Pflichtteilsberechtigt ist nur ein eng begrenzter Personenkreis. Der Anspruch knüpft nicht an persönliche Nähe oder familiäre Verbundenheit an, sondern allein an die rechtliche Stellung innerhalb der Familie. Dieser Beitrag erläutert, wer unter welchen Voraussetzungen einen Pflichtteilsanspruch hat und in welchen Konstellationen Ausnahmen oder Besonderheiten zu beachten sind.
Inhaltsverzeichnis
- Auf einen Blick: Das Wichtigste vorab
- Voraussetzungen für den Pflichtteilsanspruch
- Der berechtigte Personenkreis
- Kinder zuerst: Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge
- Abkömmlinge weiterer Ordnung: Pflichtteil der Enkel
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
- Pflichtteilsrecht der Eltern
- Höhe des Pflichtteils: wer erhält welchen Anteil?
- Wer keinen Anspruch auf den Pflichtteil hat
- FAQ: Ihre wichtigsten Fragen zum Pflichtteilsanspruch
Auf einen Blick: Das Wichtigste vorab
- Enterbung als Voraussetzung: Ein Pflichtteilsanspruch entsteht nur, wenn eine berechtigte Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt wurde.
- Pflichtteilsberechtigte Personen: Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
- Nachrangige Berechtigte: Eltern und Enkel sind anspruchsberechtigt, wenn keine vorrangig Berechtigten (mehr) vorhanden sind.
- Kein Anspruch: Geschwister, weiter entfernte Verwandte sowie geschiedene Ehegatten oder aufgehobene Lebenspartner haben keinen Anspruch.
- Höhe des Pflichtteils: Die Höhe richtet sich nach der gesetzlichen Erbquote und dem Wert des Nachlasses. Über den inherio Pflichtteilrechner bekommen Sie eine erste Einschätzung zu Ihrer Quote.
Voraussetzungen für den Pflichtteilsanspruch
Den Pflichtteil kann nur verlangen, wer
- zum gesetzlich geschützten Personenkreis gehört,
- in der maßgeblichen Rangfolge berufen ist und
- durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt wurde
Zudem muss auf den Erbfall deutsches Recht anwendbar sein.
Der berechtigte Personenkreis
Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist in § 2303 BGB abschließend festgelegt. Pflichtteilsberechtigt sind
- die Abkömmlinge,
- der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie
- die Eltern des Erblassers.
Maßgeblich ist allein das rechtliche Näheverhältnis zum Erblasser. Persönliche Beziehungen oder familiäre Konflikte sind für den Pflichtteilsanspruch grundsätzlich ohne Bedeutung; nur in seltenen Ausnahmefällen kann das Pflichtteilsrecht entzogen werden.
Im Folgenden werden die einzelnen Pflichtteilsberechtigten näher erläutert.
Kinder zuerst: Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge
Abkömmlinge sind nach § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB die direkten Nachkommen des Erblassers, also Verwandte in gerader Abstammungslinie. Dazu zählen in erster Linie die Kinder. Diese haben grundsätzlich immer Anspruch auf den Pflichtteil.
Dabei macht das Pflichtteilsrecht keinen Unterschied zwischen ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kindern. Auch ungeborene Kinder haben Anspruch auf den Pflichtteil. Stiefkinder sind nur dann einbezogen, wenn sie vom Erblasser adoptiert wurden.
Mutter ist, wer das Kind geboren hat. Vater ist, wer
- zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war,
- die Vaterschaft anerkannt hat,
- durch gerichtliche Feststellung Vater ist.
Abkömmlinge weiterer Ordnung: Pflichtteil der Enkel
Enkel zählen ebenfalls zu den Abkömmlingen. Sie sind in der Regel nur dann anspruchsberechtigt, wenn das Kind des Erblassers bereits verstorben ist. Solange ein Kind lebt, geht dessen Berechtigung vor.
Beispiel:
G ist der Großvater von E. G verstirbt und setzt in seinem Testament seine letzte Ehefrau als Alleinerbin ein. T, die Tochter von G und die Mutter von E, lebt. T ist pflichtteilsberechtigt. E hat keinen Pflichtteilsanspruch.
In besonderen Ausnahmefällen kann ein Anspruch der Enkel dennoch bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Enkel unter Umständen auch dann pflichtteilsberechtigt sein, wenn das Kind zuvor einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt hat. Voraussetzung ist, dass dadurch nicht aus demselben Familienzweig mehrfach Pflichtteilsansprüche entstehen.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
Neben den Kindern haben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen vorrangigen Pflichtteilsanspruch. Voraussetzung ist, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes rechtlich noch bestand. Geschiedene Ehegatten und aufgehobene Lebenspartner sind ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Ehe zwar noch nicht rechtskräftig geschieden war, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung jedoch bereits vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Beispiel:
E verstirbt. Die Ehe mit F war noch nicht rechtskräftig geschieden. E und F lebten jedoch seit über einem Jahr getrennt, und E hatte vor seinem Tod die Scheidung beantragt. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor. F hat keinen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil.
Pflichtteilsrecht der Eltern
Eltern gehören nur in Ausnahmefällen zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Ein Anspruch besteht ausschließlich dann, wenn keine vorrangig Berechtigten vorhanden sind. Das setzt voraus, dass weder Abkömmlinge noch ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner existieren. Nur in dieser Konstellation können Eltern den Pflichtteil verlangen.
Beispiel:
E verstirbt. E hatte keine Kinder, war nicht verheiratet und lebte nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Seine Eltern M und V sind geschieden. In seinem Testament hat E sein gesamtes Erbe seiner Freundin zugewendet. Die Eltern M und V haben Anspruch auf den Pflichtteil.
Höhe des Pflichtteils: wer erhält welchen Anteil?
Unabhängig davon, wer pflichtteilsberechtigt ist, stellt sich die Frage nach der Quote und Höhe des Anspruchs. Die Pflichtteilsquote richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge und wird insbesondere durch die Anzahl der Kinder sowie den ehelichen Güterstand beeinflusst. Der inherio Pflichtteilsrechner gibt Ihnen eine erste fundierte Einschätzung über Ihre Pflichtteilsquote. Wie hoch diese Quote ist hängt vom Wert des Nachlasses ab. Lesen Sie hier die die Höhe des Pflichtteils ermittelt wird.
Wer keinen Anspruch auf den Pflichtteil hat
Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist auf die oben genannten Personen beschränkt. Keinen Anspruch haben:
- Geschwister,
- Neffen und Nichten,
- Unverheiratete Lebensgefährten.
FAQ: Ihre wichtigsten Fragen zum Pflichtteilsanspruch
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
In erster Linie Kinder, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Eltern und Enkel nur dann, wenn keine vorrangig Berechtigten vorhanden sind.
Haben Geschwister Anspruch auf Pflichtteil?
Nein. Geschwister haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.
Haben Stiefkinder ein Pflichtteilsrecht?
Grundsätzlich nicht. Sie haben nur dann Anspruch, wenn eine Adoption erfolgt ist.
Können unverheiratete Lebensgefährten Pflichtteil verlangen?
Nein. Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf den Pflichtteil.
Wann haben Eltern Anspruch auf den Pflichtteil?
Eltern haben nur dann einen Anspruch, wenn der Erblasser keine eigenen Kinder hatte oder diese vorverstorben sind.
Sind Enkel immer pflichtteilsberechtigt?
Nein. Enkel haben nur dann Anspruch auf den Pflichtteil, wenn ihr Elternteil (das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist. Solange die Kinder des Verstorbenen leben, haben sie in der Regel Vorrang.
