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Pflichtteil und Steuern – Erbschaftssteuer trotz Enterbung?

Die Erbschaftsteuer fällt auch auf den Pflichtteil an. Welche Freibeträge, Steuern und Fristen zu beachten sind.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Wer enterbt wird und den Pflichtteil geltend macht, erhält keine Nachlassgegenstände, sondern eine Auszahlung in Euro. Damit stellt sich zwangsläufig auch die Frage nach der steuerlichen Behandlung dieses Anspruchs.

Das Erbschaftsteuerrecht knüpft nicht allein an die Stellung als Erbe an. Auch Pflichtteilsansprüche können steuerlich relevant sein. Wann Erbschaftsteuer anfällt, wie hoch sie ausfallen kann und welche Pflichten gegenüber dem Finanzamt bestehen, ist für Pflichtteilsberechtigte jedoch oft unklar.

Dieser Ratgeber erläutert die steuerlichen Grundlagen des Pflichtteils, zeigt auf, in welchen Fällen tatsächlich Erbschaftsteuer zu zahlen ist, und ordnet die praktische Bedeutung der Regelungen ein.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Erbschaftsteuer bei Pflichtteil?
  3. Wie hoch ist die Steuer auf den Pflichtteil?
  4. Was löst die Erbschaftsteuer auf den Pflichtteil aus?
  5. Wann muss ich die Steuer bezahlen?
  6. Wie inherio Sie bei steuerlichen Fragen unterstützt
  7. FAQ zu Pflichtteil und Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerliche Einordnung: Pflichtteilsansprüche gelten steuerlich als Erwerb von Todes wegen und unterliegen grundsätzlich der Erbschaftsteuer.
  • Entstehung: Die Steuerpflicht entsteht erst mit der Geltendmachung des Pflichtteils gegenüber den Erben.
  • Freibeträge: Pflichtteilsberechtigte profitieren von den hohen Freibeträgen der Steuerklasse I.
  • Bemessung: Besteuert wird ausschließlich der Teil des Pflichtteils, der den Freibetrag übersteigt.
  • Abwicklung: In der Praxis genügt häufig eine Erwerbsanzeige gegenüber dem Finanzamt.
  • inherio: inherio stellt Mandanten eine rechtssichere Erwerbsanzeige zur Verfügung und ordnet den Pflichtteilsanspruch steuerlich korrekt ein.

Erbschaftssteuer bei Pflichtteil?

Die Erbschaftssteuer ist im Erbschaftseuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt.  Anders als der Name des Gesetzes suggeriert, sind jedoch nicht nur Schenkungen und Erbschaften im eigentlichen Sinne steuerpflichtig, sondern nach § 3 Abs. 1 ErbStG auch Pflichtteilsansprüche. Dazu gehören neben dem „klassischen“ Pflichtteil bei Enterbung auch sogenannte Pflichtteilsrestansprüche bei Erbschaften unter dem Wert des Pflichtteils sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche, wenn der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat. Kurzum: Auf sämtliche Pflichtteilsansprüche muss grundsätzlich Erbschaftsteuer bezahlt werden.

Wie hoch ist die Steuer auf den Pflichtteil?

Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des daraus folgenden Freibetrags und Steuertarifs. Bei der Erbschaftssteuer gibt es 3 Steuerklassen (I – III), die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Steuerpflichtigen richten. Alle pflichtteilsberechtigten Angehörigen gehören zur Steuerklasse I, sodass diese Steuerklasse auch für jeden Pflichtteilsanspruch gilt. In der günstigsten Erbschaftsteuerklasse I gelten zunächst folgende Freibeträge:

  • Ehegatte / eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kind: 400.000 Euro
  • Enkel: 200.000 Euro
  • Urenkel: 100.000 Euro
  • Elternteil: 100.000 Euro

Wenn der Pflichtteil weniger beträgt als der Freibetrag, wird keine Erbschaftsteuer fällig. Wenn der Pflichtteil höher ist als der Freibetrag, muss nur der über den Freibetrag hinausgehende Teil versteuert werden, nicht der gesamte Pflichtteilsanspruch. Für den über den Freibetrag hinausgehenden Pflichtteil gelten folgende Steuersätze:

Bis einschließlich

  • 75.000 Euro: 7%
  • 300.000 Euro: 11%
  • 600.000 Euro: 15%
  • 6.000.000 Euro: 19%
  • 13.000.000 Euro: 23%
  • 26.000.000 Euro: 27%
  • Über 26.000.000 Euro: 30%

Berechnungsbeispiel:

Ein Elternteil enterbt ein Kind, dieses fordert den Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf 450.000 Euro. Da das Kind einen Freibetrag von 400.000 hat, müssen nur 50.000 Euro versteuert werden – darauf fallen 7% Erbschaftsteuer an, also 3.500 Euro. Die Erbschaftssteuer wird also nur bei relativ hohen Nachlasswerten und daraus resultierenden, hohen Pflichtteilsansprüchen betragsmäßig relevant.

Bei den Prozentsätzen der Erbschaftsteuer handelt es sich um einen sogenannten Stufentarif. Auf den steuerpflichtigen Betrag kommt also je nach Stufe nur ein Steuersatz zur Anwendung, anders als z.B. bei der Einkommenssteuer.

Beispiel:

Ein Kind des Verstorbenen hat einen Pflichtteilsanspruch von 500.000 Euro. Nach dem Freibetrag von 400.000 Euro unterliegen noch 100.000 Euro des Pflichtteils der Erbschaftsteuer. Nach der Tabelle beträgt der Steuersatz 11%. Diese 11% fallen auf die gesamten 100.000 Euro an, nicht etwa nur auf den Betrag über 75.000 Euro.

