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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Wenn der Erblasser sein Vermögen verschenkt

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch erklärt: Wann Schenkungen relevant sind, wer Anspruch hat und worauf es in der Praxis ankommt.

Der Pflichtteil soll nahe Angehörige davor schützen, beim Erbe komplett leer auszugehen. In der Praxis wird dieser Schutz jedoch nicht immer offen durch explizite oder implizite Enterbung im Testament umgangen, sondern häufig indirekt: Der Erblasser verschenkt zu Lebzeiten Vermögenswerte, sodass beim Erbfall kaum noch Nachlass vorhanden ist.

In solchen Fällen greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Er verhindert, dass Schenkungen den Pflichtteil aushöhlen, indem bestimmte Zuwendungen rechnerisch wieder dem Nachlass zugerechnet werden. Der Pflichtteil wird dann so berechnet, als wäre das verschenkte Vermögen noch vorhanden.

Einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben nicht nur Enterbte. Auch Erben, die weniger als Ihren Pflichtteil erhalten, können eine Ergänzung verlangen.

Wichtig ist der Zeitfaktor: Mit jedem Jahr zwischen Schenkung und Erbfall verliert der Anspruch an Wert. Je früher mögliche Schenkungen geprüft werden, desto höher fällt letztlich der Pflichtteil aus.

In diesem Artikel erfahren Sie, wann Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung eine Rolle spielen und welche rechtlichen Besonderheiten dabei zu beachten sind.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Schenkungen und Pflichtteil: der Pflichtteilsergänzungsanspruch
  3. Wer hat Anspruch – und gegen wen?
  4. Was gilt rechtlich als Schenkung?
  5. Achtung: Jährliche Abschmelzung
  6. Auskunft und Wertermittlung
  7. Verjährung
  8. FAQ zum Pflichtteilergänzungsanspruch

Das Wichtigste in Kürze

  • Schenkungen werden berücksichtigt: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt sicher, dass Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden.
  • Auch Erben haben Anspruch: Nicht nur Enterbte haben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, sondern auch Erben, die weniger als den Pflichtteil erhalten haben.
  • Viele Zuwendungen relevant: Ergänzungspflichtig können unter anderem Immobilienübertragungen, Vermögenszuwendungen unter Ehegatten sowie Schenkungen unter Vorbehalt von Nießbrauch oder Wohnrecht sein.
  • Spenden zählen als Schenkung: Auch Spenden an Wohltätigkeitsorganisationen oder Stiftungen können vom Pflichtteilergänzungsanspruch umfasst sein.
  • Achtung Frist: Der Anspruch auf die Schenkungen verringert sich jährlich um 10%. Nach zehn Jahren ist der Anspruch auf Ergänzungen vollständig abgeschmolzen.

Schenkungen und Pflichtteil: der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsanspruch könnte durch Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten ausgehöhlt werden, wenn der Erblasser vor dem Erbfall sein Vermögen verschenkt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verhindert dies, indem er bestimmte Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Nach § 2325 BGB werden relevante Schenkungen so behandelt, als gehörten sie noch zum Nachlass. Der Pflichtteil wird dann auf Grundlage eines fiktiv erhöhten Nachlasses berechnet.

Wer hat Anspruch – und gegen wen?

Anspruchsberechtigt sind zunächst Pflichtteilsberechtigte. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht aber nicht nur Enterbten zu. Auch Erben, deren Erbteil unter dem ihnen zustehenden Pflichtteil liegt, können eine Ergänzung verlangen.

Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen die Erben. Diese sind verpflichtet, den Pflichtteil einschließlich der Pflichtteilsergänzung aus dem Nachlass zu erfüllen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist dabei – wie der Pflichtteil selbst – ein reiner Geldanspruch.

Reicht der Nachlass zur Erfüllung des Anspruchs nicht aus oder ist der Erbe ausnahmsweise nicht verpflichtet, kann sich der Anspruch auch gegen den Beschenkten richten. Das ist insbesondere dann relevant, wenn der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt ist und durch die Zahlung seinen eigenen Pflichtteil unterschreiten würde. In solchen Fällen haftet der Beschenkte unmittelbar für die Pflichtteilsergänzung.

