Beim Berliner Testament erbt nach dem ersten Todesfall der überlebende Ehepartner allein. Die Kinder sollen erst nach dessen Tod als Schlusserben zum Zuge kommen. Nach dem Tod des ersten Elternteils sind sie deshalb zunächst enterbt und haben einen Pflichtteilsanspruch. Ob sie diesen sofort geltend machen oder auf das spätere Erbe warten sollten, hängt vor allem vom Inhalt des Testaments, einer möglichen Pflichtteilsstrafklausel und der familiären Situation ab.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Was ist ein Berliner Testament?
- Erster und zweiter Erbfall: was ist der Unterschied?
- Wie hoch ist der Pflichtteil beim Berliner Testament?
- Was bedeutet eine Pflichtteilsstrafklausel?
- Pflichtteil verlangen oder auf das Erbe warten?
- Wie fordert man den Pflichtteil beim Berliner Testament ein?
- Wann verjährt der Pflichtteil beim Berliner Testament?
- Kann der überlebende Elternteil das Berliner Testament ändern?
- Häufige Fragen zum Pflichtteil beim Berliner Testament
Das Wichtigste in Kürze
- Ehepartner Alleinerben: Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein.
- Kinder enterbt: Die Kinder sind durch das Berliner Testament beim ersten Todesfall zunächst enterbt.
- Pflichtteilsanspruch der Kinder: Kinder haben schon nach dem ersten Todesfall grundsätzlich Anspruch auf den Pflichtteil.
- Pflichtteil einfordern? Ob der Pflichtteil schon nach dem ersten Todesfall eingefordert werden sollte, hängt vom Wortlaut des Testaments und der persönlichen Situation ab.
Was ist ein Berliner Testament?
Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein. Stirbt ein Ehepartner, erhält der überlebende Partner zunächst den gesamten Nachlass des verstorbenen Ehepartners. Die gemeinsamen Kinder werden meist als Schlusserben eingesetzt und sollen erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben.
Diese typische Gestaltung ist in § 2269 BGB geregelt. Für die Kinder bedeutet das Berliner Testament jedoch, dass sie beim ersten Todesfall zunächst von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind - also enterbt wurden. Deshalb können sie bereits nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen.
Erster und zweiter Erbfall: Was ist der Unterschied?
Beim Berliner Testament werden zwei Erbfälle getrennt betrachtet:
Der Pflichtteilsanspruch nach dem ersten Todesfall ist ein eigener Anspruch. Die Kinder müssen mit seiner Geltendmachung daher nicht bis zum Tod des zweiten Elternteils warten.
Wie hoch ist der Pflichtteil beim Berliner Testament?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Wie hoch er konkret ausfällt, hängt insbesondere vom Wert des Nachlasses, dem Güterstand der Ehepartner und der Anzahl der Kinder ab.
Beispiel: Die Eltern lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben zwei Kinder. Der Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils beträgt 400.000 Euro. Ohne Berliner Testament würde jedes Kind ein Viertel erben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also ein Achtel des Nachlasses. Damit hat jedes Kind grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50.000 Euro.
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Was bedeutet eine Pflichtteilsstrafklausel?
Viele Berliner Testamente enthalten eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Die Pflichtteilsstrafklausel soll Kinder davon abhalten, ihren Pflichtteil bereits nach dem ersten Todesfall einzufordern. Sie beseitigt den Pflichtteilsanspruch jedoch nicht. Häufig bestimmt sie, dass ein Kind, das seinen Pflichtteil verlangt, nach dem Tod des zweiten Elternteils nicht mehr Schlusserbe wird und auch dann nur den Pflichtteil erhält.
Welche Folgen die Geltendmachung tatsächlich hat, hängt vom genauen Wortlaut der Klausel ab. Vor der Entscheidung, den Pflichtteil einzufordern, sollte das Testament deshalb sorgfältig geprüft werden.
Pflichtteil verlangen oder auf das Erbe warten?
Ob Sie den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall verlangen oder auf das spätere Erbe warten sollten, lässt sich nicht pauschal beantworten. Aus rechtlicher Sicht müssen dafür der genaue Wortlaut des Testaments und die Folgen einer Geltendmachung geprüft werden. Enthält das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, kann die Forderung dazu führen, dass Sie nach dem Tod des zweiten Elternteils nicht mehr Schlusserbe werden, sondern auch dann nur den Pflichtteil erhalten.
