Eine überraschende oder als unwahrscheinlich eingestufte Enterbung reicht nicht aus, um ein Testament anzufechten. Für eine Anfechtung braucht es einen gesetzlichen Anfechtungsgrund und belastbare Beweise – die rechtlichen Hürden dafür sind hoch. Auch der Nachweis einer Testierunfähigkeit ist nach dem Todesfall schwierig. In solchen Fällen ist der Pflichtteil meist der verlässlichere Weg. Das schafft nicht immer inneren Frieden, führt aber meist schneller, transparenter und mit geringerem Risiko zu einem greifbaren Ergebnis.
Wann welcher Weg sinnvoll ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
- Enterbung reicht nicht: Eine überraschende oder vermeintlich beeinflusste Enterbung reicht nicht aus, um ein Testament oder einen Erbvertrag unwirksam zu machen.
- Anfechtungsgründe müssen vorliegen: Eine Anfechtung kommt insbesondere bei einem rechtlich erheblichen Irrtum, einer widerrechtlichen Drohung oder der unbeabsichtigten Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten in Betracht.
- Unwirksamkeit: Formfehler und fehlende Testierfähigkeit können ein Testament unwirksam machen. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine Anfechtung.
- Beweislast hoch: Das größte Problem bei Anfechtung oder fehlender Testierfähigkeit ist meist der Beweis. Bloße Vermutungen genügen nicht.
- Praktische Herausforderungen: Eine Anfechtung kann einen langen, teuren und emotional belastenden Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang zur Folge haben.
- Pflichtteil schneller und sicherer: Eine Testamentsanfechtung kann nur dann sinnvoll sein, wenn konkrete und belastbare Beweise vorliegen. Fehlen solche Beweise, ist die Durchsetzung des Pflichtteils meist der bessere Weg.
- Unterstützung durch inherio: Mit inherio ist die Durchsetzung des Pflichtteils denkbar einfach, ohne Kostenrisiko und ohne Vorauszahlung: wir erhalten nur im Erfolgsfall 16%, inklusive Steuern und Gebühren.
Inhaltsverzeichnis
Wann lässt sich ein Testament angreifen?
Reicht der Einfluss von Angehörigen oder Lebenspartnern aus?
Warum ist es so schwierig, ein Testament erfolgreich anzugreifen?
Warum ist der Pflichtteil meist der verlässlichere Weg?
Testament anfechten oder Pflichtteil verlangen: Was ist sinnvoller?
Welche Fristen müssen Sie beachten?
Fazit: Der Pflichtteil ist meist der verlässlichere Weg
Häufige Fragen zur Testamentsanfechtung und zum Pflichtteil
Wann lässt sich ein Testament angreifen?
Eine letztwillige Verfügung – Testament oder Erbvertrag – kann angefochten werden, wenn die verstorbene Person sich über den Inhalt ihrer Erklärung geirrt hat, eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte oder von einer irrigen Annahme beziehungsweise Erwartung ausging (§ 2078 BGB). Eine Anfechtung kommt außerdem in Betracht, wenn eine widerrechtliche Drohung für die Verfügung bestimmend war. Eine Täuschung ist kein eigener Anfechtungsgrund. Sie kann aber erheblich sein, wenn sie einen solchen Irrtum verursacht hat.
Eine weitere praktisch wichtige Fallgruppe ist die unbeabsichtigte Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Das kann beispielsweise ein Kind betreffen, das erst nach der Testamentserrichtung geboren wurde, oder einen Ehegatten, den die verstorbene Person bei der Errichtung noch nicht kannte. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung auch bei Kenntnis der Sachlage getroffen worden wäre (§ 2079 BGB).
Anfechtungsberechtigte Personen
Nicht jede Person darf ein Testament anfechten. Anfechtungsberechtigt ist grundsätzlich nur, wem die Aufhebung der betroffenen Verfügung unmittelbar zugutekäme (§ 2080 BGB). Außerdem führt eine erfolgreiche Anfechtung nicht zwingend dazu, dass das gesamte Testament entfällt. Entscheidend ist, welche Verfügung betroffen ist und welche Erbfolge danach gilt.
