Ratgeber Pflichtteil
image of satisfied business client with accountant

Zahlt man auf den Pflichtteil Steuern?

Ein Erbe unterliegt der Erbschaftssteuer - gilt das auch für den Pflichtteil? Alle Hintergründe und Rechenbeispiele zur Besteuerung.

Auf den Pflichtteil fällt grundsätzlich Erbschaftsteuer an. Wer enterbt wird und den Anspruch geltend macht, gilt steuerlich als Erwerber von Todes wegen – genau wie ein Erbe.

Ob am Ende tatsächlich Steuer zu zahlen ist, wie hoch sie ausfällt und welche Pflichten gegenüber dem Finanzamt bestehen, zeigt dieser Ratgeber – inklusive der Fälle, in denen keine Steuer anfällt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Erbschaftsteuer bei Pflichtteil?
  3. Wie hoch ist die Steuer auf den Pflichtteil?
  4. Was löst die Erbschaftsteuer auf den Pflichtteil aus?
  5. Wann muss ich die Steuer bezahlen?
  6. Wie inherio Sie bei steuerlichen Fragen unterstützt
  7. FAQ zu Pflichtteil und Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerliche Einordnung: Pflichtteilsansprüche gelten steuerlich als Erwerb von Todes wegen und unterliegen grundsätzlich der Erbschaftsteuer.
  • Entstehung: Die Steuerpflicht entsteht erst mit der Geltendmachung des Pflichtteils gegenüber den Erben.
  • Freibeträge: Pflichtteilsberechtigte profitieren von den hohen Freibeträgen der Steuerklasse I.
  • Bemessung: Besteuert wird ausschließlich der Teil des Pflichtteils, der den Freibetrag übersteigt.
  • Abwicklung: In der Praxis genügt häufig eine Erwerbsanzeige gegenüber dem Finanzamt.
  • inherio: inherio stellt Mandanten eine rechtssichere Erwerbsanzeige zur Verfügung und ordnet den Pflichtteilsanspruch steuerlich korrekt ein.

Erbschaftsteuer bei Pflichtteil?

Die Erbschaftsteuer ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.  Anders als der Name des Gesetzes suggeriert, sind jedoch nicht nur Schenkungen und Erbschaften im eigentlichen Sinne steuerpflichtig, sondern auch Pflichtteilsansprüche (§ 3 Abs. 1 ErbStG). Das betrifft drei Fälle: den „klassischen" Pflichtteil bei Enterbung, den Pflichtteilsrestanspruch, also wenn das Erbe unter dem Wert des Pflichtteils liegt, und den Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat. Für alle drei Fälle gilt: Grundsätzlich fällt Erbschaftsteuer an.

Wie hoch ist die Steuer auf den Pflichtteil?

Die Höhe der Steuer hängt von der Steuerklasse ab – und damit von Freibetrag und Steuersatz. Bei der Erbschaftsteuer gibt es drei Steuerklassen (I–III), die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Steuerpflichtigem richten. Pflichtteilsberechtigte gehören immer zur günstigsten Steuerklasse I. Für sie gelten folgende Freibeträge:

Angehöriger Freibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Kind 400.000 €
Enkel 200.000 €
Urenkel 100.000 €
Elternteil 100.000 €

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner kann zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gelten. Seine Höhe hängt insbesondere von bestehenden Versorgungsbezügen ab.

Wichtig: Frühere Schenkungen oder andere Erwerbe vom Verstorbenen innerhalb der letzten zehn Jahre werden mitgerechnet. Sie können den persönlichen Freibetrag bereits teilweise oder vollständig verbraucht haben.

Kosten, die unmittelbar mit der Ermittlung und Durchsetzung des Pflichtteils zusammenhängen, können den steuerpflichtigen Betrag zusätzlich mindern.

Liegt der Pflichtteil unter dem noch verfügbaren Freibetrag, fällt keine Erbschaftsteuer an. Liegt er darüber, wird nur der übersteigende Teil versteuert – nicht der gesamte Anspruch. Für diesen Teil gelten folgende Steuersätze:

Steuerpflichtiger Betrag bis einschließlich Steuersatz
75.000 € 7 %
300.000 € 11 %
600.000 € 15 %
6.000.000 € 19 %
13.000.000 € 23 %
26.000.000 € 27 %
über 26.000.000 € 30 %

Rechenbeispiel: Pflichtteil knapp über dem Freibetrag

Ein Elternteil enterbt ein Kind, dieses fordert den Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf 450.000 Euro. Da das Kind einen Freibetrag von 400.000 hat, müssen nur 50.000 Euro versteuert werden – darauf fallen 7% Erbschaftsteuer an, also 3.500 Euro. Die Erbschaftsteuer wird also nur bei relativ hohen Nachlasswerten und daraus resultierenden, hohen Pflichtteilsansprüchen betragsmäßig relevant.

Stufentarif: ein Steuersatz für den gesamten Betrag

Die Erbschaftsteuer wird als Stufentarif berechnet: Anders als bei der Einkommensteuer gilt für den gesamten steuerpflichtigen Betrag nur ein Steuersatz, je nachdem in welche Stufe er fällt.

Beispiel: Ein Kind hat einen Pflichtteilsanspruch von 500.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro sind 100.000 Euro steuerpflichtig. Diese Summe fällt in die Stufe "bis 300.000 Euro" mit 11 % Steuersatz. Der Satz gilt für die vollen 100.000 Euro, nicht nur für den Teil über 75.000 Euro.