Wenn eine Wertgrenze nur geringfügig überschritten wird, kann der Stufentarif also dazu führen, dass man mehr zusätzliche Steuern bezahlen muss, als man tatsächlich mehr erhalten hat. Um diesen Widerspruch auszugleichen, sieht das ErbStG vor, dass die Mehrsteuer in Steuerklasse I maximal die Hälfte des Mehrerwerbs betragen darf.

Berechnungsbeispiel:

Ein Elternteil enterbt ein Kind, das den Pflichtteil fordert. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf 1.010.000 Euro. Da das Kind einen Freibetrag von 400.000 hat, müssen 610.000 Euro versteuert werden. Laut Tabelle fallen 15% Erbschaftsteuer an, also 91.500 Euro (Pflichtteil nach Steuern: 918.500 Euro). Wenn der Pflichtteilsanspruch 10.000 Euro geringer gewesen wäre, wären 11% auf 600.000 Euro angefallen, also 66.000 Euro (Pflichtteil nach Steuern: 934.000 Euro). Das Kind stünde wegen des Steuertarifs in diesem Fall am Ende besser, wenn es einen geringeren Anspruch gehabt hätte. Die Ausgleichsregelung nach § 19 Abs. 3 ErbStG führt jedoch dazu, dass die Mehrsteuer nur die Hälfte des Mehrerwerbs (10.000 Euro) betragen darf, also im Beispiel 5.000 Euro (Pflichtteil nach Steuern: 939.000 Euro).

Was löst die Erbschaftssteuer auf den Pflichtteil aus?

Die Erbschaftsteuerpflicht entsteht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch die „Geltendmachung“ des Pflichtteils. Entscheidend ist also nicht der Todesfall oder die Enterbung, sondern, dass der Anspruch auf den Pflichtteil tatsächlich gegenüber den Erben eingefordert wird.

Wann muss ich die Steuer bezahlen? Muss ich eine Steuererklärung machen?

Nach § 30 Abs. 1 ErbStG muss gegenüber dem Finanzamt spätestens 3 Monate nach dem „Geltendmachen“ des Pflichtteils eine sogenannte Erwerbsanzeige gemacht werden. Darin teilt der Pflichtteilsberechtigte dem Finanzamt grundlegende Daten zu den beteiligten Personen, zum Erbfall, zum Verwandtschaftsverhältnis gegenüber dem Verstorbenen und, soweit bekannt, zum Wert des Nachlasses mit.

Das Finanzamt prüft die Erwerbsanzeige und kann den Pflichtteilsberechtigten zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern und eine Frist zur Zahlung setzen. Dies geschieht jedoch in der Regel nur dann, wenn bereits belastbare Informationen zum Nachlasswert vorliegen und das Finanzamt anhand der Erwerbsanzeige davon ausgeht, dass der jeweilige Freibetrag (deutlich) überschritten wird – dies kommt in der Praxis selten vor.

Wie inherio Sie unterstützt

Wir stellen unseren Mandanten kostenfrei eine Erwerbsanzeige zur Verfügung, die nur noch ausgedruckt und an das Finanzamt geschickt werden muss. Daneben erteilt inherio auch eine fundierte Stellungnahme zum bis dato bekannten Nachlasswert, die der Erwerbsanzeige beigelegt werden kann. So sieht das Finanzamt in den allermeisten Fällen, dass der Pflichtteilsanspruch niedriger ist, als der jeweilige Freibetrag – eine Steuerzahlung wird dann nicht gefordert. Wenn der bekannte Nachlasswert im Einzelfall so hoch ist, dass der Pflichtteilsanspruch den Freibetrag übersteigt, sollte eine Steuerberatungskanzlei hinzugezogen werden. inhero vermittelt dann gerne den Kontakt zu spezialisierten Kanzleien.

FAQ – Häufige Fragen zum Pflichtteil und zur Erbschaftsteuer

Muss ich Erbschaftsteuer zahlen, auch wenn ich enterbt wurde?

Ja. Auch wenn der Pflichtteil kein Erbe ist, unterliegt er grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Entscheidend ist nicht die Enterbung, sondern der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch.

Fällt die Steuer automatisch mit dem Todesfall an?

Nein. Die Erbschaftsteuer entsteht erst dann, wenn der Pflichtteil tatsächlich gegenüber den Erben eingefordert wird. Ohne Geltendmachung keine Steuerpflicht.

Muss ich den Pflichtteil beim Finanzamt immer melden?

Ja. Nach § 30 ErbStG muss innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung des Pflichtteils eine Erwerbsanzeige erfolgen, auch dann, wenn voraussichtlich keine Steuer anfällt.

Was passiert, wenn mein Pflichtteil unter dem Freibetrag liegt?

Dann fällt keine Erbschaftsteuer an. In der Praxis ist das der Regelfall, insbesondere bei Kindern und Ehegatten.

Wann wird die Steuer tatsächlich fällig?

Erst nach Aufforderung durch das Finanzamt und nach Erlass eines Steuerbescheids. Ohne Bescheid keine Zahlungspflicht.

Was ist, wenn der Nachlasswert noch gar nicht feststeht?

Das ist bei Pflichtteilsansprüchen sehr häufig der Fall. In der Erwerbsanzeige kann und sollte darauf hingewiesen werden, dass der Nachlasswert noch ungeklärt ist. Eine voreilige Steuerfestsetzung erfolgt dann in der Regel nicht.

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