Unwirksamkeit bei Formfehlern oder Testierunfähigkeit
Davon zu unterscheiden ist ein Testament, das von Anfang an unwirksam ist. Das kommt insbesondere bei Formfehlern oder fehlender Testierfähigkeit in Betracht. Für die Praxis geht es in beiden Fällen um dieselbe Frage: Lässt sich erreichen, dass die testamentarische Regelung nicht gilt? Der rechtliche Weg dorthin ist jedoch unterschiedlich.
Ein privates Testament muss grundsätzlich vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ein am Computer verfasster und ausgedruckter Text genügt daher nicht. Offensichtliche Formfehler kann das Nachlassgericht bereits von sich aus berücksichtigen; eine Anfechtung ist dann nicht erforderlich. Aber nicht jeder kleinere Fehler führt zur Unwirksamkeit. Ein fehlendes Datum macht ein Testament beispielsweise nicht automatisch ungültig.
Auch ein Testament eines testierunfähigen Erblassers ist unwirksam (§ 2229 Abs. 4 BGB). Testierunfähigkeit bedeutet vereinfacht: Der Erblasser konnte bei der Errichtung des Testaments dessen Bedeutung und Folgen nicht mehr verstehen oder nicht mehr nach dieser Einsicht handeln. Eine Demenzerkrankung kann grundsätzlich eine Testierunfähigkeit zur Folge haben, genügt für sich allein aber nicht. Entscheidend ist der konkrete geistige Zustand genau zu dem Zeitpunkt, zu dem das Testament errichtet wurde.
Reicht der Einfluss von Angehörigen oder Lebenspartnern aus?
Nein. Die verstorbene Person durfte sich beraten, überzeugen und auch von persönlichen Beziehungen leiten lassen. Selbst wenn ein Geschwisterteil oder Lebenspartner bei der Errichtung des Testaments eine wichtige Rolle gespielt hat, macht das die Verfügung nicht automatisch unwirksam.
Anders kann es sein, wenn die verstorbene Person gezielt getäuscht oder widerrechtlich bedroht wurde und gerade deshalb anders testiert hat. Ebenso kann eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung so schwer gewesen sein, dass der Erblasser keinen freien Willen mehr bilden konnte und testierunfähig war.
Die entscheidende Grenze verläuft daher nicht zwischen „beeinflusst“ und „unbeeinflusst“. Entscheidend ist, ob der Erblasser noch eine eigene Entscheidung treffen konnte oder ob ein gesetzlich anerkannter Anfechtungs- oder Unwirksamkeitsgrund vorlag.
Warum ist es so schwierig, ein Testament erfolgreich anzugreifen?
Wer sich auf einen Anfechtungsgrund, einen Formmangel oder fehlende Testierfähigkeit beruft, muss konkrete Anhaltspunkte benennen. Im Erbscheinsverfahren ermittelt das Nachlassgericht zwar von Amts wegen. Lassen sich die behaupteten Umstände aber nicht feststellen, bleibt die testamentarische Regelung grundsätzlich wirksam. Der bloße Eindruck, die Enterbung passe nicht zum früheren Verhalten der verstorbenen Person, reicht nicht aus. Gleiches gilt für die Vermutung, ein anderer Angehöriger habe „seine Finger im Spiel gehabt“.
Beweisprobleme bei Drohung, Täuschung und Testierunfähigkeit
Ob die verstorbene Person in einem Gespräch unter vier Augen getäuscht oder bedroht wurde, wissen häufig nur die verstorbene Person und ihr Gesprächspartner. Die verstorbene Person kann nach ihrem Tod nicht mehr befragt werden. Der Gesprächspartner kann die Vorwürfe bestreiten. Was aus Sicht der Familie sehr plausibel erscheint, hält einer objektiven gerichtlichen Prüfung deshalb nicht immer stand.