Härteausgleich: Schutz beim Sprung in die nächste Stufe

Weil beim Stufentarif der gesamte Betrag zum höheren Satz besteuert wird, kann ein nur geringfügig höherer Pflichtteilsanspruch am Ende zu einem niedrigeren Betrag nach Steuern führen. Das ErbStG gleicht das über § 19 Abs. 3 ErbStG aus: Die Mehrsteuer darf höchstens die Hälfte des Mehrerwerbs betragen.

Beispiel: Ein Elternteil enterbt sein Kind, der Pflichtteilsanspruch beträgt 1.010.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro sind 610.000 Euro steuerpflichtig – das liegt in der Stufe "bis 6.000.000 Euro" mit 19 %. Ohne Ausgleich wären das 115.900 Euro Steuer (Pflichtteil nach Steuern: 894.100 Euro).

Wäre der Anspruch 10.000 Euro geringer gewesen (1.000.000 Euro), lägen genau 600.000 Euro in der 15%-Stufe: 90.000 Euro Steuer, 910.000 Euro Pflichtteil nach Steuern. Das Kind stünde mit dem geringeren Anspruch also besser da – ein Unterschied von 15.900 Euro trotz höherem Pflichtteil.

Der Härteausgleich verhindert dieses Ergebnis: Die Mehrsteuer für die zusätzlichen 10.000 Euro Anspruch darf maximal die Hälfte davon betragen, also 5.000 Euro. Die Steuer wird entsprechend gedeckelt: 90.000 Euro (Basis) + 5.000 Euro (gedeckelte Mehrsteuer) = 95.000 Euro. Der Pflichtteil nach Steuern liegt damit bei 915.000 Euro.

Was löst die Erbschaftsteuer auf den Pflichtteil aus?

Die Erbschaftsteuerpflicht entsteht mit der „Geltendmachung“ des Pflichtteils (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG). Entscheidend ist also nicht der Todesfall oder die Enterbung, sondern, dass der Anspruch auf den Pflichtteil tatsächlich gegenüber den Erben eingefordert wird.

Wann muss ich die Steuer bezahlen?

Nach § 30 Abs. 1 ErbStG muss gegenüber dem Finanzamt spätestens 3 Monate nach dem „Geltendmachen“ des Pflichtteils eine sogenannte Erwerbsanzeige gemacht werden. Darin teilt der Pflichtteilsberechtigte dem Finanzamt grundlegende Daten zu den beteiligten Personen, zum Erbfall, zum Verwandtschaftsverhältnis gegenüber dem Verstorbenen und, soweit bekannt, zum Wert des Nachlasses mit.

Das Finanzamt prüft die Erwerbsanzeige und kann den Pflichtteilsberechtigten zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordern. Ob dies geschieht, hängt vom Einzelfall ab. Liegt der Pflichtteilsanspruch erkennbar unter dem noch verfügbaren Freibetrag, wird häufig keine Steuer festgesetzt. Fällt Erbschaftsteuer an, setzt das Finanzamt sie durch einen Steuerbescheid fest. Darin wird auch die Zahlungsfrist genannt.

Wie inherio Sie unterstützt

Wir stellen unseren Mandanten kostenfrei eine Erwerbsanzeige zur Verfügung, die nur noch ausgedruckt und an das Finanzamt geschickt werden muss. Daneben erteilt inherio auch eine fundierte Stellungnahme zum bis dato bekannten Nachlasswert, die der Erwerbsanzeige beigelegt werden kann. So sieht das Finanzamt in den allermeisten Fällen, dass der Pflichtteilsanspruch niedriger ist, als der jeweilige Freibetrag – eine Steuerzahlung wird dann nicht gefordert. Wenn der bekannte Nachlasswert im Einzelfall so hoch ist, dass der Pflichtteilsanspruch den Freibetrag übersteigt, sollte eine Steuerberatungskanzlei hinzugezogen werden. inherio vermittelt dann gerne den Kontakt zu spezialisierten Kanzleien.

FAQ – Häufige Fragen zum Pflichtteil und zur Erbschaftsteuer

Muss ich Erbschaftsteuer zahlen, auch wenn ich enterbt wurde?

Grundsätzlich ja. Auch wenn der Pflichtteil kein Erbe ist, unterliegt er der Erbschaftsteuer. Tatsächlich zahlen müssen Sie aber nur, wenn nach Abzug des verfügbaren Freibetrags ein steuerpflichtiger Betrag verbleibt.

Fällt die Steuer automatisch mit dem Todesfall an?

Nein. Die Erbschaftsteuer entsteht erst dann, wenn der Pflichtteil tatsächlich gegenüber den Erben eingefordert wird. Ohne Geltendmachung keine Steuerpflicht.

Muss ich den Pflichtteil beim Finanzamt immer melden?

Ja. Nach § 30 ErbStG muss innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung des Pflichtteils eine Erwerbsanzeige erfolgen, auch dann, wenn voraussichtlich keine Steuer anfällt.

Was passiert, wenn mein Pflichtteil unter dem Freibetrag liegt?

Dann fällt keine Erbschaftsteuer an. In der Praxis ist das der Regelfall, insbesondere bei Kindern und Ehegatten.

Wann wird die Steuer tatsächlich fällig?

Erst nach Aufforderung durch das Finanzamt und nach Erlass eines Steuerbescheids. Ohne Bescheid keine Zahlungspflicht.

Was ist, wenn der Nachlasswert noch gar nicht feststeht?

Das ist bei Pflichtteilsansprüchen sehr häufig der Fall. In der Erwerbsanzeige kann und sollte darauf hingewiesen werden, dass der Nachlasswert noch ungeklärt ist. Eine voreilige Steuerfestsetzung erfolgt dann in der Regel nicht.

Pflichtteilsanspruch
Enterbung
Erfolgshonorar
Rechtstipps
No items found.