Welche Konstellationen im Einzelnen zu einer Haftung des Beschenkten führen, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Beispiel:

Der Erblasser verstirbt im Jahr 2026. Im Jahr 2025 schenkt er seiner zweiten Ehefrau F einen Geldbetrag von 500.000 €. In seinem Testament setzt er seine Tochter B als Alleinerbin ein und enterbt seine Tochter C. Zum Zeitpunkt des Erbfalls befinden sich noch 50.000 € auf dem Konto des Erblassers.

Der Pflichtteilsanspruch der enterbten Tochter C berechnet sich aus einem fiktiven Nachlass von 550.000 € (50.000 € tatsächlicher Nachlass zuzüglich 500.000 € Schenkung). Da der vorhandene Nachlass hierfür ersichtlich nicht ausreicht, richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die beschenkte Ehefrau F.

Auch Tochter B ist pflichtteilsberechtigt. Ihr Erbteil von 50.000 € liegt deutlich unter dem ihr zustehenden Pflichtteil, sodass auch sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat. Dieser bezieht sich ebenfalls auf die Schenkung an F.

Was gilt rechtlich als Schenkung?

Eine Schenkung liegt vor, wenn

  • eine Vermögenszuwendung erfolgt,
  • diese unentgeltlich ist,
  • der Beschenkte bereichert und
  • der Schenker entreichert wird.

Typische Fälle sind Geldgeschenke, Immobilienübertragungen, Übertragungen von Depots oder Gesellschaftsanteilen sowie der Erlass von Forderungen. Auch sogenannte gemischte Schenkungen fallen darunter: Wird ein Vermögensgegenstand deutlich unter Wert verkauft, gilt die Differenz als Schenkung.

Ein Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet sein. Fehlt es an der notariellen Beurkundung, ist es unwirksam.

Anstands- und Pflichtschenkungen

Nach § 2330 BGB sind sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen keine Schenkungen im Sinne des Pflichtteilsergänzungsrechts.

Anstandsschenkungen sind übliche Gelegenheitsgeschenke zu besonderen Anlässen, etwa zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Weihnachten. Eine feste Wertgrenze gibt es nicht. Maßgeblich sind Anlass, Häufigkeit und Vermögensverhältnisse des Schenkers. Je größer die Vermögensverschiebung, desto weniger lässt sich noch von einer Anstandsschenkung sprechen.

Pflichtschenkungen liegen vor, wenn der Erblasser einer „sittlichen Pflicht“ nachkommt. Typische Fälle sind Zuwendungen als Anerkennung für langjährige Pflege oder außergewöhnliche persönliche Leistungen. Ob eine solche sittliche Pflicht bestand, ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Spenden als Schenkungen

Spenden sind rechtlich als Schenkungen einzuordnen, da sie unentgeltliche Vermögenszuwendungen darstellen. Überträgt der Erblasser zu Lebzeiten Geld oder andere Vermögenswerte an einen Verein, eine Stiftung oder eine sonstige Organisation, liegt daher grundsätzlich eine Schenkung im Sinne des Pflichtteilsergänzungsanspruchs vor.

Solche Spenden können bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen sein, sofern sie innerhalb der maßgeblichen Fristen erfolgt sind und nicht lediglich als Anstandsschenkung anzusehen sind. Der Umstand, dass die Zuwendung einem gemeinnützigen Zweck dient, steht der Pflichtteilsergänzung nicht entgegen.

Beispiel:

Die Erblasserin spendet kurz vor ihrem Tod 250.000 € an einen Tierschutzverein. In ihrem Testament setzt sie ihre Tochter M als Alleinerbin ein und enterbt ihren Sohn N. Der tatsächliche Nachlass beträgt 50.000 €.

Die Spende stellt rechtlich eine Schenkung dar und ist daher bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. Der Pflichtteil des enterbten Sohnes N bemisst sich aus einem fiktiven Nachlass von 300.000 € (50.000 € Nachlass zuzüglich 250.000 € Spende). Da der Nachlass zur Erfüllung des Pflichtteils nicht ausreicht, richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Tierschutzverein als Empfänger der Spende.

Zuwendungen unter Ehegatten

Zuwendungen zwischen Ehegatten werden im Pflichtteilsrecht grundsätzlich wie Schenkungen behandelt, sofern sie objektiv unentgeltlich erfolgen. Überträgt ein Ehepartner dem anderen Vermögenswerte ohne eine konkrete Gegenleistung, liegt daher regelmäßig eine Schenkung im Sinne des Pflichtteilsergänzungsanspruchs vor.