Auch fehlende Testierfähigkeit ist oft schwer nachzuweisen. Hilfreich können Krankenunterlagen, Aussagen von Ärzten, Pflegekräften oder anderen Zeugen sowie ein nachträgliches Sachverständigengutachten sein. Entscheidend bleibt aber der Zustand bei Errichtung des Testaments. Allgemeine Berichte über Vergesslichkeit oder eine spätere Demenzdiagnose genügen nicht ohne Weiteres.
Lange Dauer, hohe Kosten und emotionale Belastung
Ein Streit über die Wirksamkeit eines Testaments kann sich daher über Jahre ziehen, emotional sehr belastend sein und erhebliche Kosten verursachen. Kostentreiber ist meist nicht die Anfechtungserklärung selbst, sondern der anschließende Streit um die Erbenstellung. Je nach Verfahren können Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten entstehen. Die Höhe richtet sich häufig nach dem wirtschaftlichen Wert der umstrittenen Erbenstellung und kann bei einem größeren Nachlass entsprechend hoch ausfallen. Am Ende bleibt das Risiko, trotz des Aufwands nichts zu erreichen.
Warum ist der Pflichtteil meist der verlässlichere Weg?
Wer enterbt wurde und das Testament angreift, beginnt häufig einen Streit mit ungewissem Ausgang. Wer pflichtteilsberechtigt ist und seinen Pflichtteil verlangt, stützt sich dagegen auf einen klaren gesetzlichen Anspruch.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Kinder und Ehegatten; unter bestimmten Voraussetzungen auch Enkel und Eltern. Mehr zu den Berechtigten erfahren Sie in unserem Ratgeber Wer hat Anspruch?
Für den Pflichtteil muss das Testament nicht beseitigt werden. Sie müssen also nicht beweisen, dass die verstorbene Person getäuscht, bedroht oder testierunfähig war. In der Regel genügt der Nachweis, dass Sie pflichtteilsberechtigt und durch das Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Anschließend muss der Nachlass ermittelt und bewertet werden. Auch darüber kann Streit entstehen. Die rechtliche Ausgangslage ist in der Regel jedoch wesentlich klarer als bei einem Angriff auf das Testament.
Mit inherio ist die Durchsetzung zudem einfach und preislich transparent. Die meisten Pflichtteilsansprüche werden außergerichtlich geklärt, häufig innerhalb von sechs Monaten. Sie leisten keine Vorauszahlung und tragen kein Kostenrisiko. Nur wenn Sie tatsächlich Geld erhalten, bekommt inherio 16% des durchgesetzten Betrags – inklusive aller Steuern und Gebühren.
Testament anfechten oder Pflichtteil verlangen: Was ist sinnvoller?
Entscheidend ist zunächst, ob ein gesetzlicher Anfechtungsgrund und konkrete Beweise vorliegen. Existieren beispielsweise aussagekräftige Nachrichten, neutrale Zeugen oder medizinische Unterlagen, kann es sinnvoll sein, einen Angriff auf die testamentarische Verfügung prüfen zu lassen. Dabei sollte auch geklärt werden, welche Rechtsfolge ein Erfolg hätte. Fällt die angegriffene Regelung weg, kann ein älteres Testament gelten oder die gesetzliche Erbfolge eintreten.
Fehlen konkrete Beweise, ist es meist sinnvoller, den Pflichtteil durchzusetzen. Dieser kann die Enttäuschung über die Enterbung nicht nehmen und wird auch nicht abschließend klären, was die verstorbene Person wirklich wollte. Er bietet aber einen verlässlicheren Weg, die gesetzlich vorgesehene Beteiligung am Nachlass zu erhalten.
Beide Wege können im Einzelfall miteinander verbunden werden. Beispielsweise kann die Erbenstellung geltend gemacht und der Pflichtteil hilfsweise verlangt werden. Das erfordert jedoch eine abgestimmte rechtliche Vorgehensweise. Insbesondere kann die vorherige vorbehaltlose Geltendmachung oder Annahme des Pflichtteils Auswirkungen auf eine spätere Anfechtung haben.