Die Entscheidung hat aber nicht nur eine rechtliche und finanzielle Seite. Manche Kinder verzichten zunächst aus Rücksicht auf den überlebenden Elternteil auf die Durchsetzung – etwa weil dieser im Familienhaus lebt oder auf das Vermögen angewiesen ist. Andere möchten nach dem ersten Todesfall klare Verhältnisse schaffen, insbesondere wenn das Verhältnis zum überlebenden Elternteil belastet ist oder sie nicht auf eine ungewisse spätere Erbschaft warten möchten. Beides kann nachvollziehbar sein. Eine rechtliche Verpflichtung, aus familiärer Rücksicht abzuwarten, besteht jedoch nicht.
Abzuwarten ist zudem nicht automatisch günstiger. Zwar können die gemeinsamen Regelungen der Eltern nach dem ersten Todesfall bindend sein (§§ 2270, 2271 BGB). Das spätere Erbe ist damit aber nicht in einer bestimmten Höhe gesichert. Der überlebende Elternteil bleibt Eigentümer des Vermögens und kann es etwa für den eigenen Lebensunterhalt, Pflegekosten oder andere Ausgaben verwenden. Bis zum zweiten Erbfall kann sich das vorhandene Vermögen daher deutlich verringern. Ob der überlebende Elternteil das Testament noch ändern kann, hängt zudem von dessen Inhalt und Bindungswirkung ab.
Für die Entscheidung sind deshalb die Höhe des jetzigen Pflichtteils, der genaue Wortlaut des Testaments, die familiäre und finanzielle Situation sowie die mögliche Entwicklung des Vermögens entscheidend. Auch die Verjährung muss berücksichtigt werden: Wer zu lange wartet, kann den Pflichtteilsanspruch aus dem ersten Erbfall verlieren.
Wie fordert man den Pflichtteil beim Berliner Testament ein?
Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt. Das Kind muss ihn aktiv gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend machen. Mehr zur Durchsetzung lesen Sie in unserem Ratgeber zum Ablauf.
Wann verjährt der Pflichtteil beim Berliner Testament?
Der Pflichtteilsanspruch nach dem ersten Todesfall verjährt regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Tod, Ihrer Enterbung und der Person des Erben erfahren haben (§§ 195, 199 BGB).
Wer aus Rücksicht auf den überlebenden Elternteil zunächst abwartet, sollte die Verjährung deshalb im Blick behalten. Der Anspruch aus dem ersten Erbfall bleibt nicht automatisch bis zum Tod des zweiten Elternteils bestehen. Ist die Frist abgelaufen, kann der überlebende Elternteil die Zahlung verweigern. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zur Verjährung.
Kann der überlebende Elternteil das Berliner Testament ändern?
Nach dem ersten Todesfall sind die gemeinsamen Regelungen eines Berliner Testaments häufig bindend. Der überlebende Elternteil kann die eingesetzten Schlusserben dann nicht ohne Weiteres austauschen oder vollständig enterben (§§ 2270, 2271 BGB).
Ob und in welchem Umfang Änderungen noch möglich sind, hängt jedoch vom genauen Inhalt des Testaments ab. Manche Testamente enthalten ausdrücklich einen Änderungsvorbehalt. Für die Entscheidung, den Pflichtteil sofort zu verlangen oder auf das spätere Erbe zu warten, sollte deshalb geprüft werden, wie stark der überlebende Elternteil tatsächlich gebunden ist.
Häufige Fragen zum Pflichtteil beim Berliner Testament
Haben Kinder beim Berliner Testament Anspruch auf den Pflichtteil?
Ja. Da der überlebende Ehepartner beim ersten Todesfall meist Alleinerbe wird, sind die Kinder zunächst enterbt. Sie können deshalb bereits dann ihren Pflichtteil verlangen.
Müssen Kinder bis zum Tod des zweiten Elternteils warten?
Nein. Der Pflichtteilsanspruch entsteht bereits nach dem Tod des ersten Elternteils. Ob seine Durchsetzung sinnvoll ist, hängt jedoch vom Testament und der persönlichen Situation ab.
Wie hoch ist der Pflichtteil beim Berliner Testament?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Seine konkrete Höhe hängt insbesondere vom Nachlasswert, dem Güterstand der Eltern und der Anzahl der Kinder ab.
Verhindert eine Pflichtteilsstrafklausel die Auszahlung?
Nein. Die Klausel beseitigt den Pflichtteilsanspruch nach dem ersten Todesfall grundsätzlich nicht. Sie kann aber dazu führen, dass das Kind nach dem zweiten Todesfall nicht mehr Schlusserbe wird und auch dann nur den Pflichtteil erhält.
Muss der überlebende Elternteil die Immobilie verkaufen?
Nicht automatisch. Der Pflichtteil ist zwar in Geld zu zahlen, häufig kommen aber auch eine Finanzierung oder eine einvernehmliche Zahlungsregelung infrage.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Anspruch verjährt regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem das Kind vom Todesfall, seiner Enterbung und dem Erben erfahren hat.