Die rechtliche Einordnung solcher Zuwendungen ist in der Praxis häufig umstritten. Typische Streitfälle betreffen Vermögensübertragungen zur Altersvorsorge oder zur Anerkennung der Haushaltsführung. Die bloße eheliche Lebensgemeinschaft stellt jedoch keine Gegenleistung dar.

Achtung: Jährliche Abschmelzung

Grundsätzlich werden nur solche Schenkungen berücksichtigt, die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind. Dabei gilt das sogenannte Abschmelzungsmodell: Mit jedem vollen Jahr zwischen Schenkung und Erbfall verringert sich der anzusetzende Wert um ein Zehntel. Erfolgt die Schenkung im ersten Jahr vor dem Todesfall, wird sie zu 100 % berücksichtigt, im zweiten Jahr zu 90 %, im dritten Jahr zu 80 % und so weiter, bis nach zehn Jahren kein Ergänzungsanspruch mehr besteht.

Maßgeblich ist dabei stets der Zeitpunkt der tatsächlichen Vermögensübertragung. Bei Immobilien kommt es daher regelmäßig auf die Eigentumsumschreibung im Grundbuch an, nicht auf den Abschluss des Schenkungsvertrags.

Eine wichtige Ausnahme gilt für Schenkungen unter Ehegatten. In diesen Fällen beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen. Stirbt der schenkende Ehegatte, werden daher auch lange zurückliegende Zuwendungen vollständig in die Pflichtteilsergänzung einbezogen.

Verjährung

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt. Dazu gehört insbesondere die Kenntnis darüber, dass der Erblasser zu Lebzeiten eine relevante Schenkung vorgenommen hat. Solange eine solche Schenkung nicht bekannt ist, beginnt die Verjährung grundsätzlich nicht. Lesen Sie mehr zur Verjährung in unserem Ratgeber-Artikel Verjährung des Pflichtteils: Fristen, Berechnung und Sonderfälle.

Auskunft und Wertermittlung

Ohne Kenntnis der Schenkungen lässt sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht berechnen. Erben sind deshalb verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten auch über relevante Schenkungen Auskunft zu erteilen. Immobilienübertragungen, größere Geldgeschenke, Schenkungen unter Ehegatten sowie Übertragungen mit Nießbrauch oder Wohnrecht müssen dem Pflichtteilsberechtigten also mitgeteilt werden.

FAQ zum Pflichtteilsergänzungsanspruch

Muss ich enterbt sein, um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu haben?

Nein. Entscheidend ist nicht die Enterbung, sondern ob Sie pflichtteilsberechtigt sind und insgesamt weniger als Ihren Pflichtteil erhalten haben. Auch Erben können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben.

Zählen alle Schenkungen des Erblassers automatisch mit?

Nein. Anstands- und Pflichtschenkungen sind vom Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgenommen. Alle anderen unentgeltlichen Zuwendungen können grundsätzlich relevant sein, etwa Geldgeschenke, Immobilienübertragungen oder Spenden.

Sind auch Spenden an gemeinnützige Organisationen relevant?

Ja. Spenden sind rechtlich Schenkungen. Sie können daher bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden, sofern sie nicht nur geringfügig sind und innerhalb der maßgeblichen Fristen erfolgt sind.

Ist die 10-Jahres-Frist immer entscheidend?

Nein. Bei Schenkungen unter Ehegatten sowie bei Übertragungen mit Nießbrauch oder umfassendem Wohnrecht gelten Sonderregeln. In diesen Fällen beginnt die Frist teilweise gar nicht oder erst deutlich später zu laufen.

Gegen wen richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Grundsätzlich gegen den Erben. Reicht der Nachlass nicht aus oder ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann sich der Anspruch auch unmittelbar gegen den Beschenkten richten.

Was passiert, wenn ich von Schenkungen nichts weiß?

Ohne Kenntnis der Schenkungen lässt sich der Anspruch oft nicht beziffern. Pflichtteilsberechtigte haben deshalb Auskunftsansprüche gegen die Erben, auch zu Schenkungen des Erblassers.

Warum ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch in der Praxis so streitanfällig?

Weil er selten am Recht scheitert, sondern an fehlender Transparenz über Schenkungen, deren Zeitpunkt und deren Bewertung.

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