Außerdem stoppt der Streit über das Testament die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nicht automatisch. Wer zunächst das Testament angreifen möchte, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, ob und wie die Verjährung des Pflichtteils gehemmt werden muss.
Welche Fristen müssen Sie beachten?
Für die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags gilt grundsätzlich eine Frist von einem Jahr (§ 2082 BGB). Sie beginnt, wenn die anfechtungsberechtigte Person von den Tatsachen erfährt, die den konkreten Anfechtungsgrund bilden. Die Frist läuft daher nicht zwingend bereits ab dem Erbfall oder der Testamentseröffnung. Bei einer Enterbung ist die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.
Wer sich auf einen Formfehler oder fehlende Testierfähigkeit beruft, ficht das Testament rechtlich nicht an. Die einjährige Anfechtungsfrist gilt für diese Einwände daher grundsätzlich nicht. Trotzdem ist schnelles Handeln sinnvoll, weil Beweise mit der Zeit verloren gehen oder schwerer zu beschaffen sein können.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie die maßgeblichen Umstände sowie die Person des Erben kennen oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müssten (§ 199 BGB). Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zur Verjährung des Pflichtteils.
Scheitert der Angriff auf das Testament, kann der Pflichtteil grundsätzlich weiterhin verlangt werden – aber nur, solange der Anspruch noch nicht verjährt ist. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen sollte deshalb frühzeitig getroffen werden.
Fazit: Der Pflichtteil ist meist der verlässlichere Weg
Eine Testamentsanfechtung kommt nur in Betracht, wenn ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliegt und sich die maßgeblichen Tatsachen konkret belegen lassen. Zusätzlich sollte vorab geklärt werden, welche Erbfolge bei einer erfolgreichen Anfechtung gelten würde.
Fehlen belastbare Anhaltspunkte, ist der Pflichtteil für Pflichtteilsberechtigte meist der verlässlichere Weg. Wichtig ist, die Pflichtteilsverjährung auch dann im Blick zu behalten, wenn zunächst über die Wirksamkeit des Testaments gestritten wird.
Häufige Fragen zur Testamentsanfechtung und zum Pflichtteil
Kann ich ein Testament anfechten, weil ein Geschwisterteil oder Lebenspartner den Erblasser beeinflusst hat?
Eine bloße Einflussnahme reicht nicht aus. Der Erblasser durfte sich beraten oder überzeugen lassen. Eine Anfechtung kommt erst in Betracht, wenn beispielsweise eine Täuschung oder widerrechtliche Drohung die testamentarische Entscheidung bestimmt hat. Das muss sich mit konkreten Tatsachen belegen lassen.
Ist ein Testament bei Demenz automatisch unwirksam?
Nein. Entscheidend ist nicht allein die Diagnose, sondern ob der Erblasser beim Verfassen des Testaments dessen Bedeutung und Folgen verstehen und nach dieser Einsicht handeln konnte. Maßgeblich ist sein Zustand genau zu diesem Zeitpunkt.
Kann ich trotz einer Testamentsanfechtung meinen Pflichtteil verlangen?
Grundsätzlich ja. Die behauptete Erbenstellung und der Pflichtteilsanspruch können im Einzelfall nebeneinander verfolgt werden, etwa indem der Pflichtteil hilfsweise verlangt wird. Wichtig ist, die Verjährung des Pflichtteils gesondert im Blick zu behalten.
Was passiert, wenn die Testamentsanfechtung scheitert?
Dann bleibt das Testament grundsätzlich wirksam. Pflichtteilsberechtigte können ihren Pflichtteil weiterhin verlangen, sofern der Anspruch noch nicht verjährt ist und keine anderen Ausschlussgründe vorliegen.
Ist der Pflichtteil immer die bessere Wahl?
Nicht immer, aber häufig. Gibt es belastbare Beweise gegen das Testament und würde eine erfolgreiche Anfechtung zu einer deutlich günstigeren Erbenstellung führen, kann sich eine Prüfung lohnen. Beruht der Verdacht dagegen hauptsächlich auf Vermutungen, ist der Pflichtteil meist der schnellere und risikoärmere Weg.
