtteilsberechtigte kann auch verlangen, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses persönlich anwesend zu sein. Dieses Recht besteht sowohl beim privaten als auch beim notariellen Verzeichnis. Auf diese Weise kann der Pflichtteilsberechtigte direkt Nachfragen stellen, die notariellen Ermittlungen in eine bestimmte Richtung lotsen und Dokumente oder Belege einsehen. Die persönliche Anwesenheit ist in der Regel bei besonders strittigen Nachlasskonstellationen sinnvoll, etwa bei unklaren Vermögensverhältnissen oder bei unkooperativen Erben.
Der Wertermittlungsanspruch
Damit der Nachlass korrekt beziffert werden kann, bedarf es für die einzelnen Vermögensgegenstände konkreter Werte. § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB gibt dem Pflichtteilsberechtigten daher einen Anspruch auf eine fachgerechte Bewertung. Dieser Anspruch umfasst nicht nur die tatsächlich im Nachlass vorhandenen Gegenstände, sondern auch den sogenannten fiktiven Nachlass, also pflichtteilsrelevante Schenkungen. Die Erben müssen diese Bewertungen veranlassen und zunächst die Kosten tragen, damit der Pflichtteil zutreffend berechnet werden kann.
Wann ist das wichtig?
In vielen Nachlässen gibt es Vermögensgegenstände, deren Marktwert nicht offensichtlich ist. Typische Beispiele sind Immobilien, Antiquitäten, Kunstwerke, Schmuck, aber auch Firmenanteile. Für solche Vermögensgegenstände reicht eine bloße Aufnahme in das Nachlassverzeichnis oft nicht aus, entscheidend ist vielmehr, welchen tatsächlichen Wert sie haben. Der Wertermittlungsanspruch sorgt dafür, dass der Erbe diese Werte feststellen (lassen) muss. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Wertveränderungen nach dem Erbfall (z.B. fallende Aktienkurse oder Immobilienwertschwankungen) bleiben in der Regel außer Betracht.
Durchführung der Wertermittlung
Bei höherwertigen oder komplexen Vermögensgegenständen kann es erforderlich sein, einen Sachverständigen mit der Bewertung zu beauftragen. Diese Aufgabe obliegt dem Erben, der den Gutachter grundsätzlich frei auswählen kann. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter ist dabei nicht zwingend erforderlich; entscheidend ist, dass die Bewertung objektiv und nachvollziehbar erfolgt. Die Kosten für die Wertermittlung trägt der Nachlass, sodass der Erbe das Gutachten auf Kosten des Erbes in Auftrag geben darf.
Kein Einvernehmen über den Wert?
Der Wertermittlungsanspruch dient dem Pflichtteilsberechtigten zunächst der Orientierung über den Wert des Nachlasses. Ein vom Erben eingeholtes Gutachten ist daher nicht verbindlich. Hält der Pflichtteilsberechtigte die Bewertung für zu niedrig, ist er nicht daran gebunden. Zwar kann er ein eigenes Gutachten beauftragen, muss die Kosten dafür jedoch zunächst selbst tragen und stößt dabei häufig auf praktische Grenzen, da ihm regelmäßig der Zugang zu den maßgeblichen Vermögensgegenständen fehlt.
Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, bestellt das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen, dessen Bewertung dann maßgeblich ist. Ziel ist jedoch regelmäßig eine außergerichtliche Einigung auf einen sachgerechten Wert, um Zeit und Kosten zu vermeiden.
Wie inherio Sie unterstützt
Für Pflichtteilsberechtigte ist das Thema Auskunft und Wertermittlung oft der schwierigste Teil der Durchsetzung. Nicht wegen der Rechtslage – diese ist in der Regel klar –, sondern wegen der praktischen Umsetzung. Erben reagieren verzögert, unvollständig oder gar nicht. Informationen werden zurückgehalten, Werte kleingerechnet oder Nachfragen ignoriert. Genau hier setzt inherio an.
Wir übernehmen für Sie die vollständige Durchsetzung Ihrer Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche.
Das bedeutet konkret:
- Wir fordern die Erben zur Erstellung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses auf.
- Wir prüfen die Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität und nehmen im Zweifel eigene Bewertungen vor.
- Wir setzen notfalls auch ein notarielles Nachlassverzeichnis durch.
- Wir achten darauf, dass auch Schenkungen und sonstige pflichtteilsrelevante Vorgänge berücksichtigt werden.
- Wir sorgen dafür, dass Wertermittlungen fachgerecht, objektiv und zum richtigen Stichtag erfolgen.
Für unsere Mandanten bedeutet das vor allem eines: Entlastung. Sie müssen sich nicht mit rechtlichen Details, emotional belastenden Gesprächen oder taktischen Verzögerungen auseinandersetzen.
Unser Ziel ist stets eine außergerichtliche, faire und zügige Lösung. In den allermeisten Fällen gelingt es, auf diesem Weg eine korrekte Pflichtteilsberechnung und eine Auszahlung zu erreichen. Sollte dennoch eine gerichtliche Durchsetzung erforderlich werden, bereiten wir den Fall strukturiert und sauber vor.
FAQ zum Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch
Wer hat Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung?
Jeder Pflichtteilsberechtigte, der durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
Wann entsteht der Anspruch?
Der Anspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Er kann sofort geltend gemacht werden und ist Voraussetzung dafür, den Pflichtteil überhaupt beziffern zu können.
Muss ich den Angaben der Erben vertrauen?
Nein. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf vollständige und richtige Auskunft. Bei Zweifeln können Sie ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen und an der Aufnahme des Verzeichnisses teilnehmen.
Wer trägt die Kosten für Gutachten und Notar?
Die Kosten gehören grundsätzlich zu den Nachlasskosten und werden von den Erben aus dem Erbe bezahlt.
Kann der Erbe einfach schätzen oder pauschale Werte ansetzen?
Nein. Bei werthaltigen oder schwer einschätzbaren Gegenständen muss der Wert sachgerecht ermittelt werden. Pauschale Angaben genügen nicht.
Was passiert, wenn der Erbe nicht reagiert oder blockiert?
Dann kann der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. In der Praxis reicht häufig bereits eine konsequente rechtliche Aufforderung aus, um den Anspruch durchzusetzen.
Wie lange dauert die Durchsetzung?
Das hängt stark von der Kooperationsbereitschaft der Erben und der Komplexität des Nachlasses ab. Einfache Fälle lassen sich oft innerhalb weniger Wochen bis Monate klären. Notarielle Verzeichnisse und Gutachten können den Prozess verlängern.
Muss ich selbst aktiv werden oder Unterlagen beschaffen?
Nein. Sie stellen uns nur die Informationen zur Verfügung, die Ihnen vorliegen. Alles Weitere übernehmen wir.
